AG (Aktiengesellschaft)
Geregelt ist die Aktiengesellschaft (AG) insbesondere im Schweizer Obligationenrecht (OR), und zwar vor allem in den Art. 620 bis 763 OR. Gemäss Art. 621 OR muss das Aktienkapital einer Aktiengesellschaft mindestens 100’000 CHF betragen. Nach Art. 632 OR müssen bei der Gründung mindestens 20 % des Nennwerts jeder Aktie, insgesamt jedoch mindestens 50’000 CHF, einbezahlt werden. Die Organe der Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung (Art. 698 ff. OR), der Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR) sowie, sofern erforderlich, die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR). Die AG ist vor allem für grössere Unternehmen geeignet.
Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person, das bedeutet, sie besitzt eigene Rechte und Pflichten und kann selbst Verträge abschliessen oder Eigentum erwerben. Für Schulden der Gesellschaft haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen und nicht das Privatvermögen der Aktionäre. Aktionäre sind lediglich mit ihrem investierten Kapital beteiligt. Die AG entsteht rechtlich erst mit dem Eintrag ins Handelsregister (Art. 643 OR).
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