Rechtslexikon

Mängelrecht

Mängelrechte sind Rechte, die einer Vertragspartei zustehen, wenn eine gekaufte Sache oder ein hergestelltes Werk fehlerhaft ist. Ein Mangel liegt zum Beispiel vor, wenn ein Produkt beschädigt ist, nicht richtig funktioniert oder nicht die vereinbarte Qualität hat. In solchen Fällen kann der Käufer oder Besteller verschiedene Rechte geltend machen. Dazu gehören zum Beispiel die Nachbesserung (Reparatur), eine Preisreduktion oder in gewissen Fällen eine Ersatzlieferung. Manchmal ist auch ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Mangel der anderen Partei rechtzeitig gemeldet wird, was als Mängelanzeige bezeichnet wird. Werden Mängel zu spät gemeldet, können die entsprechenden Rechte verloren gehen.

 

Die Mängelrechte beim Kauf sind insbesondere in Art. 197 ff. OR geregelt, beim Werkvertrag in Art. 367 ff. OR. Käufer oder Besteller müssen die Sache grundsätzlich sofort prüfen und Mängel unverzüglich melden (Rügepflicht). Werden Mängel erst später entdeckt, müssen auch diese sofort gemeldet werden. Andernfalls gilt die Sache rechtlich als akzeptiert.

 

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