Wie und wann kann ich eine fristlose Kündigung anfechten?
Wie, in welchen Fällen und innerhalb welcher Fristen kann man beim Arbeitsverhältnis eine fristlose Kündigung anfechten, die vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer mündlich oder schriftlich erklärt wurde?
Im folgenden Ratgeber-Artikel erklären wir Ihnen aus der Erfahrung als Anwalt für Arbeitsrecht, was eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist, deren Voraussetzungen und in welchen Fällen, wie und innerhalb welcher Fristen man die fristlose Kündigung anfechten kann sowie die möglichen Ansprüche des Arbeitnehmers bei fristloser Kündigung und Beweisfragen.
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INHALTSVERZEICHNIS
- Was ist eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
- Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung
- Wann ist eine fristlose Kündigung ungerechtfertigt?
- Kann man eine fristlose Kündigung anfechten?
- Ansprüche bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung
- Beweisfragen
- Beratung durch Anwalt bei fristloser Kündigung
- FAQs zum Thema «Fristlose Kündigung anfechten»
Was ist eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese ausserordentliche Art der Kündigung ist im Gesetz geregelt, und zwar in Artikel 337 des Schweizer Obligationenrechts (OR), Stand 1.8.2026:
«Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.»
Die Wirkung der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfaltet die fristlose Kündigung allerdings erst, wenn diese dem Adressaten gegenüber bekannt gegeben wurde oder zumindest in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist.
Bei der Mitteilung der fristlosen Kündigung per normalem Brief ist das in der Regel dann der Fall, wenn die Kündigung in den Briefkasten des Empfängers zugestellt wurde. Wenn der Arbeitnehmer aber in den Ferien ist und der Arbeitgeber das auch wusste, geht die Kündigung erst zu, wenn der Arbeitnehmer wieder aus den Ferien zurück ist. Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer in den Ferien zu Hause geblieben ist oder sich die Post hat nachschicken lassen.
Im Falle einer eingeschriebenen Sendung, bei der der Empfänger zur Abholung der Sendung benachrichtigt wird, gilt die Kündigung dann als zugegangen, wenn sie beim ersten Zustellversuch entgegengenommen wird und ansonsten, wenn die Sendung zur Abholung bereit liegt.
Und übrigens: Wird die Annahme der Sendung gegenüber dem Postboten ausdrücklich verweigert, gilt die Annahmeverweigerung als Empfang der fristlosen Kündigung.
Bei persönlicher Übergabe der fristlosen Kündigung – etwa durch den Arbeitgeber selbst – ist die fristlose Kündigung mit Übergabe wirksam. Im Falle einer mündlichen Kündigung entfaltet diese zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung ihre Wirksamkeit.
Wichtig zu wissen: Auch bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung entfaltet diese mit Zugang im Empfangsbereich des Empfängers ihre Wirkung der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis auch keinen einklagbaren Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen hingegen besteht je nach gesetzlicher oder reglementarischer Regelung ein solcher Weiterbeschäftigungsanspruch. Allerdings hat der Arbeitnehmer bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung Anspruch auf Lohn für den Zeitraum der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. den Zeitraum des Ablaufes der bestimmten Vertragszeit und allenfalls einen Anspruch auf Entschädigungszahlung.
Unterschied fristlose Kündigung und ordentliche Kündigung
Die fristlose Kündigung und die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unterscheiden sich in folgenden Punkten:
- Kündigungsfristen: Bei der ordentlichen Kündigung müssen vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfristen beachtet werden, weshalb das Arbeitsverhältnis nicht sofort beendet werden kann; bei der fristlosen Kündigung gibt es gerade keine Kündigungsfrist.
- Gründe: Bei einer ordentlichen Kündigung ist kein besonderer Grund zur Kündigung nötig, jedoch darf auch die ordentliche Kündigung nicht missbräuchlich sein; eine fristlose Kündigung hingegen darf nicht nur nicht missbräuchlich sein, sondern sie bedarf zu ihrer Gültigkeit auch eines wichtigen Grundes.
- Sperrfristen: Bei ordentlichen Kündigungen sind die Arbeitnehmer durch Sperrfristen etwa wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vor einer Kündigung zur Unzeit geschützt. Bei der fristlosen Kündigung gibt es solche Sperrfristen nicht.
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Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung
Damit eine fristlose Kündigung rechtsgültig ist, muss gemäss Artikel 337 OR ein wichtiger Grund vorliegen. Vom Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes geht man dann aus, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann; ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist also unzumutbar ist.
Bei einem besonders schwerwiegenden Fehlverhalten ist eine fristlose Kündigung sogar ohne vorherige Verwarnung erlaubt. Ein solch hoher Schweregrad wird etwa in folgenden Fällen angenommen (nicht abschliessend):
- Diebstahl
- Körperverletzung
- sexuelle Belästigung
- systematischer Arbeitszeitbetrug
- Verrat von Geschäftsgeheimnissen
- Konkurrenzierung des Arbeitgebers
- Annahme von Schmiergeldern
Bei weniger schwerem Fehlverhalten ist zunächst eine Verwarnung nötig, bevor man fristlos kündigen darf, etwa in folgenden Fällen (nicht abschliessend):
- unentschuldigtes Fehlen
- wiederholtes Zuspätkommen
- Missachtung von Weisungen
Ausserdem darf der Arbeitgeber ab Kenntnisnahme des Fehlverhaltens nicht zu lange abwarten, bis er gegenüber dem Arbeitnehmer die fristlose Kündigung erklärt. In der Gerichtspraxis wird verlangt, dass der Arbeitgeber die fristlose Kündigung innerhalb von zwei bis drei Tagen erklären muss. Wer eine längere Bedenkzeit in Anspruch nimmt, verwirkt in der Regel sein Recht auf fristlose Kündigung, weil man dann davon ausgehen kann, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist.
Im Falle eines grösseren Unternehmens wird von den Gerichten allerdings mehr Bedenkzeit eingeräumt, da die Entscheidungswege in grossen Unternehmen häufig länger sind, da viel mehr Personen bzw. Abteilungen involviert sind. Auch wenn der Arbeitgeber vor der fristlosen Kündigung zunächst eine sorgfältige Abklärung des Fehlverhaltens vornimmt, wird ihm mehr Zeit zugestanden, vorausgesetzt die Abklärungen werden sofort nach Kenntnisnahme des Fehlverhaltens eingeleitet.
Wann ist eine fristlose Kündigung ungerechtfertigt?
Eine fristlose Kündigung ist ungerechtfertigt, wenn die obigen Voraussetzungen für die fristlose Kündigung nicht vorliegen, also insbesondere in den folgenden Fällen:
- Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes, etwa bei Bagatellverstössen
- Fehlende Verwarnung bei minderschweren Pflichtverletzungen
- Arbeitgeber wartet nach Fehlverhalten zu lange, bis er fristlose Kündigung erklärt oder Abklärungen einleitet
Eine schlechte Arbeitsleistung rechtfertigt in der Regel keine fristlose Kündigung. Vielmehr muss der Arbeitgeber in solchen Fällen ordentlich kündigen, wenn er die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitarbeiter beenden will.
Kann man eine fristlose Kündigung anfechten?
Eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung kann man anfechten. Mit der Anfechtung der fristlosen Kündigung kann man aber nicht die Rückkehr an den Arbeitsplatz erzwingen, sondern allenfalls finanzielle Ansprüche durchsetzen.
Wer als Arbeitnehmer eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung anfechten will, muss aber bestimmte Schritte vornehmen, um etwaige Ansprüche nicht zu gefährden:
- schriftliche Begründung der fristlosen Kündigung verlangen, falls noch nicht vorhanden
- umgehend schriftlichen Widerspruch nach Vorliegen der schriftlich begründeten fristlosen Kündigung beim Arbeitgeber einlegen und darin erklären, warum man die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt hält, sowie die Weiterarbeit anbieten; ausserdem sollte man bereits in dem Widerspruch unter Fristsetzung die Lohnzahlung für den Zeitraum der ordentlichen Kündigungsfrist verlangen bzw. den Zeitraum des Ablaufes der bestimmten Vertragszeit und allenfalls eine Entschädigungszahlung.
- etwaige Beweise sichern
- Anfechtung der fristlosen Kündigung bei der zuständigen Schlichtungsstelle unter Geltendmachung der offenen Ansprüche (siehe unten), falls der Arbeitgeber die fristlose Kündigung nicht zurückgenommen hat
- Anfechtung der fristlosen Kündigung vor Gericht unter Geltendmachung der offenen Ansprüche (siehe unten), wenn das Schlichtungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist
Wie lange kann man eine fristlose Kündigung anfechten?
Es gelten keine speziellen Fristen, innerhalb der man die ungerechtfertigte fristlose Kündigung anfechten muss, sondern die allgemeinen Verjährungsfristen der mit der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung einhergehenden Lohn- und Entschädigungsansprüche. Im Falle von Lohnansprüchen muss man diese innerhalb von 5 Jahren geltend machen, Artikel 128 Ziff. 3 OR. Schadenersatzforderungen müssen innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnisnahme von Person und Schaden, spätestens aber innerhalb von 10 Jahren nach dem Schadenstag geltend gemacht werden, Artikel 60 OR.
Allerdings ist es ratsam, die fristlose Kündigung so schnell wie möglich anzufechten, da Beweise mit der Zeit immer schwieriger erbracht werden können.
Ansprüche bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung
Im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung kann man unter anderem folgende Ansprüche haben:
- Anspruch auf Lohnzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. bis zum Ablauf der bestimmten Vertragszeit, Artikel 337c Absatz 1 OR
- Anspruch auf Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen, Artikel 337c Absatz 3 OR, die im freien Ermessen des Richters unter Würdigung aller Umstände liegt
- etwaiger Anspruch auf Korrektur des Arbeitszeugnisses
- etwaiger Anspruch auf Zahlung noch offener Beträge aus Ferien-, Überstunden-, Spesen-Guthaben, usw.
- Verzugszins in Höhe von 5 % ab Verzug, Artikel 104 Absatz 1 OR
Macht der Arbeitnehmer im Rahmen einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung die Lohnzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. bis zum Ablauf der bestimmten Vertragszeit geltend, muss er sich allerdings gemäss Artikel 337c Absatz 2 OR dasjenige anrechnen lassen, was er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingespart hat. Ausserdem muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat bzw. zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Das heisst, der Arbeitnehmer muss sich aktiv auf Stellensuche begeben und zumutbare Arbeiten annehmen.
Beweisfragen
Im Zivilprozess muss derjenige, der sich auf ein Recht beruft, in der Regel auch den Beweis dafür erbringen, dass er dieses Recht hat. Wenn sich also der Arbeitgeber vor Gericht auf sein angebliches Recht zur fristlosen Kündigung gemäss Artikel 337 OR beruft, muss er die Tatsachen, aus denen dieses Recht folgt, auch beweisen, also insbesondere den wichtigen Grund für die fristlose Kündigung und die Einhaltung der Reaktionsfrist. Bei reinen Verdachtskündigungen, denen keine beweisbaren Sachverhalte zu Grunde liegen, wird die fristlose Kündigung von den Gerichten in der Regel für ungerechtfertigt befunden.
Der Arbeitnehmer muss also nicht beweisen, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt ist. Dennoch ist es hilfreich, wenn er eigene Beweise vorbringen kann, mit denen er die Behauptungen des Arbeitgebers widerlegen kann, etwa durch E-Mails, Chatverläufe oder Zeugen. Hilfreich sind auch Beweise dafür, dass der Arbeitgeber zu lange mit der fristlosen Kündigung abgewartet hat, weil er den vermeintlichen wichtigen Grund schon länger kannte. Zusätzliche Forderungen, etwa wegen eines Überstunden-, Ferien- und/oder Spesen-Guthabens, muss der Arbeitnehmer ohnehin beweisen.
Beratung durch Anwalt bei fristloser Kündigung
Wenn Sie nach einem Schlichtungsverfahren vor Gericht eine fristlose Kündigung anfechten wollen, sollten Sie sich unbedingt von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, um die Erfolgsaussichten der Klage zu klären.
Zwar werden genau wie im Schlichtungsverfahren in einem Gerichtsverfahren, in dem es um die Anfechtung einer fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht, bei einem Streitwert bis 30’000 CHF keine Gerichtskosten erhoben, Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d, 114 Buchstabe c ZPO. Anders als vor der Schlichtungsstelle muss die vor Gericht unterliegende Partei aber die Anwälte der Gegenseite bezahlen und das kann sehr teuer werden.
In der Kanzlei «Morandi Schnider Rechtsanwälte und Notare» arbeiten gleich mehrere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht. Rufen Sie uns einfach an, um einen Beratungstermin mit einem unserer Rechtsanwälte bzw. einer unserer Rechtsanwältinnen für Arbeitsrecht zu vereinbaren:
- Unsere Rechtsanwälte in Solothurn: +41 32 623 91 91
- Unsere Rechtsanwälte in Herzogenbuchsee: +41 62 961 91 91
- Unsere Rechtsanwälte in Bern: +41 32 654 99 99
Alternativ können Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei auch schriftlich erreichen, indem Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail an info@morandischnider.ch schicken oder über unser Kontaktformular schildern. Innerhalb von 24 Stunden melden wir uns bei Ihnen zurück.
FAQs zum Thema «Fristlose Kündigung anfechten»
Muss eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber begründet werden?
Nein, zunächst muss eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nicht begründet werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die fristlose Kündigung gemäss Artikel 337 Absatz 1 OR nachträglich schriftlich begründen, wenn dies vom Arbeitnehmer verlangt wird.
Ist auch eine mündliche fristlose Kündigung durch Arbeitgeber gültig?
Wenn der Arbeitsvertrag keine Schriftlichkeit der Kündigung verlangt, ist es auch möglich, die fristlose Kündigung mündlich auszusprechen. Die Mündlichkeit macht die fristlose Kündigung in diesem Fall also nicht ungültig. Allerdings wird empfohlen, fristlose Kündigungen aus Beweisgründen immer schriftlich mitzuteilen.
Bekomme ich beim RAV Einstelltage, wenn ich fristlos gekündigt wurde?
Ja, bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer vom RAV (Regionale Arbeitsvermittlungszentren) bis zu 60 Einstelltage, während der die Zahlung der Arbeitslosenentschädigung eingestellt ist.
Wenn man aber gegen eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung Widerspruch beim Arbeitgeber eingelegt hat und die dargelegten Gründe in diesem Widerspruch ausreichen, um zumindest einen Zweifel beim RAV zu erzeugen, ob Ansprüche auf Lohn- und Entschädigungszahlung gemäss Artikel 337c OR gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, muss die Arbeitslosenkasse die Arbeitslosenentschädigung gemäss Artikel 29 Absatz 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) an den Arbeitnehmer zahlen; es dürfen also keine Einstelltage verfügt werden. Die Lohn- und Entschädigungsansprüche wegen der vermeintlich ungerechtfertigten fristlosen Kündigung muss die Arbeitslosenkasse dann selbst beim Arbeitgeber einklagen (sogenannte Subrogation), Artikel 29 Absatz 2 AVIG.
Kann auch der Arbeitnehmer fristlos kündigen?
Ja, auch ein Arbeitnehmer kann fristlos kündigen. Tut er dies jedoch ohne wichtigen Grund, macht er sich gegenüber dem Arbeitgeber gemäss Artikel 337d Absatz 1 OR schadenersatzpflichtig. Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer sind zum Beispiel Mobbing und sexuelle Belästigung. Gemäss Artikel 337a OR kann der Arbeitnehmer ausserdem bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fristlos kündigen, wenn dem Arbeitnehmer nicht innerhalb angemessener Frist Sicherheit für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geleistet wird.
Welche Anwälte in der Schweiz sind auf die Anfechtung von fristlosen Kündigungen spezialisiert?
Im Kanton Bern und im Kanton Solothurn sind die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei «Morandi Schnider Rechtsanwälte und Notare» auf die Anfechtung von ungerechtfertigten fristlosen Kündigungen spezialisiert, und zwar an allen drei Kanzlei-Standorten, also in der Stadt Solothurn, in der Stadt Bern und in Herzogenbuchsee.
