Sorgerecht
Das Sorgerecht – auch elterliche Sorge genannt – ist in der Schweiz in den Artikeln 296 ff. ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch) geregelt und dient dem Wohl des Kindes. Konkret regelt das Sorgerecht die Beziehung zwischen dem minderjährigen Kind und den volljährigen Eltern. Die elterliche Sorge umfasst unter anderem Folgendes:
- Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes
- gesetzliche Vertretung des Kindes
- Recht und Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten
- Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes
Normalerweise haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht. Das gilt auch im Falle einer Trennung oder Scheidung, es sei denn, einem Elternteil wird durch das zuständige Gericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) das alleinige Sorgerecht zugewiesen.
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, hat die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht. Durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt kann dann die gemeinsame elterliche Sorge erwirkt werden, sofern der Vater die Vaterschaft für das Kind anerkennt. Bei Uneinigkeit kann die KESB nach Anrufung je nach den Umständen die gemeinsame elterliche Sorge oder die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils verfügen.
Nicht gleichzusetzen ist die elterliche Sorge mit der elterlichen Obhut.
Wenn Sie Fragen zur elterlichen Sorge haben, können Sie sich von einem Anwalt für Familienrecht beraten lassen.