Rechtslexikon

Eigenbedarf

Grob gesagt wird unter Eigenbedarf verstanden, dass ein Vermieter ein ihm gehörendes Mietobjekt zur eigenen Nutzung benötigt. Rechtlich betrachtet gilt Folgendes: Das Gesetz – konkret das Obligationenrecht (OR) – schwächt den Kündigungsschutz des Mieters bei dringendem Eigenbedarf des Vermieters ab, sofern der Eigenbedarf für den Vermieter oder für nahe Verwandte beziehungsweise Verschwägerte besteht. Gemäss OR 271a III a kann der Mieter eine Kündigung durch den Vermieter bei einem solchen «dringenden Eigenbedarf» jedenfalls nicht unter Berufung auf folgende Fälle anfechten:

 

  • bei Ausspruch der Kündigung während eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, das sich auf das Mietverhältnis bezieht.
  • bei Ausspruch der Kündigung bevor drei Jahre vergangen sind, nachdem ein Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren beendet wurde, das im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stand und in welchem der Vermieter entweder zu einem erheblichen Teil unterlag, der Vermieter seine Forderung beziehungsweise Klage zurückzog oder diese erheblich einschränkte, sich mit dem Mieter verglich oder darauf verzichtete, den Richter anzurufen.

 

Auch bei der Frage, ob eine Erstreckung des Mietverhältnisses gemäss OR 272 wegen einer nicht durch die Interessen des Vermieters zu rechtfertigenden Härte für den Mieter zu erfolgen hat, wird ein etwaiger Eigenbedarf des Vermieters bei der Interessenabwägung berücksichtigt.

 

Was noch bei einer Eigenbedarfskündigung zu beachten ist, erfahren Sie durch eine Beratung im Mietrecht.