Rechtslexikon

Mängelanzeige

Eine Mängelanzeige ist die Mitteilung an die Vertragspartei, dass eine Sache oder Leistung nicht den vereinbarten Anforderungen entspricht. Typisch ist die Mängelanzeige im Miet- oder Kaufrecht. Die Anzeige muss grundsätzlich rasch erfolgen, sobald der Mangel entdeckt wird. Erfolgt sie zu spät, können Rechte verloren gehen.

 

Im Mietrecht ist die Mängelanzeige in Art. 259a OR geregelt. Mieter müssen dem Vermieter einen Mangel an der Wohnung grundsätzlich unverzüglich melden. Unterlassen sie dies, können sie unter Umständen für zusätzliche Schäden haftbar werden. Nach einer Mängelanzeige hat der Vermieter die Pflicht, den Mangel innert angemessener Frist zu beheben. Erfolgt keine Behebung, stehen dem Mieter weitere Rechte zu, etwa eine Mietzinsreduktion, Schadenersatz oder in schweren Fällen sogar die Hinterlegung des Mietzinses.

 

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