Rechtslexikon

In dubio pro reo

„In dubio pro reo“ ist ein lateinischer Grundsatz des Strafrechts und bedeutet „im Zweifel für den Angeklagten“. Dieser Grundsatz ist eine Folge der Unschuldsvermutung und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankert. In dubio pro reo besagt, dass ein Gericht eine Person nicht verurteilen darf, wenn erhebliche Zweifel an ihrer Schuld bestehen. In solchen Fällen muss das Gericht die für die beschuldigte Person günstigere Version des Sachverhalts annehmen.

 

Der Staat trägt die Beweislast und muss die Schuld eindeutig nachweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, muss ein Freispruch erfolgen. Der Grundsatz schützt die beschuldigte Person vor ungerechtfertigten Verurteilungen.

 

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