Veröffentlicht am 8. Juli 2024 |

Haftung des Verwaltungsrats einer AG (Aktiengesellschaft) - Schweiz

In bestimmten Fällen kommt es zur persönlichen Haftung des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz, beziehungsweise bei mehreren Mitgliedern des Verwaltungsrats zu einer persönlichen Haftung der Verwaltungsräte, und zwar solidarisch.

 

Was der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft für Aufgaben hat, wann eine persönliche Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrats gemäss Artikel 754 Obligationenrecht (OR) vorliegen kann, welche strafrechtlichen Haftungsmöglichkeiten es unter anderem gibt und wann die Verjährung der Haftung des Verwaltungsrats eintritt, erfahren Sie im vorliegenden Beitrag.

Was macht der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft?

Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft (AG) ist sowohl das oberste Aufsichts- als auch Gestaltungsorgan einer AG. Die Geschäfte der Gesellschaft führt der Verwaltungsrat gemäss Artikel 716 Obligationenrecht (OR) selbst, sofern er die Geschäftsführung nicht an Dritte übertragen hat. Letzteres ist die Regel. Bestimmte Aufgaben kann der Verwaltungsrat jedoch nicht übertragen. Diese unübertragbaren und auch unentziehbaren Aufgaben sind in Artikel 716a Obligationenrecht (OR) aufgelistet:

 

«1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;

 

  1. die Festlegung der Organisation;

 

  1. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;

 

  1. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;

 

  1. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;

 

  1. die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;

 

  1. die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;

 

  1. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts.»

Persönliche Haftung der Verwaltungsräte gemäss Art. 754 OR

Grundsätzlich wird das Handeln des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft beziehungsweise seiner Mitglieder, also das Verhalten der Verwaltungsräte, der Aktiengesellschaft als ihr eigenes Handeln zugerechnet.

 

Gemäss Artikel 754 Absatz 1 OR haften die Verwaltungsräte aber für Schäden gegenüber der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern der Gesellschaft persönlich, sofern sie diese Schäden durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben.

 

Folgende Voraussetzungen müssen für eine persönliche Haftung von Verwaltungsräten kumulativ vorliegen, also alle zusammen:

 

  • Pflichtverletzung
  • Schaden
  • Adäquater Kausalzusammenhang
  • Verschulden

 

Der Geschädigte muss jede einzelne dieser Voraussetzungen beweisen, um seinen Haftpflichtanspruch geltend machen zu können.

Pflichtverletzung

Die Pflichten, welche verletzt werden können, ergeben sich aus dem Gesetz, den Statuten der Gesellschaft oder den Gesellschaftsbeschlüssen. Im Gesetz finden sich etwa die in Artikel 716a OR aufgeführten unübertragbaren und unverzichtbaren Pflichten des Verwaltungsrates (siehe oben). Ein Beispiel für eine Verletzung einer in diesem Artikel geregelten Pflicht ist die unterlassene Anzeige der Überschuldung beim Richter, eine Pflicht, die aus Artikel 716a Absatz 1 Ziffer 7 OR folgt.

 

Weitere Pflichten ergeben sich etwa aus Artikel 717 OR:

 

  • Pflicht, die Interessen der Gesellschaft den Interessen des individuellen Verwaltungsrates vorzuziehen
  • Sorgfaltspflicht
  • Treuepflicht
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Gleichbehandlungspflicht der Aktionäre
  • Gewinnstrebigkeitspflicht der Gesellschaft

Schaden

Die Pflichtverletzung muss zu einem Schaden geführt haben. Nach der sogenannten Differenztheorie stellt man einen solchen Schaden dadurch fest, dass man den Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis mit dem Vermögensstand mit dem schädigenden Ereignis vergleicht.

Adäquater Kausalzusammenhang

Des Weiteren muss zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Dazu muss die pflichtverletzende Handlung des Verwaltungsrates nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen sein, den Schaden verursacht zu haben. Die Adäquanz wird zum Beispiel dann verneint, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Handeln eingetreten wäre.

Verschulden

Und schliesslich muss auch ein Verschulden beim Verhalten des Verwaltungsrates vorliegen, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit für ein Verschulden genügt. Um das Verschulden zu beurteilen, wird ein objektiver Masstab angelegt. Danach liegt ein Verschulden vor, wenn das Verhalten des Verwaltungsrats von demjenigen Verhalten abweicht, das man von einem Organ in der gleichen Stellung bemessen nach objektiven Kriterien erwarten darf.

 

Abzugrenzen von verschuldeten Pflichtverletzungen sind Fehlentscheide, die mit der nötigen Sorgfalt getroffen wurden. Für solche Fehlentscheide haftet der Verwaltungsrat nicht, da er die Möglichkeit haben muss, unternehmerische Risiken einzugehen.

Solidarische Haftung der Verwaltungsräte

Bei der Haftung der Verwaltungsräte aus Artikel 754 OR handelt es sich um eine sogenannte solidarische Haftung. Das heisst, dass man ein Mitglied des Verwaltungsrates auch einzeln für den ganzen Schaden belangen kann.

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Strafrechtliche Haftung

Neben der zivilrechtlichen Haftung der Verwaltungsräte kann es auch zu einer strafrechtlichen Haftung kommen, wobei es auch hier unterschiedliche Pflichtverletzungen gibt, die zu einer solchen Haftung führen können.

 

Gemäss Artikel 166 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) macht sich ein Verwaltungsrat zum Beispiel strafbar, wenn er die Buchführungspflicht verletzt hat und es etwa zum Konkurs der Aktiengesellschaft kommt. Auch die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher steht unter Strafe, und zwar in Artikel 325 StGB.

 

Ein anderer Straftatbestand, der bei Verwaltungsräten eine Strafbarkeit zur Folge haben kann, ist der Tatbestand der Misswirtschaft in Artikel 165 StGB.

 

Neuerdings ist auch strafbar, wer im Bereich Rohstoffförderung (Artikel 325bis StGB) und im Bereich allgemeine Nachhaltigkeit (Artikel 325ter StGB) gegen die geforderten Berichterstattungspflichten verstösst.

Verjährung der Haftung des Verwaltungsrats

Wann bei der persönlichen Haftung des Verwaltungsrats die Verjährung eintritt, hängt unter anderem von den Normen ab, aus denen sich die jeweiligen Ansprüche der Gegenseite herleiten. Bei der strafrechtlichen Haftung ist die Dauer der Verjährung zum Beispiel anders geregelt als bei der zivilrechtlichen Haftung.

 

Im Strafrecht unterscheidet man ausserdem die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung. In Bezug auf den Straftatbestand der Misswirtschaft gemäss Artikel 165 StGB beträgt die Verfolgungsverjährung nach Artikel 97 StGB 15 Jahre, während eine Tatbegehung der Unterlassung der Buchführung (Artikel 166 StGB) gemäss Artikel 97 StGB nach 10 Jahren verfolgungsmässig verjährt. Bei den Straftaten nach Artikel 325bis und 325ter StGB beträgt die Verfolgungsverjährung 7 Jahre. Wie lange die Vollstreckungsverjährung bei den jeweiligen Straftaten dauert, hängt gemäss Artikel 99 StGB von der ausgesprochenen Strafe ab.

 

Im Zivilrecht unterscheidet man die relative und die absolute Verjährung. Bei der relativen Verjährung wird der Beginn der Verjährungsfrist von subjektiven Faktoren bestimmt, und zwar vom Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Bei der absoluten Verjährung hingegen ist der Beginn der Verjährungsfrist objektiv bestimmt, und zwar vom Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens beziehungsweise dem Ende dieses Verhaltens.

 

Wenn es sich zum Beispiel um einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch aus Haftpflicht handelt, beträgt die relative Verjährungsfrist 3 Jahre. Bei der absoluten Verjährungsfrist wird unterschieden: grundsätzlich beträgt die absolute Verjährungsfrist beim Anspruch auf Schadenersatz aus Haftpflicht 10 Jahre, handelt es sich aber um Personenschäden, beträgt die absolute Verjährungsfrist 20 Jahre.

 

Zu beachten ist auch, dass die Verjährungsfristen unter Umständen unterbrochen werden können, was dann zur Verlängerung der Frist führt, wobei im Schweizer Strafrecht nur noch eine Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung möglich ist.

 

Lesen Sie auch unsere Fachartikel zum neuen Aktienrecht:

 

 

Beratung durch Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Im vorliegenden Beitrag konnten wir nicht auf alle möglichen Haftungsfälle der Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft eingehen. Aber auch sonst empfiehlt sich in Fällen, in denen eine Haftung des Verwaltungsrats vorliegt oder vorliegen könnte, angesichts der Komplexität der Materie stets eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht.

 

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