Die Auflösung mit Liquidation einer AG oder GmbH
Die Auflösung mit Liquidation einer Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) läuft in beiden Fällen sehr ähnlich ab.
Im folgenden Beitrag erklären wir den Ablauf der Liquidation einer AG oder GmbH im Zusammenhang mit der Auflösung dieser Gesellschaften sowie die Dauer der Liquidation.
Ablauf der Liquidation einer AG oder GmbH
Die Auflösung mit Liquidation der Aktiengesellschaft (AG) ist in den Artikeln 739 ff. des Schweizer Obligationenrechts (OR) geregelt, die Auflösung mit Liquidation der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in den Artikeln 821 ff. OR, die teilweise auf die Vorschriften des Aktienrechts verweisen, Artikel 821 a OR.
Der Ablauf der Auflösung mit Liquidation der AG bzw. GmbH erfolgt in mehreren Schritten, unter anderem den Folgenden:
1. Auflösung
In einem ersten Schritt muss die AG oder GmbH aufgelöst werden, wobei es sowohl für die AG als auch für die GmbH verschiedene Gründe für die Auflösung geben kann:
Auflösungsgründe bei der AG gem. Art. 736 OR:
- «nach Massgabe der Statuten»
- «durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist»
- «durch die Eröffnung des Konkurses»
- «durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen»
- «in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen»
Auflösungsgründe bei der GmbH gem. Art. 821 OR:
- «wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt»
- «wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst» (Beschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung)
- «wenn der Konkurs eröffnet wird»
- «in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen»
Der Beschluss der Generalversammlung respektive der Gesellschafterversammlung über die Auflösung bedarf der öffentlichen Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar.
2. Bestellung der Liquidatoren
Ferner müssen die Liquidatoren bestellt werden, wobei das Verfahren vom Grund der Auflösung der Gesellschaft abhängt. Wird die AG etwa durch Beschluss der Generalversammlung bzw. die GmbH etwa durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst, bestellt in der Regel die jeweilige Versammlung die Liquidatoren.
3. Eintragung der Auflösung ins Handelsregister
Dann muss die Auflösung der AG bzw. die Auflösung der GmbH sowie die Bezeichnung der Liquidatoren sowie ihre Zeichnungsberechtigung beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden. Die Firma muss nun als «[Firma] in Liquidation» bezeichnet werden.
4. Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz
Die Liquidatoren müssen bei der Übernahme ihres Amtes eine Liquidationseröffnungsbilanz erstellen. Bei länger andauernder Liquidation sind jährlich Zwischenbilanzen zu erstellen.
5. Schuldenruf
Bekannte Gläubiger müssen vom Liquidator durch besondere Mitteilung über die Auflösung der Gesellschaft informiert werden und aufgefordert werden, ihre Ansprüche anzumelden. Unbekannte Gläubiger informiert der Liquidator ein Mal über einen öffentlichen Schuldenruf, indem dieser im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht wird.
Erst ein Jahr ab Publikation des Schuldenrufs darf das restliche Vermögen an die Aktionäre bzw. Gesellschafter verteilt werden, es sei denn, es liegt die Bestätigung eines Revisionsexperten vor, in der die Schuldentilgung bestätigt wird und, dass nach den Umstände die Annahme möglich ist, Interessen Dritter werden nicht gefährdet, Art. 745 OR.
6. Weitere Liquidationshandlungen
Eine der Kern-Aufgaben der Liquidatoren besteht unter anderem darin, laufende Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, die Aktiven der Gesellschaft zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, sofern sich aus Bilanz und Schuldenruf keine Überschuldung ergibt. Sollte eine Überschuldung festgestellt werden, muss das Gericht benachrichtigt werden, welches die Eröffnung des Konkurses aussprechen muss.
7. Liquidationsschlussbilanz
Nach Erledigung aller Liquidationshandlungen haben die Liquidatoren eine Liquidationsschlussbilanz zu erstellen.
8. Verteilung des überschüssigen Vermögens an Aktionäre bzw. Gesellschafter
Nachdem mit dem restlichen Vermögen der Gesellschaft alle Schulden der Gesellschaft getilgt wurden, kann – sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben – das überschüssige Vermögen der Gesellschaft an die Aktionäre bzw. Gesellschafter verteilt werden, wobei die einbezahlten Beträge und etwaige Vorrechte berücksichtigt werden müssen, Art. 745 Abs. 1 OR bzw. Art. 821a Abs. 1 i.V.m. Art. 745 Abs. 1 OR.
Allerdings darf die Verteilung des Vermögens erst nach Ablauf der einjährigen bzw. dreimonatigen Sperrfirst ab Schuldenruf erfolgen, Art. 745 OR.
9. Löschung der AG bzw. GmbH im Handelsregister
Nach Beendigung der Liquidation kann der Liquidator die Anmeldung der Löschung der AG bzw. GmbH beim Handelsregisteramt vornehmen; allerdings kann die Löschung nicht vor Ablauf der einjährigen bzw. dreimonatigen Sperrfirst ab Schuldenruf erfolgen.
Erst nach Eingang der Löschungsbewilligung durch die Steuerbehörden kann das Handelsregisteramt die Löschung der Gesellschaft eintragen. Die Steuerpflicht der Gesellschaft endet mit der Löschungs-Anmeldung beim Handelsregisteramt.

Wie lange dauert die Liquidation einer AG oder GmbH?
Die Dauer der Liquidation einer AG oder GmbH ist vom Einzelfall abhängig. In der Regel dauert die Liquidation einer AG oder GmbH zwischen 1 und 2 Jahren. Das liegt insbesondere an der Sperrfirst ab Schuldenruf, wonach das übriggebliebene Vermögen der Gesellschaft an die Aktionäre bzw. Gesellschafter grundsätzlich erst ein Jahr ab Schuldenruf verteilt werden darf.
Nur wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden der Gesellschaft getilgt wurden, und ausserdem bestätigt wird, dass nach den Umstände angenommen werden kann, dass Interessen Dritter nicht gefährdet werden, kann die Verteilung des restlichen Gesellschaftsvermögens an die Aktionäre bzw. Gesellschafter bereits nach drei Monaten erfolgen, Art. 745 OR.
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Beratung durch Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht
Da wir im vorliegenden Beitrag nur einen groben Überblick geben konnten und daher weder auf alle Einzelheiten noch auf alle möglichen Einzelfälle eingehen konnten, empfiehlt es sich, wegen der Auflösung und Liquidation einer AG bzw. GmbH eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht oder durch unsere Notare in Anspruch zu nehmen.
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