Veröffentlicht am 6. August 2024 |

Konkubinat: Gegenseitige Absicherung für den Todesfall

Personen, die im Konkubinat leben, sollten frühzeitig Regelungen für den Todesfall treffen, da im Falle des Todes eines Konkubinatspartners der andere Konkubinatspartner keinen gesetzlichen Erbanspruch am Nachlassvermögen des Verstorbenen hat, auch nicht auf Teile davon.

 

Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Möglichkeiten der gegenseitigen Absicherung Konkubinatspartner für den Todesfall unter anderem haben.

Was ist ein Konkubinat?

Von einem Konkubinat spricht man, wenn ein Paar zusammenlebt, aber nicht miteinander verheiratet ist beziehungsweise keine eingetragene Partnerschaft vorliegt. Im Konkubinat können sowohl heterosexuelle Paare als auch homosexuelle Paare leben. Ursprünglich stammt der Begriff Konkubinat vom lateinischen Begriff «concubinatus», dessen Bedeutung gesetzlich erlaubte aussereheliche Geschlechtsverbindungen von Personen waren, bei denen eine Person mit der anderen Person keine offizielle Ehe eingehen konnte. Der heutige Begriff vom Konkubinat ist also weiter gefasst als der ursprüngliche Begriff «concubinatus».

 

In der Schweiz gibt es heute keine gesetzliche Definition vom Konkubinat. Und auch sonst gibt es keine besonderen gesetzlichen Regeln für das Konkubinat in der Schweiz. Vielmehr gilt das Konkubinat rechtlich als «einfache Gesellschaft», sofern die Konkubinatspartner nicht eine derart starke Selbständigkeit bewahren wollen, dass keine Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes erkennbar ist.

 

«Von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln kann nur dort gesprochen werden, wo ein Wille besteht, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten.»

(Bundesgericht, Urteil vom 19. Dezember 2007, 4A_383/2007)

 

Im Konkubinat haben die Partner nicht die gleichen Rechte, wie Partner, die in einer Ehe leben und auch nicht die gleichen Rechte wie Partner einer eingetragenen Partnerschaft.

Testament oder Erbvertrag im Konkubinat

Das Problem im Konkubinat: Verstirbt ein Konkubinatspartner, hat der überlebende Konkubinatspartner keinen gesetzlichen Erbanspruch. Um dem überlebenden Konkubinatspartner trotzdem zumindest einen Teil des Nachlasses zukommen zu lassen, sollte ein Testament gemacht oder ein Erbvertrag geschlossen werden. Ob dem Konkubinatspartner der gesamte Nachlass oder nur ein Teil davon vermacht werden kann, hängt davon ab, ob etwaige Pflichtteile der gesetzlichen Erben beachtet werden müssen. Die Höhe der Pflichtteile hat sich mit dem neuen Erbrecht, das seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist, verändert. Eltern haben zum Beispiel gar keinen Pflichtteilsanspruch mehr, derjenige der Kinder ist gesunken.

 

Zur Vertiefung lesen Sie unseren Fachartikel «Das revidierte Erbrecht gibt Erblassern ab 2023 mehr Verfügungsspielraum».

 

Es ist zwar möglich, dem Konkubinatspartner auch den Pflichtteil etwa der Kinder zuzuweisen, aber diese können das Testament beziehungsweise den Erbvertrag dann mit der Herabsetzungsklage anfechten, um ihren Pflichtteil geltend zu machen, sofern sie im Erbvertrag nicht mit dem Verzicht auf den Pflichtteil einverstanden waren.

 

Eine Möglichkeit den Pflichtteil etwa der Kinder sicher dem Konkubinatspartner zuzuweisen, ist der Abschluss eines Erbvertrages, bei dem die Kinder aber einvernehmlich auf ihren Pflichtteil verzichten müssen. Möglich ist auch, etwa eine Nutzniessung des Hauses, der Eigentumswohnung oder eines anderen Gegenstandes  durch den überlebenden Konkubinatspartner mit den Pflichtteilsberechtigten im Erbvertrag zu vereinbaren, bis der Konkubinatspartner stirbt. Erst nach dessen Tod erhalten die jeweiligen Pflichtteilsberechtigten dann diese Gegenstände.

 

Und übrigens: Die Höhe der Erbschaftssteuer ist bei Konkubinaten vom Kanton abhängig und unterscheidet sich mitunter stark.

 

Weitere Informationen zum Thema Testament und Erbvertrag finden Sie in unserem Fachartikel «Verfügungen von Todes wegen (Schweiz): Testament und Erbvertrag».

Konkubinat-Gegenseitige-Absicherung-fuer-den-Todesfall-scaled-aspect-ratio-1000-455

Todesfallversicherung

Eine weitere Möglichkeit, den überlebenden Konkubinatspartner für den Fall des Todes eines Konkubinatspartners abzusichern, ist der Abschluss einer Todesfallversicherung. Der Vorteil der reinen Todesfallversicherung ist, dass pflichtteilsberechtigte Erben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, wie es etwa bei gemischten Lebensversicherungen der Fall ist.

AHV

Was die AHV anbelangt, hat der überlebende Konkubinatspartner beim Tod des anderen Konkubinatspartners keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV, wie man sie bei Ehepartnern oder eingetragener Partnerschaft kennt, auch Witwenrente beziehungsweise Witwerrente genannt.

Pensionskasse

Ob und unter welchen Voraussetzungen der Konkubinatspartner eine Hinterbliebenenleistung von der Pensionskasse erhält, hängt vom Reglement der jeweiligen Pensionskasse ab und sollte dort in Erfahrung gebracht werden. Allgemein kann man sagen, dass viele Pensionskassen dem überlebenden Konkubinatspartner eine sogenannte Lebenspartnerrente zahlen oder ein einmaliges Todesfallkapital.

 

Erste Voraussetzung dafür ist aber zunächst in der Regel, dass der überlebende Konkubinatspartner nicht schon Hinterbliebenenleistungen aus einer früheren Beziehung erhält. Ferner müssen in Abhängigkeit von der jeweiligen Pensionskasse eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  • das Konkubinat muss zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre bestanden haben, und/oder
  • der gestorbene Konkubinatspartner muss den überlebenden Konkubinatspartner erheblich finanziell unterstützt haben, und/oder
  • der überlebende Konkubinatspartner muss für ein gemeinsames Kind sorgen

 

Ausserdem muss der verstorbene Konkubinatspartner bei der Pensionskasse, wo er versichert war, meistens zu Lebzeiten eine Begünstigungserklärung zugunsten des anderen Konkubinatspartners abgegeben haben, und zwar mit dem entsprechenden Anmeldeformular der Pensionskasse. Es kann auch sein, dass der überlebende Konkubinatspartner den Leistungsanspruch innerhalb von drei Monaten seit dem Tod des versicherten Partners bei der Pensionskasse anmelden muss.

3. Säule

In Bezug auf die private Vorsorge in der 3. Säule können sich die Konkubinatspartner in der Regel ebenfalls begünstigen, und zwar mit einer Begünstigungserklärung, wobei auch hier die entsprechenden Formulare der Vorsorgeeinrichtung – etwa der Bank oder der Versicherung – genutzt werden müssen, wobei man die genauen Voraussetzungen für eine solche Begünstigung mit der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung abklären muss.

Beratung durch Rechtsanwalt für Erbrecht oder Notar

Aufgrund der vielen verschiedenen Fallgestaltungen, die bei der Regelung des Nachlassvermögens eines Konkubinatspartners möglich sind und den erforderlichen Schritten etwa bei Pensionskassen, Versicherungen und Banken, konnten wir im vorliegenden Beitrag nicht auf alle möglichen Fälle eingehen.

 

Es ist dringend empfohlen, dass man sich von einem Rechtsanwalt für Erbrecht oder einem Notar beraten lässt, wenn sich Konkubinatspartner für den Fall des Todes gegenseitig absichern möchten, etwa durch Erstellung eines Testamentes oder eines Erbvertrages. Zu beachten ist etwa, dass es sowohl beim Testament als auch beim Erbvertrag zu inhaltlichen und formellen Fehlern kommen kann, welche zur Folge haben können, dass nach dem Tod nicht das vererbt wird, was der Erblasser eigentlich vererben wollte.

 

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in der Schweiz ein neues Erbrecht. Durch die sogenannte Erbrechts-Revision haben Erblasser insbesondere mehr Verfügungsfreiheit über ihren Nachlass erhalten. Vor dem 1. Januar 2023 erstellte Testamente und Erbverträge sollte man von einem Rechtsanwalt für Erbrecht oder von einem Notar prüfen lassen, und zwar dahingehend, ob sie vor dem Hintergrund des neuen Erbrechts noch das regeln, was ursprünglich beabsichtigt war. Aber auch Testamente und Erbverträge, die ab dem 1. Januar 2023 erstellt wurden, sollte man – sofern noch nicht erfolgt – von einem auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder von einem Notar überprüfen lassen, da diese über die nötige Expertise verfügen.

 

Zur Vereinbarung eines Beratungstermins mit einem unserer Rechtsanwälte für Erbrecht oder einem unserer Notare kontaktieren Sie uns einfach telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular:

 

  • Telefon:
    • Büro in Solothurn: +41 32 623 91 91
    • Büro in Grenchen: +41 32 654 99 99
    • Büro in Herzogenbuchsee: +41 62 961 91 91
  • E-Mail: info@morandischnider.ch
  • Kontaktformular: Onlinefallanmeldung

Weitere News