Rechtslexikon

Betreibung

Auf die Frage «Was ist eine Betreibung?» kann man verkürzt antworten, dass es sich dabei um die Schweizer Art der Zwangsvollstreckung zur Eintreibung von Geldforderungen handelt. Durchgeführt wird die Betreibung – auch Schuldbetreibung genannt – vom jeweils zuständigen Betreibungsamt.

 

Das Besondere der schweizerischen Zwangsvollstreckung im Vergleich zur Zwangsvollstreckung in vielen anderen Ländern ist, dass man zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens, also der Betreibung, keinen vollstreckbaren Schuldtitel (etwa ein Urteil) benötigt. Die Betreibung kann sogar bis zum Ende der Eintreibung der Geldforderung ohne Titel vollzogen werden, sofern sich der Betriebene nicht gegen die Betreibung wehrt. 

 

Man unterscheidet folgende drei Arten der Betreibung:

  • Betreibung auf Pfändung
  • Betreibung auf Konkurs
  • Betreibung auf Pfandverwertung

 

Die Betreibung auf Pfändung erfolgt am häufigsten und läuft in der Regel wie folgt ab: Nachdem der Gläubiger (oder besser gesagt: der eventuelle Gläubiger) ein Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt eingereicht hat, wird dem Schuldner (oder besser gesagt: dem eventuellen Schuldner) vom Betreibungsamt ohne Prüfung der Rechtmässigkeit der Forderung ein Zahlungsbefehl zugestellt. Letzterer kann infolgedessen die Forderung beim Betreibungsamt bezahlen, woraufhin das Betreibungsverfahren eingestellt wird. 

 

Wenn der (eventuelle) Schuldner weder zahlt noch sich wehrt, wird der Betreibungsbeamte versuchen, beim (eventuellen) Schuldner zu pfänden

 

Der (eventuelle) Schuldner kann die Forderung aber auch durch Erhebung des sogenannten Rechtsvorschlages beim Betreibungsamt bestreiten. Daraufhin kann der (eventuelle) Gläubiger unter Umständen die sogenannte Rechtsöffnung beim zuständigen Gericht verlangen oder ein ordentliches Gerichtsverfahren einleiten. 

 

Reagiert der (eventuelle) Gläubiger nicht auf den Rechtsvorschlag des (eventuellen) Schuldners, bleibt die Betreibung gestoppt. Unabhängig von der Erhebung eines Rechtsvorschlages kann der Betriebene auch durch das zuständige Gericht feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr existiert oder eine Stundung vorliegt. Hat die Klage Erfolg, hebt das Gericht die Betreibung auf oder stellt sie – im Falle einer Stundung – ein, Artikel 85a Absatz 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). 

 

Mit Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt die Eintragung der Betreibung im Betreibungsregister, wo diese fünf Jahre für Dritte einsehbar ist. Unter Umständen kann man den Betreibungsregistereintrag aber vorher löschen lassen.

 

Sofern Sie Hilfe in Bezug auf das Thema Betreibung benötigen, können Sie sich von einem Anwalt für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht beraten und/oder vertreten lassen.