Rechtslexikon

Werkvertrag

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, ein bestimmtes Werk herzustellen. Ein Werk kann zum Beispiel eine Reparatur, ein massgefertigtes Möbelstück oder der Bau eines Hauses sein. Die andere Partei, der sogenannte Besteller, verpflichtet sich dafür zur Zahlung einer Vergütung. Entscheidend beim Werkvertrag ist, dass ein konkretes Ergebnis geschuldet wird. Das bedeutet, dass der Unternehmer nicht nur eine Tätigkeit ausführen muss, sondern ein funktionierendes oder fertiges Werk abliefern soll. Erst wenn dieses Werk erstellt ist, gilt die Leistung grundsätzlich als erfüllt. Werkverträge sind im Obligationenrecht geregelt und kommen besonders im Handwerk und im Bauwesen häufig vor. Im Unterschied zum Auftrag schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg.

 

Der Werkvertrag ist im Obligationenrecht in Art. 363 bis 379 OR geregelt. Nach Fertigstellung muss der Besteller das Werk prüfen und abnehmen. Erst mit der sogenannten Abnahme beginnt in der Regel die Frist für Mängelrechte zu laufen.

 

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