Rechtslexikon

Auftrag

Ein Auftrag ist ein Vertrag, bei dem sich eine Person verpflichtet, für eine andere Person eine bestimmte Tätigkeit auszuführen. Dabei geht es meist um Dienstleistungen, zum Beispiel eine rechtliche Beratung, eine medizinische Behandlung oder die Verwaltung von Angelegenheiten.

 

Im Unterschied zum Werkvertrag schuldet die beauftragte Person bei einem Auftrag keinen bestimmten Erfolg, sondern nur eine sorgfältige Ausführung der Tätigkeit. Das bedeutet, sie muss ihre Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen erledigen, garantiert aber kein konkretes Ergebnis. Häufig entsteht ein Auftrag auch stillschweigend, etwa wenn jemand einen Arzt oder Anwalt um Hilfe bittet. Der Auftrag kann grundsätzlich jederzeit von beiden Seiten beendet werden. Die wichtigsten Regeln zum Auftrag sind im Obligationenrecht, insbesondere in Art. 394 ff. OR, festgelegt.

 

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