Veröffentlicht am 6. Oktober 2025 |

Neue Luft-Wasser-Wärmepumpe-Lärm-Vorschriften rechtssicherer

Welche Luft-Wasser-Wärmepumpe-Lärm-Vorschriften bei der Installation einer solchen Wärmepumpe zu berücksichtigen sind, erklären wir im folgenden Beitrag. Allerdings beschränken wir uns auf neue Luft-Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen.

 

Zuletzt sind am 1. November 2023 wesentliche Änderungen zum Lärmschutz bei dieser Art Wärmepumpen in Kraft getreten, und zwar mit der Revision der Lärmschutz-Verordnung (LSV) insbesondere in Bezug auf das Vorsorgeprinzip bzw. am 1. November 2024 in Bezug auf die Deklaration des neuen Schallleistungspegels durch die Wärmepumpen-Hersteller.

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„Die letzte Revision der Lärmschutz-Verordnung im Jahr 2023 hat zu mehr Rechtssicherheit bei den Luft-Wasser-Wärmepumpen-Vorschriften geführt, da für alle Beteiligten – insbesondere für die Behörden – nun klarer ist, mit welchen Massnahmen dem Vorsorgeprinzip Genüge getan ist, wenn die Planungswerte eingehalten sind.“
 
 

Wärmepumpen als Schlüsseltechnologie zur Dekarbonisierung des Gebäudebereiches

Die Wärmepumpe gilt als eine der Schlüsseltechnologien für die Dekarbonisierung des Gebäudebereiches, um fossile Heizsysteme zu ersetzen. Zwar brachen die Verkäufe von Wärmepumpen in 2024 etwas ein. Während im Jahr 2023 insgesamt 43’000 Wärmepumpen in der Schweiz verkauft wurden, waren es in 2024 «nur» rund 30’000 Wärmepumpen.

 

Dieser Rückgang in den Verkaufszahlen ändert aber nichts daran, dass die Wärmepumpe bereits heute eine enorme Verbreitung in der Schweiz gefunden hat. Etwas mehr als ein Viertel der Einfamilienhäuser (28 %) waren im Jahr 2024 mit einer Wärmepumpe ausgestattet.

 

Es gibt verschiedene Arten von Wärmepumpen. Man unterscheidet insbesondere die folgenden Wärmepumpen-Typen:

 

  • Erdsonden-Wärmepumpen (Sole/Wasser oder Wasser/Wasser)
  • Luft-Luft-Wärmepumpen
  • Luft-Wasser-Wärmepumpen

 

Die Luft-Wasser-Wärmepumpe ist der mit Abstand häufigste Typ unter den Wärmepumpen-Typen in der Schweiz. Im Folgenden gehen wir daher nur auf die Luft-Wasser-Wärmepumpe-Lärm-Vorschriften ein, und zwar von neuen Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen.

Rechtliche Vorgaben zur Einhaltung des Lärmschutzes bei Luft-Wasser-Wärmepumpen

Die rechtlichen Vorgaben zur Einhaltung des Lärmschutzes bei Luft-Wasser-Wärmepumpen sind in verschiedenen Vorschriften geregelt:

 

 

 

 

Je nach Kanton und Art sowie Standort der Wärmepumpe muss deren Installation von der zuständigen Behörde bewilligt oder lediglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. In der Regel muss man bei der Behörde auch einen Lärmschutznachweis für Luft-Wasser-Wärmepumpen einreichen, mit dem man die Einhaltung der vorgeschriebenen Lärmgrenzwerte und die Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips dokumentiert sowie bestätigt.

 

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Was die Einhaltung der Luft-Wasser-Wärmepumpe-Lärm-Vorschriften anbelangt: Bei der Installation einer Luft-Wasser-Wärmepumpe muss man wegen dem Lärm für Zwecke des Lärmschutzes zum einen die Planungswerte einhalten. Zum anderen müssen auch vorsorgliche Massnahmen geprüft werden, die über die Einhaltung der Planungswerte hinausgehen, um dem Vorsorgeprinzip Genüge zu tun.

Einhaltung der Planungswerte

Der von der Luft-Wasser-Wärmepumpe erzeugte Lärm darf die in Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung festgelegten Planungswerte nicht überschreiten, Artikel 25 Abs. 1 USG i.V.M. Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b LSV. Man nennt diese Planungswerte auch Belastungsgrenzwerte der Umwelt- und Lärmschutzgesetze bzw. handelt es sich hierbei um eine von drei Arten von Belastungsgrenzwerten.

 

Welche Planungswerte bei einer konkreten Wärmepumpe und ihrem jeweiligen Aufstellungsort einzuhalten sind, kann man sich mit dem Schallrechner für den Wärmepumpe-Lärmschutznachweis anzeigen lassen, wie er auf der Webseite der «Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS)» bereit gestellt wird. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Web-Applikation, also eine Software, die über einen Web-Browser genutzt werden kann, ohne sie auf den Computer herunterladen zu müssen.

Einhaltung des Vorsorgeprinzips

Neben der Einhaltung der Planwerte muss man ausserdem dem Vorsorgeprinzip Genüge tun, indem die in Betracht kommenden vorsorglichen Massnahmen zum Lärmschutz in Bezug auf die jeweilige Wärmepumpe geprüft werden und, falls technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar, auch umgesetzt werden, Artikel 11 Abs. 2 USG i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a LSV.

 

Aus dem seit 1. November 2023 geltenden Art. 7 Abs. 3 LSV folgt, in welchen Fällen solche zusätzlichen Massnahmen zur Lärmreduktion von vornherein als nicht wirtschaftlich tragbar gelten und daher nicht umzusetzen sind:

 

«Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.»

 

Anders ausgedrückt: Wenn mehr als ein Prozent der Investitionskosten der Anlage für eine Lärmreduktion von mindestens 3 dB nötig sind, wäre dies nicht wirtschaftlich tragbar und daher nicht umzusetzen. Gleiches gilt, wenn zwar die Wärmepumpe-Lärmschutz-Kosten innerhalb der Ein-Prozent-Grenze der Investitionskosten der Anlage liegen, aber die Lärmreduktion unterhalb von 3 dB liegt.

 

Unterhalb der Planungswerte sind erst Differenzen von 3 dB wesentlich

 

Aber wie kam man bei den neuen Luft-Wasser-Wärmepumpe-Lärm-Vorschriften auf die 3 dB-Grenze? Denn eigentlich ist bereits eine Zu- bzw. Abnahme von 1 dB an Lärmemissionen für das menschliche Gehör wahrnehmbar, womit eigentlich auch eine Zu- oder Abnahme der Gesundheitswirkung in diesem Bereich berücksichtigungswürdig ist. Da sich aber die Regelung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von vorsorglichen Lärmreduktionen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LSV auf Lärmemissionen beziehen, die unterhalb der Planungswerte liegen, wird bei Differenzen von 1 dB in diesem Bereich von einem geringen Belästigungsgrad und geringen Gesundheitseinwirkungen ausgegangen. Eine wesentliche Reduktion von Lärmemissionen im Bereich unterhalb der Planungswerte nimmt man daher erst bei Erreichen der Schwelle von 3 dB an.

 

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Neue Lärmschutz-Verordnung schafft mehr Rechtssicherheit

 

Die Revision der Lärmschutz-Verordnung und damit die neuen Luft-Wasser-Wärmepumpe-Lärm-Vorschriften dienen insbesondere der Vereinfachung der Prüfung der vorsorglichen Massnahmen, der Beschleunigung der Bewilligungsverfahren und der Rechtssicherheit.

 

Vor den neuen Luft-Wasser-Wärmepumpe-Lärm-Vorschriften hatte das Vorsorgeprinzip im Zusammenhang mit Wärmepumpen zunehmend zu Diskussionen geführt. Denn mehrere bundesgerichtliche Entscheide hatten die fehlende Prüfung von konkreten Vorsorgemassnahmen bemängelt. Es bestand eine verbreitete Unsicherheit bei den Behörden, was an vorsorglichen Massnahmen von den Bauherren vor dem Hintergrund der technischen Entwicklungen gefordert und umgesetzt werden kann, insbesondere wenn die Lärmpegel tief waren, also unterhalb der Planungswerte.

 

Ob man neben der Einhaltung der Planungswerte auch die primär vorsorglichen Massnahmen geprüft bzw. umgesetzt hat sowie weitere vorsorgliche Massnahmen, lässt sich übrigens auch mit dem Schallrechner für den Lärmschutznachweis auf der Webseite der «Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS)» ausweisen, der an die neuen Luft-Wasser-Wärmepumpe-Lärm-Vorschriften angepasst wurde.

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Vorsorgliche Massnahmen zur Pegelreduktion gemäss Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit

In der Vollzugshilfe 6.21 vom Cercle Bruit (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute) wird aufgeführt, mit welchen vorsorglichen Massnahmen man bei Luft-Wasser-Wärmepumpen den Lärm deutlich reduzieren kann.

Bei diesen lärmreduzierenden Massnahmen werden in der Vollzugshilfe 6.21 primär zu prüfende Massnahmen und weitere Massnahmen unterschieden. Auch die Vollzugshilfe 6.21 vom Cercle Bruit wurde an die neuen Luft-Wasser-Wärmepumpe-Lärm-Vorschriften angepasst.

Primär zu prüfende Massnahmen zur Lärmreduktion

Gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV müssen die primär zu prüfenden Massnahmen dann umgesetzt werden, wenn mit diesen eine Lärmpegelreduktion von mindestens 3 dB erreicht werden kann und gleichzeitig die Kosten für die Massnahmen 1 Prozent der Anlage-Investitionskosten nicht übersteigen.

 

Zu den primär zu prüfenden vorsorglichen Massnahmen gehören die folgenden:

 

  • Innenaufstellung von der Wärmepumpe
  • Wahl einer Wärmepumpe mit tiefem Schallleistungspegel
  • Optimierung des Aufstellungsortes der Wärmepumpe
  • Flüstermodus der Wärmepumpe während der Nacht

Innenaufstellung von der Wärmepumpe

 

Eine Innenaufstellung der Wärmepumpe ist gemäss Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit in der Regel nur im Falle von Neubau-Gebäuden verhältnismässig. Bei bestehenden Gebäuden ist die Verhältnismässigkeit in der Regel nur gegeben, wenn das Gebäude bereits über die geeigneten Öffnungen für die Zu- und Abluft verfügt.

Wahl einer Wärmepumpe mit tiefem Schallleistungspegel

 

Zum einen kann man ein Wärmepumpen-Modell mit möglichst niedrigen Schallemissionen wählen, um bei der Luft-Wasser-Wärmepumpe den Lärm möglichst zu reduzieren.

 

Zum anderen kann man bei einem lauteren Wärmepumpen-Modell integrierte quellenseitige Massnahmen zur Lärmreduktion ergreifen, etwa durch die Installation von Schalldämmhauben oder Kanalschalldämpfern. Allerdings ist zu bedenken, dass die Installation einer Schalldämmhaube mehrere tausend Franken kosten kann, weshalb diese Installation in der Regel nicht verhältnismässig ist, wenn die Planungswerte bereits eingehalten werden. Auch beim Einbau von Kanalschalldämpfern dürfte bei eingehaltenen Planungswerten wegen der zu hohen Kosten das Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht stimmen.

Optimierung des Aufstellungsortes der Wärmepumpe

 

Um den optimalen Aufstellungsort für die Wärmepumpe zu finden, muss man verschiedene Kriterien berücksichtigen. Im Grundsatz gilt: Die lärmigen Komponenten der Wärmepumpen-Anlage sind derart zu platzieren, dass der Lärm zum einen bei den lärmempfindlichen Räumen gering ist und zum anderen dort, wo sich im Aussenbereich Personen für längere Zeit aufhalten, etwa an einem Sitzplatz.

 

Der Aufstellungsort ist, sofern möglich, dort zu wählen, wo möglichst wenige Personen vom Lärm der Luft-Wasser-Wärmepumpe betroffen sind. Eine neue Lärmquelle sollte an einem Ort platziert werden, an dem bereits andere Lärmquellen existieren, etwa an einer Strasse.

 

Es müssen aber ferner technische Kriterien berücksichtigt werden, etwa welche Auswirkung der Aufstellungsort auf die Leitungslänge und Wärmeverluste hat. Auch etwaige Vereisungen von Gehwegen durch die Abluft der Wärmepumpe sind zu prüfen sowie Einschränkungen des Aufstellungsortes durch die Topografie.

Flüstermodus der Wärmepumpe während der Nacht

 

In Spezialfällen ist der Flüstermodus während der Nacht zu aktivieren. Denn bei modulierenden (drehzahlgesteuerten) Luft-Wasser-Wärmepumpen wird die grösste Heizleistung bei maximaler Drehzahl erreicht, also wenn bei dieser Art Luft-Wasser-Wärmepumpe der Lärm am grössten ist. In der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr, vor allem aber in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, sollte daher die Möglichkeit geprüft werden, ob man den Flüstermodus bei einer solchen Wärmepumpe aktivieren kann.

 

Dies ist allerdings nur dann tragbar, wenn keine grössere Wärmepumpe für diese Massnahme erforderlich ist und auch kein elektrischer Heizeinsatz. Wenn die Wärmepumpe energetisch korrekt dimensioniert ist, ist die Aktivierung des Flüstermodus in der Regel keine Option.

Weitere Massnahmen zur Lärmreduktion

Die Vollzugshilfe 6.21 führt in Kapitel 2.2.2 und im Anhang 2 noch weitere Massnahmen auf, um bei einer Luft-Wasser-Wärmepumpe den Lärm zu reduzieren. Allerdings geht die Vollzugshilfe davon aus, dass sich mit diesen weiteren technischen und baulichen Massnahmen zwar eine wesentliche Lärmreduktion erreichen lässt, die Kosten dafür aber in der Regel über 1 % der Investitionskosten betragen, die für die Wärmepumpen-Anlage aufgebracht wurden. Mangels Verhältnismässigkeit müssen diese Massnahmen daher bei eingehaltenen Planungswerten nicht umgesetzt werden.

 

Zu diesen weiteren Massnahmen zur Lärmreduktion gehören die folgenden:

 

  • Schalldämmhaube
  • Hutze
  • Lärmschutzwand
  • Schacht
  • Auskleiden der Schächte/ Kanäle mit schallabsorbierendem Material
  • Schalldämpfer in Luftführungskanälen
  • Schalldämpfendes Wetterschutzgitter
  • Kulissenschalldämpfer in Schacht
  • Abschirmwand vor Schacht

 

Betriebliche Einschränkungen – über die Aktivierung des Flüstermodus in der Abend-/Nacht-Zeit hinaus – sind als weitere Lärmreduktions-Massnahme generell eher ungeeignet, da Wärmepumpen in der Regel ohne Leistungsreserve realisiert werden. Weitere Betriebseinschränkungen müssten also über eine leistungsstärkere und damit lautere Wärmepumpe kompensiert werden, um die nötige Heizleistung bei kalter Witterung zu erreichen.

Neuer maximaler Schallleistungspegel seit 2024

Und noch eine Neuerung gibt es durch die neuen Luft-Wasser-Wärmepumpe-Lärm-Vorschriften. Denn seit dem 1. November 2024 ist zur Ermittlung des von einer für Raumheizung und Trinkwassererwärmung installierten Luft-Wasser-Wärmepumpe zu erwartenden Lärms durch die Wärmepumpenhersteller nicht mehr der «Schallleistungspegel Nachtbetrieb maximal» zu deklarieren. Vielmehr müssen die Hersteller jetzt gemäss Anhang 6 Ziffer 34 LSV denjenigen Schallleistungspegel zur Ermittlung des Beurteilungspegels angeben, den die Wärmepumpe bei einer Aussentemperatur von 2 °C verursacht.

 

Dieser neue Schallleistungspegel kann in Bezug auf das jeweilige Wärmepumpen-Modell auch im FWS-Schallrechner abgerufen und dann im Lärmschutznachweis ausgewiesen werden.

Beratung durch Rechtsanwalt für Bau- und Umweltschutzrecht

Da jede Wärmepumpe-Installation ein Einzelfall ist, sollte man sich bei Fragen zur Einhaltung der Vorschriften bezüglich Luft-Wasser-Wärmepumpen-Lärm von einem Rechtsanwalt für Bau- und Umweltschutzrecht beraten lassen.

 

Unser Anwalt für Bau- und Umweltschutzrecht hilft Ihnen gerne weiter, wenn Sie eine Rechtsfrage in Bezug auf die Vorschriften zum Wärmepumpe-Lärmschutz haben. Rufen Sie einfach unsere Rechtsanwaltskanzlei bzw. unser Notariat an, um einen Beratungstermin mit unserem Experten für Bau- und Umweltschutzrecht zu vereinbaren:

 

 

Alternativ können Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei auch schriftlich erreichen, indem Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail an info@morandischnider.ch schicken oder über unser Kontaktformular schildern. Innerhalb von 24 Stunden werden wir uns bei Ihnen zurückmelden.

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