Rechtslexikon

Ausschlagung

Wer als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe vermeiden will, die ihm zuteilwerdende Erbschaft zu erwerben, kann die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung ist in den Artikeln 566 bis 579 ZGB geregelt. Für die gesetzlichen Erben beginnt die Frist zur Ausschlagung, sobald diese vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt haben. Für die eingesetzten Erben beginnt die Ausschlagungsfrist, sobald diese eine amtliche Mitteilung erhalten haben, aus der sich die Verfügung des Erblassers ihnen gegenüber ergibt. Zu beachten gilt aber unter anderem: Die Erbschaft kann nicht mehr durch den Erben ausgeschlagen werden, sofern seitens des Erben vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist eine Einmischung in die Erbschaft erfolgt, der Erbe Handlungen unternommen hat, die nicht zur blossen Erbschafts-Verwaltung beziehungsweise zur Fortführung der Geschäfte des Erblassers erforderlich waren oder seitens des Erben eine Aneignung oder Verheimlichung von Erbschaftssachen vorliegt.

 

Für weitere Fragen in Bezug auf die Ausschlagung der Erbschaft wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Erbrecht.