Veröffentlicht am 18. März 2026 |

Strafbefehl in der Schweiz - Hilfe vom Anwalt

Der Strafbefehl ist in der Schweiz von besonderer Bedeutung, da mittlerweile über 90 Prozent aller Strafurteile im Strafbefehlsverfahren erfolgen.

 

Im folgenden Beitrag erklären wir unter anderem, was ein Strafbefehl ist, unter welchen Voraussetzungen er ergehen muss, wie man Einsprache gegen einen Strafbefehl erhebt, was die Folgen der Einsprache sind und mit welchen Gebühren man rechnen muss.

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Linda Kolaj
Rechtsanwältin
 
Expertin im Strafrecht
 


«Viele beschuldigte Personen akzeptieren einen Strafbefehl – entweder aus Resignation oder weil sie glauben, mit der Sache noch glimpflich davongekommen zu sein. Dabei wird der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft nicht immer vollständig abgeklärt, und auch die rechtliche Würdigung kann fehlerhaft sein. Es lohnt sich daher oft, Einsprache zu erheben und zumindest Einsicht in die Akten zu verlangen. Erst dann lassen sich auch die möglichen Konsequenzen – etwa für ein Administrativverfahren oder ausländerrechtliche Fragen – wirklich abschätzen.»

 
 


Was ist ein Strafbefehl in der Schweiz?

Ein Strafbefehl in der Schweiz ist ein Urteilsvorschlag im Strafprozessrecht, den die Staatsanwaltschaft gegenüber einer beschuldigten Person macht. Teilweise spricht man auch von einer Urteilsofferte. Erhebt keine der dazu berechtigten Personen fristgemäss eine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl, wird er nach Fristablauf zu einem rechtskräftigen Strafurteil, das vollstreckbar ist.

 

Im Strafbefehl wird einer beschuldigten Person unter anderem mitgeteilt, dass sie eine bestimmte Straftat begangen hat und welche Strafe sie deswegen bekommt. Daneben können noch weitere Folgen im Strafbefehl geregelt werden. Ausserdem werden im Strafbefehl bereits die Kosten- und Entschädigungsfolgen festgelegt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Strafbefehlsverfahren auch über die Zivilforderungen entschieden werden, Artikel 353 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO).

 

Der Sinn des Strafbefehlsverfahrens ist unter anderem die Effizienzsteigerung der Strafverfolgungsbehörden, das Beschleunigungsgebot und die Verhinderung der Exponierung des Beschuldigten. Denn durch einen rechtskräftigen Strafbefehl ergeht ein Strafurteil, ohne dass eine Hauptverhandlung vor einem Strafgericht durchgeführt werden musste. Beim Strafbefehlsverfahren ist die Staatsanwaltschaft also Untersuchungs- und Strafbehörde in einem.

 

Der Erlass eines Strafbefehls ist nicht in allen Fällen möglich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen, auf die wir nachfolgend eingehen werden. Der Strafbefehl in der Schweiz ist insbesondere für Massendelikte wie leichte und mittelschwere Verkehrsdelikte oder etwa für Bagatelldelikte gedacht. Mittlerweile erfolgen aber über 90 Prozent aller Strafurteile in der Schweiz durch einen Strafbefehl; er ist also sozusagen die Regel im Strafverfahren geworden.

Voraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens

Unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl in der Schweiz erlassen kann, ist in Artikel 352 StPO geregelt:

 

  • Beschuldigter hat Sachverhalt eingestanden oder der Sachverhalt wurde anderweitig ausreichend geklärt
  • wenn als Strafe eine Busse, Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten ausreicht

 

Oftmals wird der Beschuldigte vor Erlass des Strafbefehls nicht von der Staatsanwaltschaft befragt, weshalb der Beschuldigte vom Strafbefehl in der Schweiz häufig überrascht wird.

Zustellung des Strafbefehls

In den meisten Fällen wird der Strafbefehl per eingeschriebener Postsendung zugestellt. Das Problem: Jeder zehnte Strafbefehl wird nur theoretisch zugestellt, weil in dem Fall, dass eine Person den eingeschriebenen Brief nicht innerhalb von 7 Tagen bei der Post abholt, dieser als zugestellt unterstellt bzw. fingiert wird (sogenannte Zustellfiktion).

Einsprache gegen Strafbefehl

Der Beschuldigte kann innerhalb von 10 Tagen ab Empfang des Strafbefehls bei der Staatsanwaltschaft in Papierform und handschriftlich vom Beschuldigten unterschrieben Einsprache gegen den Strafbefehl einlegen, Artikel 354 Absatz 1 StPO. Der einsprechende Beschuldigte muss seine Einsprache nicht begründen, Artikel 354 Absatz 2 StPO. Eine Begründung kann aber sinnvoll sein, damit die Staatsanwaltschaft sofort weiss, wo etwaige Probleme bei dem konkreten Strafbefehl liegen, was das weitere Verfahren beschleunigen kann. Man sollte sich aber vor einer Begründung der Einsprache von einem Rechtsanwalt beraten lassen, insbesondere da die Gefahr besteht, sich in der Begründung selbst zu belasten.

 

Die Einsprache muss den Namen des Beschuldigten, die Strafbefehls-Referenz und das Datum enthalten, an dem das Schreiben aufgesetzt wird. Ausserdem muss das Einsprache-Schreiben klar machen, dass man Einsprache erhebt, etwa durch den Satz: «Ich erhebe gegen den Strafbefehl mit oben angegebener Referenz Einsprache.»

 

Es wird empfohlen, die Einsprache per Einschreiben zu schicken, um die Fristwahrung nachweisen zu können.

 

Im Übrigen sind auch noch andere Personen zur Einsprache gegen einen Strafbefehl in der Schweiz befugt, darunter der Geschädigte, der seine Einsprache aber im Gegensatz zum Beschuldigten begründen muss, Artikel 354 Absatz 2 StPO.

 

Ist man mit dem Strafbefehl einverstanden oder will man ihn hinnehmen, muss man nichts weiter tun. Der Strafbefehl wird dann mit Ablauf der Einsprachefrist rechtskräftig.

Strategische Überlegungen vor der Einsprache

Bevor man eine Einsprache gegen einen Strafbefehl in der Schweiz einlegt, sollte man die Vor- und Nachteile genau abwägen. Es gilt, strategisch vorzugehen, wobei einem am besten ein Rechtsanwalt für Strafrecht helfen kann.

 

Unter anderem muss man vor Einlegung einer Einsprache gegen den Strafbefehl bedenken, dass die Einsprache auch eine Verschlechterung zur Folge haben kann. Denn unter Umständen kann die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht die Strafe im Vergleich zum ursprünglichen Strafbefehl noch erhöhen.

 

Ausserdem kann es infolge der Einsprache gegen den Strafbefehl zu höheren Kosten kommen. Denn: Legt man Einsprache gegen den Strafbefehl ein und hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest oder erhebt Anklage bei Gericht, kommt es zu einem Gerichtsverfahren und möglicherweise neben Beschuldigten- und Zeugenbefragungen zu weiteren Untersuchungen. Wird der Angeklagte in diesem Gerichtsverfahren verurteilt, muss er die Gerichtsverfahrenskosten zahlen, die höher sind als die Kosten vom Strafbefehlsverfahren. Auch deswegen sollte man sich genau überlegen, ob es sich lohnt, Einsprache gegen den Strafbefehl einzulegen.

 

Das Einspracheverfahren selbst ist grundsätzlich ebenfalls kostenpflichtig, wobei die Kosten von der unterliegenden Partei zu tragen sind.

 

Hat der Strafbefehl in seiner derzeitigen Form etwa zur Folge, dass man ins Gefängnis muss, seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, den ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus verlieren könnte oder zum Beispiel einen wichtigen Versicherungsschutz verliert, sind dies Folgen, die für die Erwägung einer Einsprache sprechen. Dennoch sollte man sich auch in solchen Fällen von einem Rechtsanwalt für Strafrecht beraten lassen.

Folgen der Einsprache

Hat der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben, hat man zunächst einmal Zeit gewonnen. Ausserdem kann man Akteneinsicht nehmen, um sich besser gegen die Anschuldigungen verteidigen zu können.

 

Nach der Einsprache prüft die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tiefergehender. In der Regel wird ausserdem erst nach der Einsprache die beschuldigte Person befragt. Auch werden meist Zeugen nach der Einsprache vernommen und weitere Beweise gesammelt.

 

Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Artikel 355 Absatz 3 StPO vier Optionen, um auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl zu reagieren:

 

  1. Festhalten am Strafbefehl, womit der Fall dem Gericht zur Beurteilung vorgelegt wird (normales gerichtliches Strafverfahren mit öffentlicher Hauptverhandlung); der Strafbefehl wird dabei wie eine Anklageschrift gehandhabt
  2. Strafbefehlsverfahren einstellen, womit die Sache erledigt ist
  3. Neuen Strafbefehl erlassen – etwa wegen einer neuen Sachlage und/oder neuen Beweislage; gegen den neuen Strafbefehl kann man erneut Einsprache einlegen
  4. Anklageerhebung beim erstinstanzlichen Gericht, sofern die Voraussetzungen für einen Strafbefehl nicht gegeben sind (normales gerichtliches Strafverfahren mit öffentlicher Hauptverhandlung)
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Gebühren bei Strafbefehl

Bei einem Strafbefehl in der Schweiz fallen neben einer etwaigen Busse oder Geldstrafe auch Gebühren an. Man kann sagen, dass die Strafbefehlsgebühr in der Regel von der Art und Höhe der Strafe abhängt. Wie hoch die Strafbefehlsgebühren genau sind, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

 

 

Auch das Einspracheverfahren ist – wie bereits erwähnt – kostenpflichtig, wobei die Kosten von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Verliert der Einsprechende, muss er die Kosten tragen, verliert die Staatsanwaltschaft, bleibt diese auf den Kosten sitzen.

Wird Strafbefehl im Strafregister eingetragen?

Viele fragen sich, ob der Strafbefehl im Strafregister eingetragen wird. Die Antwort auf diese Frage lautet, dass die Eintragung der Strafe im Strafregister von der Strafart und der Strafhöhe abhängt.

 

Handelt es sich bei der Tat um eine Übertretung, kommt es nur dann zu einem Eintrag im Strafregister, wenn die Busse für diese Übertretung über 5’000 CHF beträgt.

 

Bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen, die bei Vergehen oder Verbrechen verhängt werden, kommt es stets zum Eintrag im Strafregister.

 

Ausnahmsweise werden aber auch Übertretungen unter 5’000 CHF im Strafregister eingetragen, wenn es sich beim Täter um einen Wiederholungstäter handelt.

Administrativverfahren

Unter anderem bei Strassenverkehrsdelikten kann neben dem Strafverfahren noch ein sogenanntes Administrativverfahren eingeleitet werden. Im Rahmen des Administrativverfahrens kann es als sogenannte Administrativmassnahme etwa zum Führerausweisentzug kommen, was auch erst nach Erlass des Strafbefehls passieren kann. Denn Strafverfahren und Administrativverfahren laufen unabhängig voneinander ab.

Benötige ich einen Anwalt bei einem Strafbefehl?

Da eine Einsprache unter Umständen auch zur Folge haben kann, dass man zu einer noch höheren Strafe verurteilt wird, sollte man sich vor Einlegung einer Einsprache von einem Anwalt für Strafrecht beraten lassen. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht kann Ihnen auch sagen, ob der jeweilige Strafbefehl in der Schweiz überhaupt die materiellen und formellen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

 

Rufen Sie einfach unsere Rechtsanwaltskanzlei an, um einen Beratungstermin wegen einem Strafbefehl mit einem Anwalt für Strafrecht zu vereinbaren:

 

 

 

Alternativ können Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei auch schriftlich erreichen, indem Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail an info@morandischnider.ch schicken oder über unser Kontaktformular schildern. Innerhalb von 24 Stunden melden wir uns bei Ihnen zurück.

FAQs zum Strafbefehl in der Schweiz

Muss die Einsprache gegen den Strafbefehl begründet werden?

Sofern die Einsprache gegen den Strafbefehl in der Schweiz durch die beschuldigte Person erfolgt, muss diese nicht begründet werden, Artikel 354 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO).

 

Wird die Einsprache hingegen durch andere zur Einsprache befugte Personen eingelegt, also Privatklägerschaft, weitere Betroffene oder soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren, muss die Einsprache begründet werden.

 

Im Falle der Privatklägerschaft hat diese jedoch kein generelles Einspracherecht. Vielmehr muss die Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse nachweisen, das sie an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls hat (Urteil vom Bundesgericht vom 30. Juni 2015, BGE 141 IV 231). Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ist etwa dann gegeben, wenn im Zusammenhang mit dem Strafbefehl zivilrechtliche Ansprüche der Privatklägerschaft beeinflusst werden können oder der Privatklägerschaft keine Parteienentschädigung zugesprochen wurde.

Wie lange habe ich Zeit, um auf einen Strafbefehl zu reagieren?

Wenn man einen Strafbefehl erhalten hat und sich gegen diesen wehren möchte, hat man nur 10 Tage ab Empfang des Strafbefehls Zeit, um eine sogenannte Einsprache zu erheben. Die Frist beginnt am ersten Tag nach der Zustellung.

 

Gewahrt ist die Einsprachefrist, sofern man die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der Staatsanwaltschaft abgibt oder bei der Schweizerischen Post (Poststempel zählt).

Kann ich noch gegen den Strafbefehl vorgehen, wenn die Einsprachefrist abgelaufen ist?

Eine Verlängerungsmöglichkeit der Einsprachefrist sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings ist nach Ablauf der Einsprachefrist beim Strafbefehl unter Umständen eine sogenannte Fristwiederherstellung möglich, wobei die Anforderungen dafür hoch sind. Für eine solche Fristwiederherstellung muss man die Frist nämlich unverschuldet versäumt haben und dies glaubhaft machen, Artikel 94 StPO.

 

Ein entsprechendes Gesuch auf Wiederherstellung der Frist muss innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich bei der Staatsanwaltschaft eingereicht und begründet werden. Auch die Beweismittel, etwa Arztzeugnisse im Falle einer Krankheit, müssen mit eingereicht werden, da glaubhaft zu machen ist, dass man an dem Fristversäumnis keine Schuld hat. Ausserdem muss die versäumte Einsprache gegen den Strafbefehl innerhalb dieser 30-Tage-Frist eingereicht werden.

 

Kann man die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückziehen?

Wenn sich die Staatsanwaltschaft nach der Einsprache entscheidet, am Strafbefehl festzuhalten, werden die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen und der Strafbefehl gilt dann als Anklageschrift.

 

Gemäss Artikel 356 Absatz 3 StPO kann die Einsprache in diesem Fall des Festhaltens der Staatsanwaltschaft am Strafbefehl bis zum Abschluss der Parteivorträge im gerichtlichen Hauptverfahren zurückgezogen werden.

 

Zu beachten ist, dass ein Zurückziehen der Einsprache durch die beschuldigte Person gemäss Bundesgericht (Urteil vom 18. Januar 2023, 6B_222/2022) nicht möglich ist, wenn die Staatsanwaltschaft nach der Einsprache einen neuen Strafbefehl erlässt oder eine Anklage beim zuständigen Gericht erhebt.

 

Einem Zurückziehen der Einsprache kommt es im Übrigen gleich, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Einvernahme unentschuldigt fernbleibt, wie aus Artikel 355 Absatz 2 StPO folgt.

Wo finde ich einen Anwalt für Strafrecht, der Strafbefehle bearbeitet?

Da Strafbefehle in der Schweiz über 90 Prozent der Strafurteile ausmachen, muss sich jeder Anwalt für Strafrecht damit befassen. Wenn Sie einen Anwalt für Strafrecht in der Stadt Solothurn bzw. im Kanton Solothurn, in Herzogenbuchsee oder im Kanton Bern suchen, können Sie sich an die Kanzlei «Morandi Schnider Rechtsanwälte und Notare» wenden, wo Sie von einem Rechtsanwalt für Strafrecht beraten und/oder verteidigt werden können.

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