Scheidung in der Schweiz: Ablauf, Dauer, Kosten, Vermögen
Die Scheidung ist in der Schweiz weit verbreitet. Rund 40 Prozent der Ehen werden in der Schweiz geschieden.
Im folgenden Beitrag erklären wir, welche Scheidungsarten es gibt, wie das Scheidungsverfahren abläuft, welche Dauer das Scheidungsverfahren hat und wie hoch die Kosten für die Scheidung sind. Ausserdem zeigen wir auf, wie es um Sorgerecht, Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung, Vorsorge und Namensänderung bei einer Scheidung steht.
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Was ist eine Scheidung in der Schweiz?
Bei einer Scheidung handelt es sich in der Schweiz um eine juristische Auflösung der Ehe durch ein Urteil. Die Mitwirkung des Gerichtes ist immer zwingend, auch wenn die Eheleute sich einig sind. Geregelt ist die Scheidung im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Man unterscheidet die Scheidung auf gemeinsames Begehren und die Scheidung auf Klage eines Ehegatten.
Scheidung auf gemeinsames Begehren
Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren gemäss Artikel 111 und 112 ZGB verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung beim Gericht.
Ablauf der einvernehmlichen Scheidung
Die Scheidung auf gemeinsames Begehren, auch einvernehmliche Scheidung genannt, läuft folgendermassen ab:
- Einreichung des schriftlichen Scheidungsbegehrens bei Gericht zusammen mit der Scheidungskonvention, also der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, mit den nötigen Belegen und gemeinsamen Anträgen in Bezug auf etwaige Kinder
- Gericht hört Eheleute getrennt und gemeinsam an
- Gericht spricht Scheidung aus, wenn es davon überzeugt ist, dass Scheidungsbegehren und Scheidungskonvention auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und das Gericht die Vereinbarung mit den Anträgen in Bezug auf die Kinder genehmigen kann
Dauer der einvernehmlichen Scheidung
Die Dauer einer einvernehmlichen Scheidung beträgt in der Regel (respektive je nach Geschäftslast des zuständigen Gerichts) circa sechs Monate.
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Bei den Kosten für die einvernehmliche Scheidung fallen vor allem Gerichtskosten und Anwaltskosten an. Die Gerichtskosten betragen in der Regel zwischen 1’000 und 2‘500 CHF, während etwaige Anwaltskosten häufig unter 3‘000 CHF pro Ehegatte verbleiben. Ein Anwaltszwang besteht in der Schweiz bei der Scheidung nicht, eine anwaltliche Beratung ist aber zu empfehlen.
Scheidung auf Klage eines Ehegatten
Wenn einer der beiden Ehegatten keine Scheidung will, kann derjenige Ehegatte, der sich scheiden lassen möchte, dies gemäss Artikel 114 ZGB auch gegen den Willen des anderen Ehegatten erreichen. Allerdings muss er dazu Klage vor Gericht erheben.
Ablauf der strittigen Scheidung
Die Scheidung auf Klage eines Ehegatten, auch strittige Scheidung genannt, läuft folgendermassen ab:
- Ehegatten müssen mit Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben; bei Unzumutbarkeit der Ehe-Fortsetzung aus schwerwiegenden Gründen (etwa wegen Gewalt oder schwerer Straftaten) kann die Scheidung auch vor Ablauf der zweijährigen Frist verlangt werden, sofern diese Gründe dem scheidungswilligen Ehegatten nicht zugerechnet werden können
- Einigungsverhandlung vor Gericht
- wenn keine Einigung in der Einigungsverhandlung erzielt wird, geht das Verfahren kontradiktorisch weiter, also im streitigen Verfahren, in dem beide Seiten ihre Positionen vortragen können und Beweise einreichen
Dauer der strittigen Scheidung
Das strittige Scheidungsverfahren kann mehrere Jahre dauern.
Was kostet eine strittige Scheidung?
Die Kosten eines strittigen Scheidungsverfahrens lassen sich nicht pauschal beziffern. Sie hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Komplexität der rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen sowie vom Verhalten der Parteien.
Im Rahmen eines Erstgesprächs informieren wir Sie selbstverständlich transparent über die voraussichtlichen wirtschaftlichen Folgen des Verfahrens und zeigen Ihnen die möglichen Kostenstrukturen auf.
Anwälte rechnen nach Stunden ab und die Stundensätze liegen in der Regel zwischen 250 und 350 CHF. Jedoch besteht auch bei der strittigen Scheidung in der Schweiz kein Anwaltszwang, eine anwaltliche Beratung ist hier aber erst recht zu empfehlen.
Sorgerecht und Betreuung der Kinder
Das Gericht muss im Scheidungsverfahren über das Sorgerecht für die Kinder und die Betreuung der Kinder entscheiden.
Gemäss Artikel 296 ZGB steht das Sorgerecht für die Kinder während der Ehe beiden Eltern gemeinsam zu. Daran ändert im Grundsatz auch eine Scheidung der Eltern nichts, es sei denn, das Gericht befindet es im Scheidungsverfahren zur Wahrung des Kindeswohls für nötig, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen, Artikel 298 Absatz 1 ZGB.
Was die Obhut (faktische Betreuung) anbelangt, kann das Gericht die Obhut einem Elternteil allein oder beiden gemeinsam übertragen. Bei Letzterer spricht man dann von alternierender Obhut, die vom Gericht im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge im Sinne des Kindeswohls dann prüft, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt, Artikel 298 2ter ZGB.
Unterhalt
Auch über den Unterhalt muss im Rahmen der Scheidung eine Regelung gefunden werden. Man unterscheidet den Kindesunterhalt und den nachehelichen Unterhalt.
Kindesunterhalt Schweiz
Der Kindesunterhalt besteht in der Schweiz zum einen aus dem sogenannten Barunterhalt, womit Kosten abgedeckt werden, die das Kind etwa in Bezug auf die Wohnungsmiete, Kleidung oder die von ihm benötigten Nahrungsmittel verursacht. Zum anderen besteht der Kindesunterhalt aus dem Betreuungsunterhalt, wenn der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung nicht mehr in Vollzeit arbeiten kann. Die Unterhaltspflicht besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bzw. über diese Altersgrenze hinaus, sofern die Erstausbildung (z.B. Lehre oder Studium) nicht abgeschlossen ist, und zwar bis zum Abschluss der Erstausbildung.
Nachehelicher Unterhalt
Wenn einem Ehegatten die Eigenversorgung nicht zumutbar ist, kann dieser einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben. Für die Frage, ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, werden verschiedene Kriterien geprüft, darunter die Dauer der Ehe, die Aufgabenteilung in der Ehe, das Alter oder etwa die Gesundheit.
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Im Rahmen der Scheidung müssen auch die Vermögenswerte zwischen den Eheleuten verteilt werden, was man güterrechtliche Auseinandersetzung nennt. Wie die Vermögenswerte verteilt werden, hängt vom sogenannten Güterstand der jeweiligen Ehe ab. Man unterscheidet drei verschiedene Güterstände in der Schweiz: die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.
Gemäss Artikel 181 ZGB gilt die Errungenschaftsbeteiligung, sofern die Eheleute durch Ehevertrag nicht etwas anderes vereinbart haben oder nicht der Güterstand der Gütertrennung eingetreten ist.
Bei der Errungenschaftsbeteiligung behält jeder Ehegatte sein Eigengut, wozu unter anderem das in die Ehe eingebrachte Vermögen gehört, sowie Erbschaften und Schenkungen. Nur die gemeinsame Errungenschaft, also das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen, muss hälftig zwischen den Eheleuten geteilt werden.
Vorsorgeansprüche
Bei den Vorsorgeansprüchen hängt die Aufteilung des Vermögens von der jeweiligen Säule ab.
1. Säule (AHV)
Die während der Ehe von beiden Ehepartnern einbezahlten AHV-Guthaben werden nach der Scheidung zur Hälfte geteilt (Splitting). Ein entsprechender Antrag ist nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bei der Ausgleichskasse zu stellen. Allerdings werden beim Splitting nur diejenigen Kalenderjahre berücksichtigt, in denen beide Ehegatten versichert waren in der AHV/IV.
2. Säule (Berufliche Vorsorge, BVG)
In der 2. Säule (Berufliche Vorsorge, BVG) vertrauen die Beitragszahlenden ihre Vorsorgegelder Pensionskassen bzw. Vorsorgeeinrichtungen an. Diese Vorsorgegelder unterliegen dem sogenannten Vorsorgeausgleich, in dessen Rahmen die Gelder nach der Scheidung in der Regel zur Hälfte geteilt werden. Das gilt auch für den Fall, dass die Pensionsgelder bereits bezogen werden.
3. Säule (Private Vorsorge)
Die Aufteilung der Guthaben der 3. Säule (Private Vorsorge) richtet sich nach dem Güterstand. Im Falle des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung wird das durch Einkommen erzielte und eingezahlte private Vorsorgeguthaben zur Hälfte geteilt. Wurde das eingezahlte Guthaben durch Erbschaft oder Schenkung erworben, wird es nicht geteilt.
Besteht hingegen Gütergemeinschaft, wird kein Unterschied zwischen Errungenschaft und Eigengut gemacht, womit alles, was in der 3. Säule angespart wurde, hälftig geteilt wird.
Im Falle der Gütertrennung erfolgt keine Teilung, sondern jeder Ehegatte behält sein eigenes Guthaben der 3. Säule.
Namensänderung
Nach der Scheidung behält man den neuen Namen grundsätzlich bei. Wer dies nicht möchte, muss lediglich eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt abgeben und erhält seinen ursprünglichen Ledignamen wieder zurück.
Scheidungsanwalt Solothurn und Bern – Beratung und Vertretung
Es besteht zwar kein Anwaltszwang bei einer Scheidung. Dennoch ist es ratsam, sich von einem Scheidungsanwalt, also einem Anwalt für Familienrecht, beraten und vertreten zu lassen. Dies gilt umso mehr, wenn es zu einem strittigen Scheidungsverfahren kommt, also nur ein Ehegatte die Scheidung will oder über die Scheidungsfolgen keine Einigung erzielt werden konnte.
Auch bei komplexen Vermögensfragen ist eine Beratung durch einen Scheidungsanwalt umso dringlicher.
Rufen Sie einfach unsere Rechtsanwaltskanzlei an, um einen Beratungstermin wegen einer Scheidung mit einem Anwalt für Familienrecht zu vereinbaren:
- Unsere Rechtsanwälte und Notare in Solothurn: +41 32 623 91 91
- Unsere Rechtsanwälte in Herzogenbuchsee: +41 62 961 91 91
- Unsere Rechtsanwälte in Bern: +41 32 654 99 99
Alternativ können Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei auch schriftlich erreichen, indem Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail an info@morandischnider.ch schicken oder über unser Kontaktformular schildern. Innerhalb von 24 Stunden melden wir uns bei Ihnen zurück.
FAQs zur Scheidung in der Schweiz
Was kostet eine Scheidung in der Schweiz?
Wie hoch die Kosten für die Scheidung in der Schweiz sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter: Art der Scheidung (einvernehmlich oder strittig), Komplexität des Falles, Anzahl der Gerichtstermine, etwaige Anwaltshonorare und etwaig erforderliche Gutachten.
Muss ich einen Anwalt für das Scheidungsverfahren nehmen?
Da für die Einreichung der Scheidung bei Gericht kein Anwaltszwang in der Schweiz besteht, muss man nicht zwingend einen Anwalt für das Scheidungsverfahren beauftragen. Doch selbst bei einvernehmlichen Scheidungen empfiehlt es sich, anwaltschaftliche Unterstützung beizuziehen, um die Scheidungsfolgen vorgängig sorgfältig zu regeln und mit dem Ehegatten eine ausgewogene und rechtlich tragfähige Lösung zu erarbeiten.
Wie lange muss man getrennt leben, bevor man sich scheiden lassen kann?
Bei der einvernehmlichen Scheidung muss man gar nicht getrennt leben, um sich scheiden lassen zu können. Nur bei der strittigen Scheidung wird verlangt, dass man mit Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt hat. Ausnahmsweise kann man sich vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist scheiden lassen, wenn schwerwiegende Gründe die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen und diese Gründe dem scheidungswilligen Ehepartner nicht zuzurechnen sind.
Kann man während des laufenden Scheidungsverfahrens den Ehepartner vom Erbe ausschliessen?
Mit dem revidierten Erbrecht per 1. Januar 2023 wurde die Stellung des Ehegatten im Scheidungsverfahren angepasst: Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt sein Pflichtteilsanspruch bereits vor rechtskräftiger Scheidung. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Scheidungsverfahren gemeinsam eingeleitet oder nach gemeinsamer Einleitung fortgesetzt wurde. Bei einem Scheidungsverfahren auf Klage entfällt der Pflichtteilsanspruch hingegen erst, wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. In diesen Konstellationen kann der Ehegatte testamentarisch vom Erbe ausgeschlossen werden.
Sofern kein Testament vorliegt und auch kein Erbvertrag, bleibt der gesetzliche Erbanspruch des überlebenden Ehegatten auch bei hängigem Scheidungsverfahren bestehen. Erst mit Vorliegen eines formell rechtskräftigen Scheidungsurteils erlischt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten.
Wer bekommt nach einer Scheidung das Haus bzw. die Familienwohnung?
Die Entscheidung, wer nach der Scheidung das Haus bzw. die Familienwohnung erhält, wird im Rahmen einer Interessenabwägung getroffen. Wer die Kinder betreut oder aus gesundheitlichen Gründen auf das Haus bzw. die Familienwohnung angewiesen ist, hat bessere Chancen.