Rechtslexikon

Baueinsprache

Mit der Baueinsprache kann man sich gegen ein Bauvorhaben – etwa des Nachbarn –  beziehungsweise gegen ein Baugesuch wehren. Man unterscheidet die öffentlich-rechtliche Baueinsprache und die privatrechtliche Baueinsprache. Bei der öffentlich-rechtlichen Einsprache kann man die Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen geltend machen und bei der privatrechtlichen Einsprache die Verletzung privatrechtlicher Normen. Die privatrechtliche Baueinsprache ist nicht in allen Kantonen bei der Behörde möglich; privatrechtliche Verletzungen können bei fehlender privatrechtlicher Baueinsprache-Möglichkeit nur bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

 

Das Einspracheverfahren kommt nur beim ordentlichen Baubewilligungsverfahren zum Zuge. Die Einsprachefrist (je nach Kanton unterschiedlich lang) beginnt erst zu laufen, sobald die geplante Baute ausgesteckt ist, also mit Metallstangen angedeutet wird, bis wohin der geplante Bau reichen wird, und die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist. Zur Einsprache berechtigt ist nur, wer von dem Bauvorhaben direkt betroffen ist und wenn dieses Bauvorhaben den berechtigten Interessen des Betroffenen entgegensteht.

 

Wenn tatsächlich Rechte des Einsprechers aus Sicht der prüfenden Behörde verletzt sind, wird die Behörde vom Bauherren verlangen, das geplante Bauvorhaben entsprechend abzuändern, oder die Baubewilligung versagen. Sollte die Baubewilligung erteilt werden, kann der Einsprecher dagegen einen Rekurs einlegen. 

 

Was man noch alles bei der Baueinsprache beachten muss, können wir Ihnen im Rahmen einer Beratung durch einen Rechtsanwalt für Baurecht erläutern.