Rechtslexikon

Bauhandwerkerpfandrecht

Um sich davor zu schützen, von einem Kunden nicht bezahlt zu werden, haben Handwerker und Unternehmer im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen auf dem Bau die Möglichkeit, sich mit dem sogenannten Bauhandwerkerpfandrecht eine Sicherheit zu holen.

 

Dieses Bauhandwerkerpfandrecht folgt aus Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und besagt konkret, dass Handwerker und Unternehmer einen «Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes» haben, sofern diese Handwerker und Unternehmer Forderungen haben, die dadurch entstanden sind, dass sie Material und Arbeit oder auch nur Arbeit zu «Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen» geliefert beziehungsweise geleistet haben. Als Schuldner der Forderung kommen Handwerker oder Unternehmer, Grundeigentümer, Mieter, Pächter oder eine andere Person in Betracht, die am Grundstück berechtigt ist.

 

Allerdings muss das Bauhandwerkerpfandrecht spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit («letzter Hammerschlag») eingetragen werden. 

 

 

Wenn Sie Hilfe bei der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes ins Grundbuch benötigen, kontaktieren Sie am besten einen Rechtsanwalt für Immobilienrecht.