Rechtslexikon

Konkubinat

Als Konkubinat bezeichnet man das Zusammenleben eines unverheirateten Paares in einer festen Partnerschaft. Als Konkubinat bezeichnet man das Zusammenleben eines unverheirateten Paares in einer festen Partnerschaft. Viele Paare entscheiden sich bewusst für diese Lebensform, ohne zu heiraten. Im Gegensatz zur Ehe gibt es im Gesetz jedoch nur wenige spezifische Regelungen für das Konkubinat. Das bedeutet, dass viele rechtliche Fragen nicht automatisch geregelt sind, etwa bezüglich Vermögen, Wohnung, Unterhalt oder Vorsorge. Deshalb ist es oft sinnvoll, wichtige Punkte vertraglich festzuhalten, zum Beispiel in einem Konkubinatsvertrag.

 

Auch Fragen zu gemeinsamen Anschaffungen oder zur Aufteilung der Kosten können darin geregelt werden. Bei rechtlichen Unsicherheiten kann eine Beratung im Familienrecht helfen, mögliche Risiken zu klären.

 

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