Rechtslexikon

Pflichtteil

Pflichtteil im Erbrecht bedeutet, dass der Erblasser bestimmten gesetzlichen Erben einen Teil des Erbes nicht vorenthalten kann. Die Pflichtteilsberechtigung ergibt sich aus Art. 471 ZGB.

 

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Pflichtteilsberechtigt sind demnach die gesetzlichen Erben, wozu der überlebende Ehepartner / eingetragene Partner, Kinder aber auch Enkelkinder (bei vorverstorbenen Kindern) und Eltern gehören können.

 

Man kann gemäss Art. 495 ZGB auf seinen Pflichtteil auch verzichten, wobei dazu ein notariell beurkundeter Erbvertrag erforderlich ist, der sich konkret Erbverzichtvertrag nennt. Eine Unterform des Erbverzichts ist der sogenannte Erbauskauf, in dessen Rahmen ein dem Pflichtteilsberechtigten zustehendes Entgelt als Gegenleistung für den Erbverzicht geregelt wird.

 

Ferner kann der Pflichtteil auch entzogen werden, entweder durch Enterbung gemäss den Artikeln 477 bis 480 ZGB oder aufgrund der Erbunwürdigkeit des eigentlich Pflichtteilsberechtigten, was in den Artikeln 540 bis 541 ZGB geregelt ist.

 

Weitere Informationen zum Pflichtteil im Schweizer Erbrecht erhalten Sie in einem Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht.