Veröffentlicht am 9. September 2024 |

Absicherung des überlebenden Ehegatten im Todesfall

Für den Fall, dass ein Ehegatte stirbt, sollte der überlebende Ehegatte dahingehend abgesichert sein, dass er möglichst viel aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten erhält.

 

Ohne eigene Regelung etwa durch Ehevertrag und Erbvertrag drohen dem überlebenden Ehegatten erhebliche Vermögens-Nachteile, wenn Teile des Nachlasses des verstorbenen Ehepartners an Pflichtteilsberechtigte verteilt werden müssen. Hier spielt insbesondere das Erbrecht der Kinder in Bezug auf den verstorbenen Ehegatten eine entscheidende Rolle. Im schlimmsten Fall muss das gemeinsame Eigenheim der Eheleute verkauft werden, damit die Kinder ausgezahlt werden können.

 

Im folgenden Beitrag erklären wir, welche Möglichkeiten Ehegatten haben, sich gegenseitig für den Todesfall abzusichern.

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Güterrechtliche vor erbrechtlicher Auseinandersetzung

Kommt es zum Todesfall eines Ehegatten besteht die Besonderheit, dass vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden muss. Erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung steht fest, was alles zum Nachlass des verstorbenen Ehegatten gehört.

 

Sofern die Eheleute güterrechtlich nichts geregelt haben, gilt nach dem Gesetz die sogenannte Errungenschaftsbeteiligung. Dabei wird das eheliche Vermögen in Eigengut und Errungenschaft unterteilt.

 

Zum Eigengut des jeweiligen Ehegatten zählt, was dieser an eigenem Vermögen in die Ehe eingebracht hat. Ausserdem zählt zum Eigengut, was der jeweilige Ehegatte als Schenkung oder Erbe erhalten hat.

 

Zur Errungenschaft zählt, was jeder Ehepartner etwa durch die Arbeit erworben hat. Auch das gemeinsam während der Ehe erworbene beziehungsweise erbaute Eigenheim gehört grundsätzlich zur Errungenschaft.

 

Sollten keine Regelungen durch die Ehepartner getroffen worden sein, hat der überlebende Ehepartner nach dem Tod des anderen Ehepartners einen güterrechtlichen Anspruch auf sein eigenes Eigengut und auf die Hälfte der beiden zusammenaddierten Errungenschaften. Demnach bildet die andere Hälfte der Errungenschaften und das Eigengut des verstorbenen Ehegatten dessen Nachlass.

 

Für den Fall, dass es keine letztwillige Verfügung über den Nachlass des verstorbenen Ehegatten gibt, hat der überlebende Ehegatte je nach familiärem Umfeld des toten Ehegatten folgende gesetzliche Erbansprüche:

 

  • bei Vorhandensein von Nachkommen: Anspruch auf Hälfte des Nachlasses
  • bei Vorhandensein von Erben des elterlichen Stammes, etwa Eltern oder Geschwister: Anspruch auf drei Viertel des Nachlasses
  • bei Nicht-Vorhandensein von Erben des elterlichen Stammes: Anspruch auf den ganzen Nachlass

 

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Absicherung durch güterrechtliche Regelungen

Um den überlebenden Ehegatten für den Fall des Todes des anderen Ehegatten besser zu stellen, als es das Gesetz vorgibt, kann der überlebende Ehegatte durch güterrechtliche Regelungen begünstigt werden. Allerdings muss man diese güterrechtlichen Begünstigungen vor dem Ableben eines der Ehegatten in einem öffentlich beurkundeten Ehevertrag festhalten.

 

Die Ehegatten können zum Beispiel in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der überlebende Ehepartner die gesamte Errungenschaft erhält, sollte der andere versterben. Die Kinder können in diesem Fall nur noch die Hälfte des Eigengutes des verstorbenen Ehegatten über ihren Pflichtteilsanspruch verlangen.

 

Zu bedenken ist allerdings, dass Kinder des verstorbenen Ehegatten, die aus früheren Beziehungen stammen, durch eine solche Vereinbarung zur Errungenschaft nicht von ihrem Pflichtteilsanspruch am Errungenschaftsvermögen des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen werden können.

 

Eine weitere güterrechtliche Gestaltungsmöglichkeit, um den überlebenden Ehegatten besser abzusichern, ist die Änderung des Güterstandes, also etwa die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft. Das macht zum Beispiel dann Sinn, wenn ein Ehegatte einen viel grösseren Teil an Eigengut hat als der andere. Denn die Gütergemeinschaft hat zur Folge, dass ein Grossteil des Eigenguts in Gesamtgut umgewandelt wird. Ein Vorteil dabei ist, dass man beim Gesamtgut nicht nachweisen muss, was zur Errungenschaft gehört und was zum Eigengut. Der andere Vorteil ist, dass die Eheleute vereinbaren können, dass der überlebende Ehepartner das gesamte Gesamtgut erbt, allerdings müssen die Kinder dazu gleichzeitig vertraglich auf ihren Pflichtteil verzichten.

Absicherung durch erbrechtliche Regelungen

Neben den güterrechtlichen Regelungen stehen den Eheleuten auch erbrechtliche Regelungen zur Verfügung, um den überlebenden Ehegatten zu begünstigen.

 

Die Eheleute können zum Beispiel jeder ein Testament erstellen, in dem sie die Kinder auf ihren Pflichtteil setzen, womit diese nach neuem Erbrecht (seit 1. Januar 2023) dann nur noch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruches geltend machen können. Noch weitergehend können sich die Eheleute begünstigen, indem sie sich jeweils die gesamte freiverfügbare Quote zuweisen, um damit die nicht-pflichtteilsgeschützten Erben vom Erbe auszuschliessen.

 

Um zu erreichen, dass die Kinder auch den diesen zustehenden Pflichtteil nicht erhalten, müssten die Kinder auf ihr Erbe verzichten, und zwar in einem öffentlich beurkundeten Erbverzichtsvertrag. In der Regel verzichtet aber niemand gerne auf etwas, worauf er einen Anspruch hat. Daher kann man versuchen, die Kinder von einem zeitlich befristeten Verzicht auf ihren Pflichtteil zu überzeugen, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auch der zweite Ehegatte verstirbt.

 

Alternativ können die Ehegatten in einem Erbvertrag auch vereinbaren, dass der überlebende Ehegatte ein lebenslanges Nutzniessungsrecht am gesetzlichen Erbanteil der gemeinsamen Kinder erhält. Allerdings wären Kinder aus früheren Beziehungen nicht von einem solchen Nutzniessungsrecht betroffen und könnten ihren Pflichtteil uneingeschränkt fordern.

 

Beratung durch Rechtsanwalt für Erbrecht oder Notar

Aufgrund der vielen verschiedenen Fallgestaltungen und weiteren Regelungsmöglichkeiten für den Fall des Versterbens eines Ehegatten, konnten wir im vorliegenden Beitrag nicht auf alle möglichen Fälle und Gestaltungsmöglichkeiten eingehen, wenn es um die Absicherung des überlebenden Ehepartners geht.

 

Es ist daher dringend empfohlen, dass man sich von einem Rechtsanwalt für Erbrecht oder einem Notar beraten lässt, um den überlebenden Ehegatten bestmöglich abzusichern.

 

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in der Schweiz ein neues Erbrecht. Durch die sogenannte Erbrechts-Revision haben Erblasser insbesondere mehr Verfügungsfreiheit über ihren Nachlass erhalten. Vor dem 1. Januar 2023 erstellte Eheverträge, Testamente, Erbverträge oder etwa Erbverzichtsverträge sollte man von einem Rechtsanwalt für Erbrecht oder von einem Notar prüfen lassen, und zwar dahingehend, ob sie vor dem Hintergrund des neuen Erbrechts noch das regeln, was ursprünglich beabsichtigt war. Aber auch Eheverträge, Testamente, Erbverträge oder etwa Erbverzichtsverträge, die ab dem 1. Januar 2023 erstellt wurden, sollte man – sofern noch nicht erfolgt – von einem auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder von einem Notar überprüfen lassen, da diese über die nötige Expertise verfügen.

 

Zur Vereinbarung eines Beratungstermins mit einem unserer Rechtsanwälte für Erbrecht oder einem unserer Notare kontaktieren Sie uns einfach telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular:

 

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