Veröffentlicht am 24. April 2023 |

Statutenänderung: Statutenanpassung wegen neuem Aktienrecht nötig?

Aufgrund des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen neuen Aktienrechts kann es zu einem Anpassungsbedarf bei den Statuten von Aktiengesellschaft (AG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kommen, also eine Statutenänderung erforderlich sein. Im folgenden Beitrag gehen wir auf einige eventuell anstehende Statutenanpassungen bei der schweizerischen Aktiengesellschaft ein.

Welcher Anpassungsbedarf ist gegeben?

Am 1. Januar 2023 ist das neue Aktienrecht in der Schweiz in Kraft getreten. Ein möglicher Anpassungsbedarf bei den Statuten von Schweizer Aktiengesellschaften (AGs) besteht allerdings theoretisch nur bei Statuten von Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 2023 gegründet wurden. Denn die Statuten von Gesellschaften, die ab dem 1. Januar 2023 gegründet wurden, fallen automatisch unter das neue Aktienrecht und mussten/müssten daher an diesem ausgerichtet werden.

 

Bei vor dem 1. Januar 2023 gegründeten Aktiengesellschaften unterscheidet man im Grunde einen vorgezogenen statutarischen Anpassungsbedarf und einen dringenden statutarischen Anpassungsbedarf aufgrund der Aktienrechtsrevision.

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Vorgezogener statutarischer Anpassungsbedarf

Für die bisherigen Statuten von Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Januar 2023 gegründet wurden, gibt es im Rahmen des neuen Aktienrechts eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Für diese Statuten gilt damit bis 31. Dezember 2024 das alte Aktienrecht. Nach diesem Datum werden alle Statutenbestimmungen, die zum neuen Aktienrecht im Widerspruch stehen, ausser Kraft gesetzt, und zwar von Gesetzes wegen.

 

Unternehmen, die schon vor Ablauf der Übergangsfrist in den Genuss der neuen Aktienrechts-Regeln kommen möchten, können ihre Statuten bereits vor dem 31. Dezember 2024 an die neue Rechtslage anpassen. Insofern spricht man von vorgezogenem statutarischen Anpassungsbedarf.

 

Unter anderem folgende neuen Regelungen des Aktienrechts können erst nach einer Statutenanpassung von der Aktiengesellschaft genutzt werden:

 

  • Die Generalversammlung nicht mehr zwingend als Präsenzversammlung durchführen. Zulässig sind hybride Generalversammlungen, schriftliche Generalversammlungen oder gar vollumfänglich virtuelle Generalversammlungen.
  • Aktienkapital auf ausländische Währung lauten lassen, sofern diese Währung für die Geschäftstätigkeit wesentlich ist
  • Aktien-Nennwert muss nur noch grösser als null sein
  • statt genehmigten Aktienkapitals kann Verwaltungsrat nun statutarisch zur Nutzung eines Kapitalbandes ermächtigt werden, um das Aktienkapital zu erhöhen oder zu senken
  • Schiedsgerichtsklausel in Statuten möglich, wonach alle gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten nur noch vor Schiedsgericht gebracht werden können und nicht mehr vor ein staatliches Gericht
  • bestimmte neue gesetzliche Regelungen, die von den bisherigen gesetzlichen Regelungen abweichen, während diese bisherigen gesetzlichen Regelungen in den bisherigen Statuten deklaratorisch übernommen wurden – etwa die Schwellenwerte zur Einberufung der Generalversammlung oder zur Ausübung des Traktandierungsrechtes, welche nach neuem Aktienrecht niedriger ausfallen oder anders geregelt sind

Dringender statutarischer Anpassungsbedarf

Auf der anderen Seite gibt es Fälle, in denen Aktiengesellschaften dringenden statutarischen Anpassungsbedarf haben können, weil das bisher Gewollte nach neuem Recht nicht mehr gilt. Etwa in bestimmten Fällen, in denen am Status Quo festgehalten werden soll, was trotz Übergangsfrist ohne Statutenänderung vor Fristablauf nicht möglich wäre. Zu denken ist hier an die Fallgruppe, in der bisher ein Schweigen ausreichte, um bestimmte Rechte und/oder Pflichten auszuschliessen, nun aber eine explizite Regelung erforderlich ist – etwa bei der Delegation der Geschäftsführung.

 

Natürlich können auch diejenigen Fälle, die im Abschnitt zum vorgezogenen statutarischen Anpassungsbedarf angeführt wurden, einen dringenden statutarischen Anpassungsbedarf bedeuten, sofern die jeweilige Aktiengesellschaft bestimmte neue Regeln sofort nutzen will oder die Weitergeltung bestimmter bisheriger Regeln sofort vermeiden will.

 

Lesen Sie auch: Aktienrechtsrevision 2020/ 2023 – Übersicht über die Änderungen

Beratung durch Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Die hier dargestellten Fälle sind nur ein paar Beispiele. Angesichts der Komplexität der Materie sollten Sie sich in Fragen des neuen Aktienrechts und eines etwaigen Anpassungsbedarfes der Statuten der Aktiengesellschaft unbedingt von einem Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht beraten lassen. Gleiches gilt in Bezug auf einen etwaigen Anpassungsbedarf der Statuten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage.

Für die Vereinbarung eines Beratungstermins mit einem unserer auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwälte können Sie uns telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular kontaktieren:

 

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