Rechtslexikon

Persönlichkeitsverletzung

Die Persönlichkeit wird durch das Strafrecht geschützt, aber auch durch andere Rechtsgebiete, etwa das Zivilrecht (Art. 27 ff. ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch), das Datenschutzgesetz (DSG) und das Lauterkeitsrecht. 

 

Was alles zur Persönlichkeit zählt, dazu findet sich in den Gesetzen keine Definition. Vielmehr wird die Persönlichkeit durch sogenannte Persönlichkeitsgüter umschrieben. Im Strafrecht ist ein solches Persönlichkeitsgut zum Beispiel die Ehre. Im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) findet sich im dritten Teil mit den Artikeln 173 bis 178 StGB ein ganzer Abschnitt, der sich nur mit Ehrverletzungen beschäftigt, und zwar mit den folgenden:

 

  • Üble Nachrede, Art. 173 StGB
  • Verleumdung, Art. 174 StGB
  • Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, Art. 175 StGB
  • Beschimpfung, Art. 177 StGB

 

Wenn Sie eine Beratung durch einen Anwalt wegen einer Persönlichkeitsverletzung im Strafrecht – etwa wegen einer Ehrverletzung – benötigen, können Sie sich an einen Anwalt für Strafrecht wenden, der Sie auch vor Gericht vertreten kann.