Rechtslexikon
Einsprache
Die Einsprache ist ein Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. Sie ist in Art. 354 ff. StPO geregelt. Eine beschuldigte Person kann innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls Einsprache erheben. Dadurch wird der Strafbefehl nicht rechtskräftig. Der Fall wird dann erneut geprüft, und die Staatsanwaltschaft kann zusätzliche Ermittlungen durchführen. Sie kann den Strafbefehl aufheben, ändern oder den Fall an ein Gericht weiterleiten. Für die beschuldigte Person muss die Einsprache nicht zwingend begründet werden. Wird keine Einsprache erhoben, gilt der Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil.
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