Rechtslexikon

Kurzarbeit

Wenn man von Kurzarbeit spricht, ist damit die Reduzierung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers gemeint, wobei diese Reduzierung bis zur Einstellung der Arbeit reichen kann. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber während der Kurzarbeit bestehen und am Arbeitsvertrag ändert sich grundsätzlich nichts. Da der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit aber einseitig verkürzt, muss der Arbeitnehmer dieser Verkürzung zustimmen.

 

Für die eigentliche im Arbeitsvertrag vorgesehene und nun weggefallene Arbeitszeit wird dem Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsentschädigung (KAE) in Höhe von in der Regel 80 Prozent des dafür vorgesehenen Lohnes angeboten. Stimmt der Arbeitnehmer der Kurzarbeit hingegen nicht zu, hat er Anspruch auf die volle Lohnsumme. Da Kurzarbeit jedoch oftmals in schwierigen wirtschaftlichen Situationen des Unternehmens eingeführt wird, riskiert ein Arbeitnehmer, der die Reduzierung der Arbeitszeit ablehnt, eine Kündigung.

 

Die Beratung im Arbeitsrecht unserer Kanzlei umfasst auch Fragestellungen zur Kurzarbeit.