Rechtslexikon

Halterhaftung

Unter Halterhaftung versteht man kurz gesagt, dass der Fahrzeughalter für Verstösse haften muss, wenn der Täter, der das Fahrzeug des Fahrzeughalters benutzt hat, der zuständigen Behörde nicht bekannt ist. Ob die Halterhaftung nur bei Bussen Geltung erlangen kann, die im Ordnungsbussenverfahren ausgesprochen werden dürfen, ist teilweise streitig.

 

Geregelt ist die Halterhaftung in Artikel 7 OBG (Ordnungsbussengesetz), wo es in dessen Absatz 1 heisst:

 

«Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG [Strassenverkehrsgesetz], die gestützt darauf erlassenen Verordnungen oder das NSAG [Nationalstrassenabgabegesetz] angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalterin oder dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt.»

 

Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter können sich aber der Haftung entziehen, wenn sie oder er den Täter namentlich nennen und auch dessen Adresse mitteilen, Artikel 7 Absatz 4 OBG. Auch kann sich die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Haftung entziehen, wenn sie oder er – wie es in Artikel 7 Absatz 5 OBG steht – «im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft [machen], dass das Fahrzeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.»

 

 

Eine Beratung zur Halterhaftung erhalten Sie von einem Anwalt für Strassenverkehrsrecht