Veröffentlicht am 22. März 2022 | Tobias Morandi

Wie die (notarielle) Beglaubigung erfolgt - etwa der Unterschrift

Beglaubigungen unterscheidet man zum einen danach, was beglaubigt werden soll – also zum Beispiel Unterschriften, Kopien oder Abschriften -, und danach wer die Beglaubigung vornimmt – also etwa ein Notar, ein Amtsschreiber oder eine andere Person.

 

Wie eine (notarielle) Beglaubigung in der Schweiz erfolgt, beispielsweise in Form der Unterschriftsbeglaubigung, und was der Unterschied zur Beurkundung und Überbeglaubigung ist, erfahren Sie im vorliegenden Beitrag.

Was ist eine Beglaubigung?

Zunächst stellt sich die Frage, was ist eine Beglaubigung überhaupt? Diese Frage hängt davon ab, was beglaubigt wird. Man unterscheidet die folgenden Beglaubigungsarten:

 

  • Unterschriftsbeglaubigung
  • Dokumentenbeglaubigung
  • Zeitpunktbestätigung

 

Wenn es um die Beglaubigung einer Unterschrift geht, wird durch die sogenannte Unterschriftsbeglaubigung die Echtheit der Unterschrift bestätigt, etwa von einem Notar. Auch Handzeichen können beglaubigt werden.

 

Bei der Dokumentenbeglaubigung wird die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original-Dokument bestätigt, von dem die Kopie angefertigt wurde. Dies kann ebenfalls durch einen Notar erfolgen. Zur Dokumentenbeglaubigung zählt auch die Bestätigung der Übereinstimmung von einer Abschrift mit ihrem Original-Dokument. Gleiches gilt für Auszüge aus dem Original-Dokument. Auch die Identität von Personen auf Fotografien kann durch eine Beglaubigung bestätigt werden, wobei die abgebildete Person anwesend sein muss und ihre Identität nachweisen muss.

 

Und schliesslich gibt es noch die sogenannte Zeitpunktbestätigung, bei der in Bezug auf ein bestimmtes Dokument das darauf vermerkte Datum bestätigt wird; man spricht hier auch von der Sicherung des Datums, die ebenfalls durch ein Notariat erfolgen kann.

 

Äusserlich stellt die Beglaubigung einen Vermerk dar, der aus der Angabe von Ort und Datum besteht sowie dem Stempel der Beglaubigungsperson. Im Idealfall befindet sich dieser Vermerk auf dem Dokument, das beglaubigt werden soll beziehungsweise auf dem sich die Unterschrift befindet, die zu beglaubigen ist.

 

Bei der Unterschriftsbeglaubigung muss aus dem Vermerk ausserdem hervorgehen, dass die Echtheit der Unterschrift festgestellt wurde und die dazugehörige Person genau bezeichnet werden (unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort) sowie festgehalten werden, wie die Identität dieser Person festgestellt worden ist (etwa durch Vorlage der Identitätskarte oder des Passes).

 

Bei der Dokumentenbeglaubigung muss aus dem Beglaubigungstext hervorgehen, dass das zu beglaubigende Dokument (Kopie, Abschrift, Auszug, Fotografie) mit dem Original übereinstimmt.

 

Bei der Zeitpunktbestätigung muss sich aus dem Beglaubigungstext ergeben, dass die Beglaubigungsperson das Datum auf dem jeweiligen Dokument bestätigt.

Wer darf eine Beglaubigung vornehmen?

Wer für eine bestimmte Beglaubigung zuständig ist, hängt vom Kanton, von der Person und vom zu beglaubigenden Gegenstand ab. Im Kanton Solothurn ergeben sich die Zuständigkeiten für Beglaubigungen aus den §§ 24 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (beschlossen vom Kantonsrat von Solothurn):

 

  • zuständig für Beglaubigungen von Unterschriften sowie Handzeichen, die von Privatpersonen stammen: Notare, Amtschreiber, Betreibungs- und Konkursbeamte, Verwaltungsbeamte der Amtschreibereien, Präsidenten sowie die Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinden, wobei Letztere die Zuständigkeit zusätzlich dem Vizepräsidenten einräumen können sowie den Gemeindeschreiber-Stellvertretern; wenn eine kantonale Amtsstelle die Beglaubigung erbringen soll, liegt die Zuständigkeit bei der Staatskanzlei.
  • zuständig für Beglaubigungen von Abschriften und Auszügen privater Natur: Notare, Amtschreiber, Verwaltungsbeamte der Amtschreibereien, Präsidenten sowie die Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinden, wobei Letztere die Zuständigkeit zusätzlich dem Vizepräsidenten einräumen können sowie den Gemeindeschreiber-Stellvertretern.

Unterschied von Beurkundung und Beglaubigung

Der Unterschied von einer Beglaubigung und der sogenannten öffentlichen Beurkundung – die je nach Gegenstand auch vom Notar vorgenommen werden kann – ist, dass mit der Beurkundung ein neues Dokument geschaffen wird, bei dessen Inhalt die Urkundsperson beziehungsweise der Notar darauf zu achten hat, dass der Parteiwille vollständig und unmissverständlich wiedergegeben wird. Neben der erhöhten Beweiskraft dient die Beurkundung unter anderem auch dazu, die Parteien vor Übereilung und Übervorteilung zu schützen.

 

Beispiele für öffentliche Beurkundungen durch einen Notar im Kanton Solothurn sind:

 

  • Eheverträge
  • Erbverträge
  • Gründung von und Änderungen bei Gesellschaften und Stiftungen
  • Vorsorgeaufträge
  • Testamente
  • Beurkundungen von Zuständen sowie Vorgängen

 

Rechtsgeschäfte in Bezug auf Grundstücke dürfen im Kanton Solothurn nicht durch einen privaten Notar beurkundet werden – abgesehen von Vorverträgen bei Grundstückskäufen.

Beispiele von Beglaubigungen

Hier sind ein paar Beispiele für eine notarielle Beglaubigung:

 

  • Vollmachten (etwa um im Ausland zu beweisen, dass man der rechtmässige Fahrer eines fremden Fahrzeuges ist)
  • Zeugnisse (etwa ein beglaubigtes Schulzeugnis, um sich damit zu bewerben)
  • Unterschriften bei Anmeldung im Handelsregister

 

Beglaubigung und Kosten

Für viele stellt sich die Frage, was kostet eine notarielle Beglaubigung. Die Kosten für eine Beglaubigung sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich hoch und hängen im Kanton Solothurn vom Aufwand ab, was im sogenannten «Notariats-Gebührentarif des Solothurnischen Anwaltsverbandes und des Verbandes Solothurnischer Notare» geregelt ist.

 

Unter normalen Bedingungen kostet die Beglaubigung von Unterschriften, Abschriften, Fotokopien und Auszügen pro Unterschrift beziehungsweise Seite zwischen 10 und 40 Franken.

 

Sollten besondere Bemühungen erforderlich sein, kommt eine zusätzliche Entschädigung hinzu. Solche besonderen Bemühungen können etwa Erhebungen zur Feststellung der Identität und der Handlungsfähigkeit sein. Auch die Beglaubigung in einer Fremdsprache zählt dazu, genauso wie eine Rechtsbelehrung und Korrespondenzen.

 

Beglaubigung in Solothurn oder Grenchen durch Notar

Wenn Sie eine notarielle Beglaubigung wünschen, können Sie diese von einem unserer Notare in der Stadt Solothurn oder Grenchen erledigen lassen. Rufen Sie uns einfach an, um das Vorgehen zu besprechen: +41 32 623 91 91 (Büro in Solothurn), +41 32 654 99 99 (Büro in Grenchen).

 

Alternativ können Sie unsere Kanzlei auch schriftlich erreichen, indem Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail an info@morandischnider.ch schicken oder über unser Kontaktformular schildern. Innerhalb von 24 Stunden werden wir uns bei Ihnen zurückmelden.

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