Rechtslexikon

Stockwerkeigentum

Unter Stockwerkeigentum versteht man einen Grundbucheintrag, aus dem folgt, dass man Eigentum an einem Stockwerk hat. Im Gesetz ist das Stockwerkeigentum in Art 712a ff ZGB geregelt. Die Legaldefinition in Art 712a Abs. 1 ZGB lautet:

 

«Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.»

 

In der Regel handelt es sich beim Stockwerkeigentum um Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Die gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes und des Grundstückes werden von der Stockwerkeigentümergemeinschaft verwaltet, wobei diese unter anderem über Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung handelt.

 

Bei Beratungsbedarf im Zusammenhang vom Stockwerkeigentum können Sie sich an einen Anwalt für Immobilienrecht wenden.