Die Willensvollstreckung in der Schweiz
Zur Willensvollstreckung des Erblassers kann der Erblasser in der Schweiz einen sogenannten Willensvollstrecker einsetzen. Dabei kann die Einsetzung des Willensvollstreckers entweder im Testament erfolgen oder in einem Erbvertrag.
Was ein Willensvollstrecker genau ist, welche Aufgaben er hat, wie die Einsetzung abläuft, wer Willensvollstrecker sein kann, wie hoch die Kosten beziehungsweise die Honorare der Willensvollstrecker sind und wie das Absetzen des Willensvollstreckers möglich ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Was ist ein Willensvollstrecker?
Die Bedeutung des Begriffes Willensvollstrecker folgt aus dem Gesetz. Denn die Einsetzung und die Aufgaben des Willensvollstreckers sind in Artikel 517 und 518 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt.
So heisst es in Artikel 517 Absatz 1 ZGB:
«Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.»
Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, ist ein Willensvollstrecker also nicht notwendig, sondern optional. Ist kein Willensvollstrecker eingesetzt, muss der Nachlass bei Bestehen einer Erbengemeinschaft ohne die Hilfe eines Willensvollstreckers geteilt werden. Abgesehen von der Teilung sind aber auch Verwaltungs- und bestimmte Verfügungshandlungen bezüglich des Nachlasses erforderlich, die – wie die Teilung – nur mit Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft vorgenommen werden können, was bei Uneinigkeit unter den Erben ohne Willensvollstrecker zur Handlungsunfähigkeit führen kann. Das Institut der Willensvollstreckung sichert also zum einen die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die erforderliche Verwaltung des Nachlasses sowie etwaig erforderliche Verfügungen und entlastet zudem die Erben, indem der Willensvollstrecker diesen den Hauptteil der Arbeit abnimmt.
Aufgaben des Willensvollstreckers
Aber was muss ein Willensvollstrecker machen, also was sind die Aufgaben vom Willensvollstrecker und welche Rechte sowie Pflichten hat er?
Die Aufgaben des Willensvollstreckers sind in Artikel 518 Absatz 2 ZGB aufgeführt:
- Vertretung des Willens des Erblassers
- Verwaltung der Erbschaft
- Bezahlung der Schulden des Erblassers
- Ausrichtung der Vermächtnisse
- Erbschaftsteilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes
Der Willensvollstrecker kümmert sich etwa um den Verkehr mit Banken und Behörden und bespricht sich mit den Erben, auch in Bezug auf ihre Erbteilungs-Wünsche, die er, wenn möglich, zu berücksichtigen hat. Er macht ein Inventar der Gegenstände des Erblassers und listet die Vermögenswerte und Schulden auf; Letztere begleicht er, während er offene Forderungen eintreibt. Auch berechnet der Willensvollstrecker das Erbschaftsvermögen, die Erbanteile und macht einen Teilungsplan. Er ist ferner für die Steuererklärung des Erblassers zuständig.
Ausserdem sammelt der Willensvollstrecker wichtige Rechtsdokumente zusammen, wie etwaige Eheverträge, Erbverträge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Arbeitsverträge, Kaufverträge, Dienstleistungsverträge aber auch ein etwaig vorhandenes Testament. Laufende Verträge kündigt der Willensvollstrecker. Er hat die Aufgabe, den Wert des Nachlasses zu erhalten und – wenn möglich – für die Wertsteigerung des Nachlasses zu sorgen.
Der Willensvollstrecker nimmt die Teilung des Erbes nicht von sich vor, sondern bereitet nach den Anordnungen des Erblassers oder nach Gesetz einen Teilungsvorschlag für die Erbengemeinschaft vor und sofern dieser von allen Erben akzeptiert wird, erstellt er einen Erbteilungsvertrag. Wenn dieser Vertrag einstimmig von allen Erben der Erbengemeinschaft angenommen wird, führt der Willensvollstrecker entsprechend dem Erbteilungsvertrag die Teilung des Nachlasses durch und weist den Erben die jeweiligen Vermögenswerte zu. Ein Erbteilungsvertrag ist nicht notwendig, wenn alle Erben dem Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers schriftlich zustimmen. Gleiches gilt für die vorbehaltlose Entgegennahme der Lose, womit der Teilungsvorschlag als genehmigt gilt. Der Willensvollstrecker tritt auch als Vermittler bei Erbstreitigkeiten auf.
Was die Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers anbelangt, so regelt das Schweizerische Zivilgesetzbuch in Artikel 518 Absatz 1 ZGB, dass der Willensvollstrecker die Rechte und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters hat, sofern der Erblasser nicht etwas anders verfügt hat.
Willensvollstrecker einsetzen
Der Willensvollstrecker wird vom Erblasser entweder durch Testament eingesetzt oder im Rahmen eines Erbvertrages. Der Erblasser kann auf diesem Wege auch mehrere Personen zur Willensvollstreckung beauftragen, Artikel 517 Absatz 1 ZGB, wobei diesen die Befugnisse zur Willensvollstreckung unter Vorbehalt einer anderen Anordnung gemeinsam zustehen, Artikel 518 Absatz 3 ZGB.
Ist jemand als Willensvollstrecker beauftragt worden, ist ihm dies von Amts wegen gemäss Artikel 517 Absatz 2 ZGB von der zuständigen Behörde mitzuteilen. Innerhalb von 14 Tagen muss der beauftragte Willensvollstrecker mitteilen, ob er den Auftrag annimmt oder ablehnt; ein etwaiges Schweigen gilt als Annahme.
Es empfiehlt sich im Übrigen, auch einen Ersatz-Willensvollstrecker zu ernennen, für den Fall, dass der erste Willensvollstrecker sein Mandat niederlegt oder dieses Mandat nicht ausüben kann.
Wer kann Willensvollstrecker sein?
Um als Willensvollstrecker eingesetzt werden zu können, schreibt das Gesetz in Artikel 517 Absatz 1 ZGB vor, dass die jeweilige Person handlungsfähig sein muss, also volljährig und urteilsfähig. Man kann sowohl natürliche als auch juristische Personen als Willensvollstrecker einsetzen. Es empfiehlt sich, eine neutrale Person einzusetzen, insbesondere also keinen Erben der Erbengemeinschaft, da Letzterer in Interessenkonflikte geraten könnte, was zu Erbstreitigkeiten führen kann.
Da sich der Willensvollstrecker mit dem Erbrecht aber auch anderen rechtlichen Materien, wie unter anderem Vertrags- und Steuerrecht, auskennen sollte, ist es ratsam, einen Anwalt oder Notar mit der Aufgabe des Willensvollstreckers zu betrauen.

Kosten vom Willensvollstrecker in der Schweiz
Aus Artikel 517 Absatz 3 ZGB folgt, dass der Willensvollstrecker einen Anspruch hat, für seine Tätigkeit angemessen vergütet zu werden. Das Willensvollstrecker-Honorar hängt von der Komplexität des Nachlasses ab sowie der Verantwortung, die der Vollstrecker übernimmt. Die Gesamtkosten für den Willensvollstrecker hängen ferner von der Dauer und dem Umfang des Mandats ab.
Absetzung vom Willensvollstrecker
Der Willensvollstrecker kann nicht nur sein Mandat niederlegen, sondern auch abgesetzt werden, allerdings müssen die Erben der Erbengemeinschaft für die Absetzung des Willensvollstreckers eine Aufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Amtsstelle des Kantons einreichen. Eine Absetzung des Willensvollstreckers erfolgt nur ausnahmsweise, und zwar nur, wenn er grobe Pflichtverletzungen begangen hat.
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Beratung durch Rechtsanwalt für Erbrecht
Wir konnten hier nicht alle Fragen zu der Tätigkeit des Willensvollstreckers abhandeln. Ausserdem sind Fälle, bei denen es um die Willensvollstreckung geht, in der Regel einzelfallabhängig zu bewerten. Sie sollten Ihr konkretes Anliegen deshalb von einem Rechtsanwalt für Erbrecht prüfen lassen, etwa welche Rechte und Pflichten der Willensvollstrecker in Ihrem konkreten Fall hat, welche Aufgaben er in der jeweiligen Erbschaft hat oder wie es möglich ist, den Willensvollstrecker abzusetzen.
Auch zur Frage, welche Rechtsfolgen es hat und welche Handlungsoptionen gegeben sind, wenn sich die Erbengemeinschaft trotz Willensvollstrecker nicht einig wird, lassen Sie sich am besten von einem Erbrechts-Anwalt beraten, wobei der Anwalt auch prüft, ob der Erbe seinen Erbanteil, also seinen Teilungsanspruch, durch eine Erbteilungsklage durchsetzen sollte.
In der Kanzlei Morandi Schnider Rechtsanwälte und Notare sind mehrere Rechtsanwälte und eine Anwältin für Erbrecht tätig, von denen Sie sich kompetent beraten lassen können, um Ihr Anliegen zu klären. Auch können Sie einen unserer Anwälte oder Notare als Willensvollstrecker einsetzen. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular, um einen Beratungstermin zu vereinbaren:
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