Rechtslexikon

Rechtsvorschlag

Der Begriff Rechtsvorschlag stammt aus dem Betreibungsrecht. Einen Rechtsvorschlag zu erheben, bedeutet das Bestreiten einer durch einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes geltend gemachten Forderung oder eines Teils dieser Forderung oder das Bestreiten des Rechtes, die Forderung auf dem Wege der Betreibung geltend zu machen. Der Rechtsvorschlag muss gemäss den Artikeln 69 Absatz 2 Nr. 3 und 74 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt erhoben werden. Gründe sind im Rechtsvorschlag nicht anzugeben, Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 SchKG.

 

Mit Erhebung des Rechtsvorschlages wird das Betreibungsverfahren gestoppt, es sei denn, der Gläubiger führt ein erfolgreiches Rechtsöffnungsverfahren durch oder ein erfolgreiches ordentliches Gerichtsverfahren. Staatliche Behörden, die SERAFE und Krankenkassen können den Rechtsvorschlag auch im Verwaltungsverfahren durch den Erlass einer Verfügung beseitigen, Artikel 79 SchKG.

 

 

Unterstützung in Fragen eines Rechtsvorschlages kann Ihnen ein Anwalt für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht leisten.