Rechtslexikon

Unterhalt

Beim Unterhalt unterscheidet man den Ehegattenunterhalt, bei dem man wiederum zwischen ehelichem Unterhalt und nachehelichem Unterhalt trennt, und den Kinderunterhalt (Kindesunterhalt). Ein Synonym für den Begriff Unterhalt ist der Begriff Alimente. Konkret geht es beim Unterhalt um eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht zur Sicherung der Existenz von einem anderen Menschen – ganz oder teilweise. 

 

Der eheliche Unterhalt, auch Trennungsunterhalt genannt, ist derjenige Unterhalt, der unter Umständen von einem Ehegatten gegenüber dem anderen während der Trennungszeit gefordert werden kann.

 

Der nacheheliche Unterhalt, auch Scheidungsunterhalt genannt, ist derjenige Unterhalt, auf den ein Ehegatte unter Umständen nach der Scheidung Anspruch hat (Artikel 125 ff. ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch), wobei eine nacheheliche Unterhaltspflicht eines Ehegatten nur in Frage kommt, wenn dem anderen Ehegatten nicht zugemutet werden kann, dass dieser für seinen Unterhalt selbst aufkommt. 

 

Der Kinderunterhalt (Kindesunterhalt) ist derjenige Unterhalt, der für das Kind beziehungsweise die Kinder nach der Trennung oder Scheidung vom Ehegatten oder eventuell von den Ehegatten zu leisten ist. Der Kindesunterhalt setzt sich folgendermassen zusammen:

  • Barunterhalt
  • Naturalunterhalt
  • Betreuungsunterhalt

 

 

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