Veröffentlicht am 26. Mai 2026 |

Digitaler Nachlass Schweiz - Tipps vom Anwalt

In diesen modernen Zeiten ist das Thema «Digitaler Nachlass in der Schweiz» wichtiger denn je.

 

Im folgenden Beitrag erhalten Sie Tipps vom Anwalt zu den rechtlichen und praktischen Fragen in Bezug auf den digitalen Nachlass. Wir erklären, was ein digitaler Nachlass ist, wer was davon erbt und stellen eine «Checkliste digitaler Nachlass» zur Verfügung, um den digitalen Nachlass noch zu Lebzeiten zu regeln und zu ordnen. Ausserdem beantworten wir die Frage, wie Erben sich um den digitalen Nachlass kümmern können.


DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE:
  • Zum Begriff «digitaler Nachlass» zählt man die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse eines Verstorbenen in Bezug auf informationstechnische Systeme: insbesondere persönliche Daten, digitale Güter und finanzielle Werte.
  • In der Schweiz gibt es kein spezielles Gesetz für den digitalen Nachlass; vielmehr gelten die allgemeinen Regeln des Erbrechts und allgemeine Regeln anderer jeweils betroffener Rechtsgebiete, etwa das Urheberrecht und das Datenschutzrecht.
  • Im Rahmen der Universalsukzession gehen in der Schweiz grundsätzlich alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf den oder die Erben über. Im Falle von Verträgen mit Online-Diensten kollidiert dieser Grundsatz aber oftmals mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Anbieter, die eine Konto-Übertragung an Dritte häufig untersagen.
  • Um den digitalen Nachlass zu regeln und für die Hinterbliebenen zugänglich zu machen, empfiehlt sich die Befolgung einer «Checkliste digitaler Nachlass» zu Lebzeiten.
  • Erben sollten sich bemühen, kostenpflichtige digitale Dienste frühzeitig zu kündigen, um unnötige Kosten zu vermeiden.
  • Ausserdem ist Eile bei der Sicherung von Daten des Erblassers geboten, da Online-Dienste diese Daten bei Kenntnis vom Todesfall unter Umständen zeitnah löschen.

 


Tobias-Morandi
Tobias Morandi
Rechtsanwalt & Notar | Managing Partner
 
Experte im Erbrecht


«Der digitale Nachlass sollte zu Lebzeiten geregelt und geordnet werden. Man sollte insbesondere Vorkehrungen treffen, den digitalen Nachlass für den Fall des Ablebens den Erben zugänglich zu machen. Sowohl bei der Regelung des digitalen Nachlasses, wozu etwa die Frage gehört, wer was erbt, als auch bei der Umsetzung der Zugänglichmachung des digitalen Nachlasses kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Erbrecht oder ein Notar gute Dienste leisten.»


Was gehört zum digitalen Nachlass?

Eine gesetzliche Definition des Begriffes «digitaler Nachlass» existiert nicht. Im Allgemeinen versteht man unter dem Begriff «digitaler Nachlass» die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse eines Verstorbenen in Bezug auf informationstechnische Systeme.

 

Der digitale Nachlass kann grob in die folgenden drei Kategorien eingeteilt werden:

 

  • persönliche Daten
  • digitale Güter
  • finanzielle Werte

 

Persönliche Daten als digitaler Nachlass

Zu den persönlichen Daten als digitaler Nachlass zählen etwa die E-Mails und Chats (z.B. bei WhatsApp), die eigenen digitalen Fotos und Videos sowie die eigenen Posts auf den Social-Media-Profilen des Verstorbenen.

 

Digitale Güter als digitaler Nachlass

Zu den digitalen Gütern als digitaler Nachlass zählen etwa E-Books, Film-, Hörbuch-, Musik- und Software-Lizenzen und Domain-Namen.

 

Finanzielle Werte als digitaler Nachlass

Zu den finanziellen Werten als digitaler Nachlass zählen etwa Kryptowährungen (z.B. Bitcoin), Guthaben oder Schulden auf E-Banking-Konten und Guthaben bei Online-Bezahldiensten wie Paypal.

 

Der digitale Nachlass kann sich an unterschiedlichen Orten befinden; in der Regel entweder auf einem lokalen Datenträger oder im Internet. Zu den lokalen Datenträgern, auf denen ein digitaler Nachlass gespeichert sein kann, gehören Computer, Tablets, Smartphones, Digitalkameras, Speicherkarten und USB-Sticks.

 

Zu den Speicherorten des digitalen Nachlasses im Internet gehören die Server von Online-Diensten wie Online-Shops, Social-Media-Plattformen und Cloud-Anbieter.

Digitaler Nachlass Schweiz: Wer erbt?

Grundsätzlich gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers, darunter das gesamte Eigentum, nach dem Todesfall an die Erben über. Man spricht hier auch von Universalsukzession, die in Artikel 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt ist.

 

Befindet sich der digitale Nachlass auf einem physischen Gerät bzw. einem physischen Speichermedium, welches dem Verstorbenen gehört, ist die Rechtslage einfach. Denn mit dem Tod fallen nicht nur diese Geräte bzw. Speichermedien in die Erbmasse, sondern auch der darauf befindliche digitale Nachlass. Die Erben haben dann das Recht, auf die Daten zuzugreifen, die sich auf Geräten und Speichermedien befinden.

 

Im Falle von Verträgen mit Online-Diensten wie E‑Mail-Anbietern, Cloud-Diensten oder Social-Media-Plattformen gehen die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen auf die Erben über. Theoretisch können die Erben also den Zugang zu den jeweiligen Online-Konten von den Anbietern verlangen. Praktisch stehen dem aber oftmals die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dieser Anbieter entgegen, die eine Übertragung der Konten auf Dritte häufig untersagen. Ausserdem verweigern die Anbieter aus Gründen des Datenschutzes nicht selten den Zugang zu E-Mails, Chats oder Social-Media-Profilen, in denen sich persönliche Daten des Verstorbenen befinden.

 

Auch bei den digitalen Gütern wie E-Books, Film-, Hörbuch-, Musik- und Software-Lizenzen schliessen die Anbieter eine Übertragung an Dritte in den AGB meist aus, weshalb sie nicht vererbt werden können. Ein Domain-Name hingegen wird durchaus Teil der Erbmasse, ist also vererbbar.

 

Bei den finanziellen Werten im digitalen Nachlass, also den digitalen Vermögenswerten wie Kryptowährungen, Guthaben oder Schulden auf E-Banking-Konten oder Guthaben bzw. Schulden bei Online-Bezahldiensten, gehen diese auf die Erben über. Gerade bei Kryptowährungen besteht aber das grosse Problem: Wer weder den Zugriffsschlüssel zur Kryptowährung (Private Key) noch die Seed-Phrase (geheime Wiederherstellungsphrase) besitzt, kann die Kryptowährung des Verstorbenen faktisch nicht nutzen.

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«Checkliste digitaler Nachlass»

Es gibt verschiedene Massnahmen, um den digitalen Nachlass noch zu Lebzeiten zu regeln und zu ordnen. In der nachfolgenden «Checkliste digitaler Nachlass» haben wir einige dieser Massnahmen, die man treffen sollte, aufgelistet:

 

  • Für alle Online-Konten (E-Mail-Konten, Online-Shop-Konten, Social-Media-Profile, etc.) sollte man die Zugangsdaten (Benutzernamen bzw. Benutzer-E-Mail, Passwort, Sicherheitsfragen, Sicherheits-PINs, etc.) auf Papier notieren und in einem Safe verwahren. Die Aufbewahrung in einem Bankschliessfach ist nicht zu empfehlen, da der Zugang im Falle des Ablebens aus steuerrechtlichen Gründen, auf Grund von bankinternen Weisungen oder aus anderen Gründen behindert sein kann. Alternativ kann man die Zugangsdaten zu den Online-Konten auch in einem Passwortmanager speichern oder auf einem passwortgeschützten USB-Stick. Den USB-Stick sollte man auch in einem Safe aufbewahren. Keinesfalls sollte man die Zugangsdaten zum Online-Banking, zu Bankkarten (etwa die Geheimzahl) oder Ähnlichem irgendwo notieren.

 

  • Für alle Computer, Tablets, Smartphones und ähnliche Geräte sollte man ebenfalls die Zugangsdaten (Benutzernamen bzw. Benutzer-E-Mail, Passwort, Sicherheitsfragen, Sicherheits-PINs, etc.) notieren. Auch hier sollte man die Zugangsdaten auf Papier notieren und in einem Safe verwahren. Alternativ kann man auch diese Daten in einem Passwortmanager speichern oder auf einem passwortgeschützten USB-Stick. Den USB-Stick sollte man auch in einem Safe aufbewahren.

 

  • Die Liste mit den Zugangsdaten sollte man aktuell halten. Es können stets neue Online-Konten hinzukommen oder alte geschlossen werden.

 

  • Man sollte eine Vertrauensperson als digitalen Nachlassverwalter aussuchen. Dieser Vertrauensperson sollte man eine Vollmacht für den digitalen Nachlass ausstellen.

 

  • Die Vertrauensperson sollte das Passwort für den etwaigen USB-Stick erhalten und über den Aufbewahrungsort informiert werden. Liegt der USB-Stick in einem Safe, sollte sichergestellt werden, dass die Vertrauensperson weiss, wie sie im Falle des Ablebens des Erblassers, Zugang zum Safe erhält. Bei Verwendung eines Passwortmanagers sollte die Vertrauensperson das Passwort zum Passwortmanager erhalten und über den gewählten Passwortmanager informiert werden. Alternativ kann man die Zugänge zu USB-Stick und/oder Passwortmanager auch einem Notar anvertrauen, der sie in den eigenen Safe legt und dann später an die Erben weitergibt. Gleiches gilt für etwaige Listen mit den Zugangsdaten auf Papier.

 

  • Nicht genutzte Online-Konten sollte man zu Lebzeiten löschen.

 

  • Bei grossen Anbietern von Online-Diensten – etwa Social-Media-Plattformen – sollte man sich informieren, wie im Todesfall vorzugehen ist. Einige Anbieter wie Facebook, Apple oder Google bieten an, dass man zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt angibt, der dann nach dem Tod leichter auf die Daten des Verstorbenen zugreifen kann.

 

  • Im Testament oder Erbvertrag sollte man festlegen, welche Daten nach dem Tod wie behandelt werden sollen, und das Erbe der digitalen Vermögenswerte regeln, also wer zum Beispiel wie viel von einer etwaigen Kryptowährung bekommt.

 

 

Lesen Sie auch unseren Artikel «Verfügungen von Todes wegen (Schweiz): Testament und Erbvertrag».

Wie Erben sich um den digitalen Nachlass kümmern können?

Oftmals stehen die Erben vor dem Problem, dass sie keinen Zugang zum digitalen Nachlass haben und diesen daher auch nicht sinnvoll verwalten können. Folgende Tipps können den Erben helfen, Zugang zum digitalen Nachlass zu erhalten:

 

  • Man sollte sich einen Überblick verschaffen und nach Datenträgern sowie Online-Diensten suchen, die der Verstorbene genutzt hat.

 

  • Die Erben sollten eine etwaig vom Verstorbenen noch zu Lebzeiten gemachte Auflistung der Passwörter zu den von ihm genutzten Online-Diensten suchen.

 

  • Man sollte versuchen, Zugang zum Haupt-E-Mail-Konto zu erhalten, da man mit diesem teilweise Passwörter von anderen Online-Diensten zurücksetzen kann. Ausserdem erfährt man über gespeicherte E-Mails im Haupt-E-Mail-Konto, welche Online-Dienste der Verstorbene unter anderem genutzt hat.

 

  • Erben sollten kostenpflichtige Abos und Verträge mit Online-Diensten suchen und kündigen; möglicherweise ist sogar eine ausserordentliche Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist möglich, wenn man darum bittet und in der Kündigung darauf hinweist, dass man wegen des Todesfalles kündigt.

 

  • Es ist Eile bei der Sicherung von Daten des Erblassers geboten, da Online-Dienste diese Daten bei Kenntnis vom Todesfall teilweise zügig löschen.

 

  • Die Erben sollten die digitalen Daten nach den Wünschen des Erblassers handhaben, etwa bestimmte Daten löschen.

 

  • Teilweise kann man auch mit Hilfe von Sterbeurkunde und Erbschein bei Online-Diensten Daten-Löschungen beantragen und/oder die Herausgabe von Daten des Verstorbenen.

Digitaler Nachlass – Beratung durch Notar oder Rechtsanwalt

Da der digitale Nachlass in der Schweiz nicht speziell im Gesetz geregelt ist, können die Erben vor schwierigen Herausforderungen stehen, um ihr digitales Erbe anzutreten. Es ist daher ratsam, sich bei Fragen um den digitalen Nachlass von einem Notar oder Rechtsanwalt für Erbrecht beraten zu lassen.

 

Aber auch, um den eigenen digitalen Nachlass zu regeln und zu ordnen, empfehlen wir eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht oder einen Notar.

 

Bei «Morandi Schnider Rechtsanwälte und Notare» stehen Ihnen verschiedene Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Erbrecht sowie verschiedene Notare und Notarinnen zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an, um einen Beratungstermin wegen des digitalen Nachlasses zu vereinbaren:

 

 

Alternativ können Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei auch schriftlich erreichen, indem Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail an info@morandischnider.ch schicken oder über unser Kontaktformular schildern. Innerhalb von 24 Stunden melden wir uns bei Ihnen zurück.

FAQs zu «Digitaler Nachlass Schweiz»

 

Was sind digitale Vermögenswerte?

Zu den digitalen Vermögenswerten zählt man digitale Güter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, wie etwa Kryptowährungen oder Lizenzen für Bücher, Musik oder Software.

 

Sind Social-Media-Accounts vererbbar?

Grundsätzlich sind Social-Media-Accounts vererbbar, da es sich hier um schuldrechtliche Verträge handelt, die nach dem Todesfall auf die Erben übergehen. Allerdings untersagen viele Social-Media-Plattformen die Übertragung der Social-Media-Konten an Dritte, weshalb es faktisch schwierig für die Erben ist, Zugang zu den Konten zu erhalten. Es ist aber zum Beispiel bei Facebook und Instagram möglich, einen Nachlasskontakt zu benennen. Dieser kann dann entscheiden, ob das Konto gelöscht oder in einen Gedenkzustand versetzt wird.

 

Bei Google gibt es mit dem sogenannten Inaktivitätsmanager die Möglichkeit, jemandem Zugriff auf das Google-Konto zu ermöglichen, wenn man eine Zeit lang in diesem Konto inaktiv war.

 

Wer erbt Kryptowährungen?

Die Kryptowährungen erben im Falle, dass kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, die gesetzlichen Erben. Im Fall eines Testamentes oder Erbvertrages werden die Kryptowährungen an die dort bestimmten Erben vererbt. Das Problem: Hat man nicht den Zugriffsschlüssel zur Kryptowährung (Private Key) oder die Seed-Phrase (geheime Wiederherstellungsphrase), ist die Kryptowährung für den Erben faktisch verloren.

 

Werden auch die Passwörter vererbt?

Nein, Passwörter sind lediglich technische Barrieren und keine vererbbaren Daten.

 

Und wenn man die Passwörter des Verstorbenen kennt, darf man sie dann verwenden?

Hier handelt es sich um eine rechtliche Grauzone. Denn viele AGB der Online-Dienste untersagen die Weitergabe der Passwörter an Dritte. Wer solche Passwörter dennoch nutzt, kann daher den Straftatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem erfüllen. Sofern es aber die rechtmässigen Erben sind, die sich mit den weitergegebenen Passwörtern Zugang zu den Daten des Verstorbenen verschaffen, wird dies in der Regel toleriert.

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