Verzug
Verzug liegt vor, wenn eine Vertragspartei ihre Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt wird oder eine vereinbarte Lieferung zu spät erfolgt. Gerät eine Partei in Verzug, hat die andere Partei unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Rechte. Sie kann zum Beispiel eine Nachfrist setzen, Schadenersatz verlangen oder unter Umständen vom Vertrag zurücktreten. Bei Geldschulden entstehen in der Regel Verzugszinsen, die zusätzlich zum geschuldeten Betrag bezahlt werden müssen. Der Zweck dieser Regelung ist es, die rechtzeitige Erfüllung von Verpflichtungen zu fördern.
Der Verzug ist in Art. 102 bis 109 OR geregelt. Bei Geldforderungen beträgt der gesetzliche Verzugszins in der Regel 5 % pro Jahr (Art. 104 OR), sofern nichts anderes vereinbart wurde. Oft tritt der Verzug erst ein, wenn der Gläubiger eine Mahnung geschickt oder eine Frist gesetzt hat.
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