Rechtslexikon

Liquidation

Liquidation bezeichnet die geordnete Abwicklung und Auflösung einer Gesellschaft oder eines Vereins. Dieser Schritt erfolgt meist, wenn eine Organisation ihre Tätigkeit beendet oder aufgelöst wird. Während der Liquidation werden zuerst die Vermögenswerte der Gesellschaft erfasst und wenn nötig verkauft. Mit dem Erlös werden offene Schulden, Rechnungen und andere Verpflichtungen bezahlt. Wenn nach Begleichung aller Schulden noch Vermögen übrig bleibt, wird dieses gemäss Gesetz, Statuten oder Vereinbarungen an die Berechtigten verteilt, zum Beispiel an Gesellschafter oder Vereinsmitglieder. Erst wenn alle Schritte abgeschlossen sind, wird die Gesellschaft oder der Verein im Handelsregister gelöscht und gilt rechtlich als beendet.

 

Die Liquidation von Kapitalgesellschaften ist insbesondere in Art. 736 ff. OR geregelt. Während der Liquidationsphase muss die Firma den Zusatz „in Liquidation“ tragen. Gläubiger werden öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert, damit alle Ansprüche berücksichtigt werden können.

 

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