Architektenvertrag
In einem Architektenvertrag – auch Architekturvertrag genannt – vereinbaren Architekt und Bauherr unter anderem, welche Leistungen für welches Honorar zu leisten sind. In der Schweiz gibt es eine Vorlage eines Architektenvertrages, die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) herausgegeben wird und sich «Vertrag für Architekturleistungen» (Nummer 1002) nennt. Neben den Leistungen und dem Honorar sind darin unter anderem auch die Vertragsgrundlage, Vertretungsbefugnisse, Fristen und Haftungsfragen geregelt.
Ein Architektenvertrag kann sowohl werkvertragliche als auch auftragsrechtliche Elemente enthalten, was zu Schwierigkeiten führen kann, wenn es um die Frage geht, ob Normen aus dem Werkvertragsrecht oder aus dem Auftragsrecht auf das Vertragsverhältnis angewendet werden müssen.
Unterstützung bei der Erstellung eines Architektenvertrages und bei Abgrenzungsschwierigkeiten, also ob Auftragsrecht oder Werkvertragsrecht gilt, erhalten Sie von einem Anwalt für Immobilienrecht.