Rechtslexikon

Rasertatbestand

Mit Rasertatbestand ist in der Schweiz der im Jahr 2013 durch Artikel 90 Absatz 3 SVG (Strassenverkehrsgesetz) eingeführte Straftatbestand gemeint, der wie folgt lautet:

 

«Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.»

 

In Absatz 4 desselben Artikels 90 SVG heisst es, wann der Absatz 3 «in jedem Fall erfüllt» ist:

 

«wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: 

 

  1. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.»

 

Durch ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 13. November 2017 (6B_24/2017) wird die Absolutheit von Artikel 90 Absatz 4 SVG («in jedem Fall») jedoch durch mögliche Ausnahmen relativiert, also eingeschränkt:

 

«Wer die in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten Schwellenwerte überschreitet, verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung. Dabei handelt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung.»

 

Ein solcher aussergewöhnlicher Umstand könne zum Beispiel vorliegen, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht den Zweck der Verkehrssicherheit hatte, was etwa bei vorübergehenden ökologisch motivierten Geschwindigkeitsbegrenzungen der Fall sein kann.

 

In Artikel 16c Abs. 2 lit. a bis SVG ist ausserdem geregelt, dass der Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen wird, wenn der Rasertatbestand erfüllt wird.

 

 

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