Rechtslexikon

Privatklägerschaft

Eine geschädigte Person wird zur Privatklägerschaft, wenn sie erklärt, aktiv am Strafverfahren teilnehmen zu wollen. Diese Erklärung muss in der Regel bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden. Als Privatklägerschaft hat die Person verschiedene Verfahrensrechte. Dazu gehören beispielsweise das Recht auf Akteneinsicht und das Stellen von Beweisanträgen. Sie kann auch verlangen, dass der Täter bestraft wird. Zusätzlich kann sie im gleichen Verfahren zivilrechtliche Forderungen geltend machen, etwa Schadenersatz oder Genugtuung. Damit erhält das Opfer eine aktive Rolle im Strafprozess.

 

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