Rechtslexikon
Vorsorgeauftrag
Mit einem Vorsorgeauftrag legt man fest, wer sich im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit um die eigenen Angelegenheiten kümmert. Allerdings muss man bei Erstellung des Vorsorgeauftrages volljährig sein – also mindestens 18 Jahre alt – und urteilsfähig. Bei den zu regelnden Angelegenheiten unterscheidet man die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr.
Einen Vorsorgeauftrag kann man von einem Notar erstellen und durch diesen öffentlich beurkunden lassen. Alternativ kann man den Vorsorgeauftrag auch selbst per Hand schreiben – mit der Hilfe eines Notars bezüglich des Inhaltes oder ohne solche Hilfe -, datieren und unterschreiben.