Urteilsfähigkeit
Die Urteilsfähigkeit bezeichnet im Schweizer Recht die Fähigkeit einer Person, vernünftig zu handeln und die Folgen ihres eigenen Handelns zu verstehen. Eine Person ist urteilsfähig, wenn sie die Bedeutung einer Entscheidung erkennen und entsprechend handeln kann.
Die Urteilsfähigkeit ist in Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Danach gilt eine Person als urteilsfähig, wenn sie nicht wegen ihres Alters, einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung, eines Rauschzustands oder ähnlicher Gründe daran gehindert ist, vernünftig zu handeln. Urteilsfähigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für die sogenannte Handlungsfähigkeit, also für die Fähigkeit, selbstständig Verträge abzuschliessen oder rechtliche Entscheidungen zu treffen. Dabei gilt: Urteilsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet, solange nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird. Sie kann jedoch je nach Situation unterschiedlich beurteilt werden, da eine Person beispielsweise für einfache Alltagsentscheidungen urteilsfähig sein kann, aber nicht unbedingt für komplexe finanzielle oder rechtliche Entscheidungen. Wenn eine Person nicht urteilsfähig ist, können ihre gesetzlichen Vertreter, wie beispielsweise Eltern oder ein Beistand, rechtliche Entscheidungen für sie treffen.
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