Aktienrechtsrevision 2020/ 2023 - Übersicht über die Änderungen
Am 19.6.2020 wurde vom Schweizer Parlament – Nationalrat und Ständerat – die Aktienrechtsrevision verabschiedet. Die Möglichkeit eines Referendums wurde nicht wahrgenommen. Für den grössten Teil des neuen Aktienrechtes der Schweiz erfolgt das Inkrafttreten am 1.1.2023, was durch den Bundesrat in seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 entschieden wurde.
Einzelne Teile des revidierten Aktienrechts sind bereits heute geltendes Recht.
In der folgenden Übersicht zur Aktienrechtsrevision stellen wir einige der wichtigsten Änderungen im neuen Aktienrecht vor.
Aktienkapital
Im Bereich Aktienkapital wird es zahlreiche Neuerungen nach der Aktienrechtsrevision geben, etwa in Bezug auf die Rechnungslegung, den Nennwert und die Kapitalerhöhung.
Rechnungslegung: Aktienkapital in Fremdwährung möglich
Bisher ist das Aktienkapital in Schweizer Franken zu führen. In Zukunft soll es laut Art. 621 Abs. 2 nOR (neues Obligationenrecht) möglich sein, das Aktienkapital in einer Fremdwährung zu führen, sofern diese Währung für die Geschäftstätigkeit wesentlich ist, das Aktienkapital in ausländischer Währung mindestens 100’000 CHF entspricht, Buchführung und Rechnungslegung in der gleichen Währung erfolgen und die Fremdwährung vom Bundesrat zu diesem Zweck zugelassen ist.
Nennwert grösser als null und Umwandlung von Aktien
Gemäss Art. 622 Abs. 4 nOR muss der Nennwert einer Aktie nach der Aktienrechtsrevision nur noch grösser als null sein; aktuell muss er mindestens einen Rappen betragen.
Neu ist auch, dass nun aufgrund des Gesetzes – Art. 622 Abs. 3 nOR – eine Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien möglich ist und umgekehrt. Bisher musste dies in den Statuten bestimmt werden.
Kapitalband ersetzt genehmigte Kapitalerhöhung
Nach dem neuen Art. 653s nOR kann der Verwaltungsrat durch die Statuten ermächtigt werden, das Aktienkapital innerhalb einer festgelegten Bandbreite während einer Dauer von maximal 5 Jahren zu erhöhen oder herabzusetzen. Allerdings darf die obere Grenze des sogenannten Kapitalbandes das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital um höchstens 50 Prozent übersteigen und die untere Grenze darf das eingetragene Aktienkapital um höchstens 50 Prozent unterschreiten. Die bisherige Regelung der genehmigten Kapitalerhöhung in Art. 651 und Art. 651a OR fällt weg.
Neue Regelungen bei Kapitalherabsetzung
Auch bei der Kapitalherabsetzung sieht das neue Aktienrecht Neuerungen vor. Nach Art. 653k Abs. 1 nOR muss der sogenannte Schuldenruf nur noch einmal im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden und nicht wie bisher dreimal, Art. 733 OR.
Gemäss Art. 653k Abs. 2 nOR haben die Gläubiger 30 Tage nach der Veröffentlichung des Schuldenrufes Zeit, die Sicherstellung ihrer Forderungen in dem Umfang zu verlangen, wie die bisherige Deckung infolge der Kapitalherabsetzung vermindert wird. Aktuell haben die Gläubiger 2 Monate von der dritten Bekanntmachung des Schuldenrufes im Schweizerischen Handelsamtsblatt an Zeit, Art. 733 OR, und können in vollem Umfang Sicherstellung oder Befriedigung verlangen.
Sollte die Forderung von der Gesellschaft erfüllt werden oder der Nachweis erbracht werden, dass die Erfüllung der Forderung nicht durch die Kapitalherabsetzung gefährdet wird, entfällt die Sicherstellungspflicht. Im Falle des Vorliegens der Prüfungsbestätigung wird die Nichtgefährdung der Erfüllung der Forderung vermutet, Art. 653k Abs. 3 nOR.
Angepasste Begrifflichkeiten bei Reserven
Die Reserve-Begrifflichkeiten im neuen Aktienrecht wurden dem aktuellen Rechnungslegungsrecht angepasst. In den Art. 671 ff. nOR werden die Reserven daher in folgende Typen eingeteilt:
- gesetzliche Kapitalreserve
- gesetzliche Gewinnreserve
- freiwillige Gewinnreserve
Reihenfolge bei Verrechnung der Reserven
Art. 674 Abs. 1 nOR regelt die Reihenfolge, in der die Verluste zu verrechnen sind:
- mit dem Gewinnvortrag
- mit den freiwilligen Gewinnreserven
- mit den gesetzlichen Gewinnreserven
- mit der gesetzlichen Kapitalreserve
Art. 674 Abs. 2 nOR erlaubt, dass bei den verbleibenden Verlusten auch teilweise oder ganz ein Vortrag auf die neue Jahresrechnung möglich ist, anstatt diese Verluste mit der gesetzlichen Gewinnreserve beziehungsweise der gesetzlichen Kapitalreserve zu verrechnen.
Abschaffung der Sachübernahmegründung
Die Sachübernahme und die beabsichtigte Sachübernahme von einem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person stellen nach dem neuen Aktienrecht keinen qualifizierten Tatbestand einer Gründung oder Kapitalerhöhung mehr dar. Anders sieht es bei einer gemischten Sacheinlage und Sachübernahme aus, Art. 634 Abs. 4 nOR.
Empfängerkreis von bedingtem Kapital erweitert
Im neuen Art. 653 Abs. 1 nOR wurde der Empfängerkreis bei einer bedingten Kapitalerhöhung erweitert, indem im neuen Aktienrecht auch Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrates der Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft sowie sogar Dritte Adressaten von Wandel- und Optionsrechten sein können.
Neue Schwellenwerte für Kontrollrechte
Unter anderem bei den Kontrollrechten sieht das neue Aktienrecht ab 2023 neue Schwellenwerte vor.
Recht auf Sonderuntersuchung
Jeder Aktionär kann bei der Generalversammlung eine Sonderuntersuchung beantragen. Sollte die Generalversammlung dem Antrag nicht entsprechen, können Aktionäre einer börsenkotierten Aktiengesellschaft, die über mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte verfügen, vom Gericht verlangen, dass eine Sonderuntersuchung angeordnet wird. Aktionäre anderer Gesellschaften benötigen 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte, Art. 697d Abs. 1 nOR.
Auskunftsrecht wird gestärkt
Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften können Aktionäre mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte jederzeit vom Verwaltungsrat Auskunft verlangen, Art. 697 Abs. 2 nOR.
Neues Einsichtsrecht
Aktionären, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte innehaben, steht ein Einsichtsrecht in Geschäftsbücher und Akten zu.
Neue Schwellenwerte für Mitwirkungsrechte
Auch bei den Mitwirkungsrechten wird das revidierte Aktienrecht neue Schwellenwerte vorschreiben.
Recht auf Einberufung der Generalversammlung
Gemäss Art. 699 Abs. 3 nOR können Aktionäre ausserordentlich die Einberufung der Generalversammlung verlangen, sofern sie – im Falle von Publikumsgesellschaften – über mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte verfügen beziehungsweise – im Falle von anderen Gesellschaften – mindestens über 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte verfügen.
Traktandierungsrecht
Aktionäre, die – im Falle von Publikumsgesellschaften – über mindestens 0,5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte beziehungsweise – im Falle von anderen Gesellschaften – über mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte verfügen, haben nach der Aktienrechtsrevision ein Recht auf Traktandierung von Verhandlungsgegenständen, Art. 699b Abs. 1 nOR.
Auflösungsklage
Um eine Auflösungsklage auf den Weg zu bringen, werden nach der Aktienrechtsrevision auch 10 Prozent der Stimmen ausreichen oder – wie bisher – 10 Prozent des Aktienkapitals erforderlich sein, Art. 736 Abs. 1 Ziff. 4 nOR.
Dividenden
In Bezug auf die Dividenden wird die Aktienrechtsrevision vor allem eine Veränderung bei den Zwischendividenden bringen.
Zwischendividenden ausdrücklich zulässig
War die Ausschüttung von Zwischendividenden während des laufenden Geschäftsjahres bisher umstritten, werden Zwischendividenden nach dem revidierten Aktienrecht gemäss Art. 675a nOR ausdrücklich erlaubt sein, wenn die Voraussetzungen für eine Dividendenausschüttung gegeben sind. Ausserdem muss ein geprüfter Zwischenabschluss vorliegen.
Die Prüfung kann unterbleiben, sofern die Jahresrechnung der Gesellschaft nicht eingeschränkt von einer Revisionsstelle geprüft werden muss. Auch kann die Prüfung unterbleiben, wenn alle Aktionäre zustimmen, dass die Zwischendividende ausgeschüttet wird, wobei zugleich die Gläubigerforderungen infolge dieser Ausschüttung nicht gefährdet werden dürfen.
Abberufung der Revisionsstelle nur aus wichtigen Gründen
Die Revisionsstelle kann gemäss dem neuen Art. 730a Abs. 4 nOR nur noch aus wichtigen Gründen abberufen werden. Die Gründe sind im Anhang der Jahresrechnung aufzuführen, Art. 959c Abs. 2 Ziff. 14 nOR.
Generalversammlung
Auch bei den Regelungen in Bezug auf die Generalversammlung (GV) gibt es im Rahmen der Aktienrechtsrevision Änderungen.
Weitere unübertragbaren Befugnisse für GV
Folgende weiteren unübertragbaren Befugnisse wird die Generalversammlung der Aktionäre erhalten:
- Befugnis, die Zwischendividende festzusetzen sowie den dazu erforderlichen Zwischenabschluss zu genehmigen, Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5 nOR
- Befugnis, den Beschluss über die Rückzahlung der gesetzlichen Reserven zu fassen, Art. 698 Abs. 2 Ziff. 6 nOR
- Befugnis zum Dekotieren der gesellschaftlichen Beteiligungspapiere, Art. 698 Abs. 2 Ziff. 8 nOR
Zirkularbeschlüsse der GV
Gemäss Art. 701 Abs. 3 nOR sind auch Zirkularbeschlüsse durch die Generalversammlung möglich, falls kein Aktionär eine mündliche Beratung verlangt.
Ausweitung des Katalogs wichtiger Beschlüsse
Der Katalog wichtiger Beschlüsse der Generalversammlung, für die mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen erforderlich sind sowie die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte, wird durch das revidierte Aktienrecht ausgeweitet, Art. 704 Abs. 1 nOR.
Mehrere Tagungsorte der GV möglich
Die Generalversammlung kann nach dem neuen Aktienrecht gemäss Art. 701a Abs. 3 nOR an mehreren Orten gleichzeitig abgehalten werden. Allerdings ist Voraussetzung dafür, dass die Teilnehmer-Voten unmittelbar an sämtliche Tagungsorte in Bild und Ton übertragen werden. Selbst ein Tagungsort im Ausland ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, Art. 701b nOR. Wer nicht am Ort der Generalversammlung als Aktionär anwesend sein kann, für denjenigen kann der Verwaltungsrat vorsehen, dass die Aktionärsrechte auf elektronischem Wege ausgeübt werden können, Art. 701c nOR.
Virtuelle Generalversammlung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Generalversammlung mit elektronischen Mitteln sogar komplett virtuell gemäss dem neuen Aktienrecht durchgeführt werden, also ohne Tagungsort, Art. 701d nOR.
Protokoll der Generalversammlung
Alle Aktionäre können verlangen, dass ihnen das Generalversammlungsprotokoll innerhalb von 30 Tagen zugänglich gemacht wird, Art. 702 Abs. 5 nOR. Im Falle von kotierten Gesellschaften haben die Aktionäre ausserdem das Recht, dass ihnen die Beschlüsse und Wahlergebnisse aus der Generalversammlung innerhalb von 15 Tagen auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden, wobei die genauen Stimmverhältnisse angegeben werden müssen, Art 702 Abs. 5 nOR.
Änderungen beim Verwaltungsrat
Die Aktienrechtsrevision sieht auch Änderungen für den Verwaltungsrat vor. Zum Beispiel sind gemäss Art. 713 Abs. 2 nOR Zirkulationsbeschlüsse nun ausdrücklich auch auf elektronischem Weg ohne Unterschrift zulässig.
Ausserdem besteht für die Mitglieder des Verwaltungsrates – aber auch für die Mitglieder aus der Geschäftsleitung – eine Pflicht, den Verwaltungsrat unverzüglich und vollständig über diese betreffende Interessenkonflikte zu informieren, Art. 717a Abs. 1 nOR. In Art. 717a Abs. 2 nOR ist eine dazugehörige Handlungspflicht des Verwaltungsrates geregelt, wonach dieser die nötigen Massnahmen zur Interessenwahrung der Gesellschaft trifft.
Organhaftung
Auch bei der Organhaftung sieht die Aktienrechtsrevision Änderungen vor. Gemäss Art. 757 Abs. 4 nOR sind bei der Schadensberechnung die Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die hinter den Rang aller anderen Gläubiger zurückgetreten sind, nicht einzubeziehen. Ausserdem verkürzt sich die Verjährung bei der Verantwortlichkeitshaftung von fünf Jahren auf drei Jahre, Art. 760 Abs. 1 nOR.
Rückerstattung von Leistungen
Gemäss dem neuen Art. 678 Abs. 1 nOR sind Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen schon zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet, wenn diese ungerechtfertigt bezogen wurden. Das Element der Bösgläubigkeit, wie es im aktuellen Art. 678 Abs. 1 OR noch vorausgesetzt wird, fällt mit der Aktienrechtsrevision im Jahr 2023 also weg.
Finanzen
Bei den Finanzen sieht die Aktienrechtsrevision von 2020 ab 2023 neue Regelungen unter anderem in Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit, den Kapitalverlust und die Überschuldung vor.
Zahlungsunfähigkeit
Gemäss Art. 725 nOR muss der Verwaltungsrat gemäss dem neuen Aktienrecht bei der Besorgnis einer innerhalb der nächsten 12 Monate erfolgenden Zahlungsunfähigkeit einen Liquiditätsplan erstellen und die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft umfassend beurteilen. Folgt aus dem Liquiditätsplan eine drohende Zahlungsunfähigkeit, hat der Verwaltungsrat eine Generalversammlung einzuberufen und dort Sanierungsmassnahmen zu beantragen.
Hälftiger Kapitalverlust
Im Falle eines Kapitalverlustes gemäss Art. 725a Abs. 1 nOR ergreift der Verwaltungsrat nach dem revidierten Aktienrecht Massnahmen, um den Kapitalverlust zu beseitigen. Man spricht hier auch von hälftigem Kapitalverlust, der gemäss Art. 725a Abs. 1 nOR dann vorliegt, wenn aus der letzten Jahresrechnung hervorgeht, dass die Aktiven nach Abzug der Verbindlichkeiten die Hälfte der folgenden Summe nicht deckt:
- Aktienkapital
- gesetzliche Kapitalreserve, die nicht an die Aktionäre zurückzahlbar ist
- gesetzliche Gewinnreserve
Eine Sanierungsgeneralversammlung – wie nach der aktuellen Rechtslage erforderlich – muss also nach neuem Aktienrecht nicht mehr bei hälftigem Kapitalverlust einberufen werden.
Sofern die Gesellschaft keine Revisionsstelle hat, ist die letzte Jahresrechnung durch einen zugelassenen Revisor zu prüfen, wobei Letzterer vom Verwaltungsrat ernannt wird, bevor die Jahresrechnung durch die Generalversammlung genehmigt werden kann.
Überschuldung
Wenn die begründete Besorgnis der Überschuldung vorliegt, muss der Verwaltungsrat gemäss Art. 725b Abs. 1 nOR unverzüglich einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und einen zu Veräusserungswerten erstellen; insofern bleibt die Rechtslage auch nach der Aktienrechtsrevision 2023 gleich. Allerdings kann nach dem neuen Aktienrecht auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten verzichtet werden, sofern eine Fortführung angenommen werden kann und ausserdem aus dem Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung hervorgeht. Sollte hingegen die Annahme der Fortführung nicht gegeben sein, reicht ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten aus, Art. 725b Abs. 1 nOR.
Sofern die begründete Aussicht besteht, dass es möglich ist, die Überschuldung der Gesellschaft spätestens 90 Tage nach dem Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse zu beheben, und keine zusätzliche Gefährdung der Gläubigerforderungen damit verbunden ist, kann die Benachrichtigung des Gerichtes wegen Überschuldung nach neuem Aktienrecht unterbleiben, Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 nOR.
Im Falle von Rangrücktritten durch Gläubiger der Gesellschaft im Ausmass der Überschuldung darf die Benachrichtigung des Gerichtes nach der Aktienrechtsrevision nur unterbleiben, wenn der Rangrücktritt auch die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst, Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 nOR.
Übermässige Vergütungen
Auch in Bezug auf die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV), die in Gesetzesrecht überführt wird, gibt es mit dem neuen Aktienrecht Änderungen. Der Katalog der unzulässigen Vergütungen etwa, wie er bisher in Art. 20 VegüV geregelt ist, wird im neuen Art. 735c nOR erweitert.
So sind zum Beispiel gemäss Art. 735c nOR auch Entschädigungen unzulässig, die wegen eines Konkurrenzverbotes gezahlt werden, sofern diese Entschädigungen über dem Vergütungsdurchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre liegen. Unzulässig sind Konkurrenzverbot-Entschädigungen auch dann, wenn sich das Konkurrenzverbot geschäftsmässig nicht begründen lässt.
Ferner sind im neuen Art. 735c nOR auch nicht marktübliche Vergütungen unzulässig, die mit einer früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft im Zusammenhang stehen.
Und unzulässig sind nach Art. 735c nOR auch Antrittsprämien ohne nachweisbare Kompensation eines finanziellen Nachteils. Ausserdem gilt der neue Katalog der unzulässigen Vergütungen in Art. 735c nOR dann auch für frühere Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats beziehungsweise diesen Mitgliedern nahestehende Personen.
Aktienrechtsrevision – Inkrafttreten
Teilweise sind bereits revidierte Aktienrechts-Normen in Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2022 ist mit den Art. 964a ff. OR der indirekte Parlaments-Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (kurz: Konzernverantwortungsinitiative) in Kraft, wobei ein Teil dieses Gegenvorschlages bereits seit dem 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, und zwar mit den Art. 964d ff. OR – Vorschriften zur Transparenz bei Rohstoffunternehmen. Auch ist bereits seit dem 1. Januar 2021 der Art. 734f OR in Kraft, in dem die Geschlechterrichtwerte geregelt sind.
Der Hauptteil des neuen Aktienrechts wird jedoch erst am 1.1.2023 in Kraft treten, wie der Bundesrat Anfang Februar 2022 entschieden hat.
Da ab dem 1. Januar 2023 auch die Materie der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) auf Gesetzesebene geregelt ist, wird die VegüV auf den 1. Januar 2023 vollständig aufgehoben.
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