Verjährungsfristen
Bei der Verjährung im Strafrecht der Schweiz unterscheidet man zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung.
Die Verfolgungsverjährung bedeutet, dass Polizei und Staatsanwaltschaft eine Straftat nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr verfolgen dürfen, wobei die Länge der Verjährungsfrist gemäss Art. 97 StGB von der für die Tat angedrohten Höchststrafe abhängig ist, teilweise aber auch vom konkreten Delikt, etwa bei sexuellen Handlungen mit Kindern. Sofern ein erstinstanzliches Urteil vor dem Ablauf der Verjährungsfrist ergangen ist, erfolgt kein Eintritt der Verjährung mehr.
Die Vollstreckungsverjährung hingegen bedeutet, dass man eine Strafe nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstrecken kann, wobei die Länge der Verjährungsfrist von der ausgesprochenen Strafe abhängig ist. Unter bestimmten Umständen verlängert sich die Vollstreckungsverjährung, Art. 99 Absatz 2 StGB.
Bei einigen Straftaten tritt weder Verjährung der Strafverfolgung noch der Strafvollstreckung ein (Unverjährbarkeit), darunter Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder sexuelle Handlungen mit Kindern, wenn diese unter 12 Jahre alt waren, Art. 101 Abs. 1 StGB.
Bei Fragen in Bezug auf die Schweizer Verjährungsfristen bei Straftaten kann Ihnen ein Anwalt für Strafrecht helfen.