Veröffentlicht am 22. Dezember 2023 |

Erbteilungsvertrag in der Schweiz

Ein Erbteilungsvertrag in der Schweiz dient der Auflösung der Erbengemeinschaft und damit der Aufteilung des Erbes. Der Erbteilungsvertrag ist schriftlich oder im Rahmen der sogenannten Realteilung möglich. In der Regel meint man mit dem Erbteilungsvertrag aber den schriftlichen Vertrag. Für die Gültigkeit des Erbteilungsvertrages ist kein Notar nötig, auch nicht, wenn es um die Vererbung von Liegenschaften beziehungsweise Grundstücken geht.

Ablauf der Erbschaft in der Schweiz

Um zu verstehen, was ein Erbteilungsvertrag ist und wozu man diesen braucht, muss man zunächst ein paar Punkte über den Ablauf der Erbschaft kennen.

 

Wenn es nach einem Todesfall mehrere gesetzliche und/oder eingesetzte Erben des Verstorbenen gibt, entsteht unter diesen Erben von Gesetzes wegen gemäss Art. 602 Absatz 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch) zwingend die sogenannte Erbengemeinschaft. Die Erben werden Gesamteigentümer an den Erbschaftsgegenständen; unter dem Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse verfügen die Erben über die Rechte der Erbschaft gemeinsam, Art. 602 Absatz 2 ZGB. Der Zweck der Erbengemeinschaft ist deren Auflösung, die üblicherweise durch die sogenannte Erbteilung erfolgt.

 

Durch die Erbteilung wird aus der gemeinsamen Berechtigung der Erben an allen Erbschaftsgegenständen eine alleinige Berechtigung der jeweiligen Erben grundsätzlich an so vielen Erbschaftsgegenständen, wie es die Erbquote des jeweiligen Erben verlangt. Aus dem Gesamteigentum der Erbengemeinschaft wird durch die Erbteilung Einzeleigentum des jeweiligen Erben. Der Grundsatz der freien Erbteilung ermöglicht es aber, dass die Erben auch eine Erbteilung vereinbaren können, die von der Erbquote abweicht, sofern nicht anders angeordnet, Artikel 607 Absatz 2 ZGB.

Was ist ein Erbteilungsvertrag?

Die Erbteilung erfolgt durch Erbteilungsvertrag oder durch ein gerichtliches Urteil im Rahmen einer Erbteilungsklage, denn gemäss Artikel 604 Absatz 1 ZGB hat jeder Miterbe einen Anspruch auf Teilung der Erbschaft.

 

Beim Erbteilungsvertrag werden die Erbschaftsgegenstände an die jeweiligen Erben unter Mitwirkung aller Miterben zugewiesen, wobei man den schriftlichen Erbteilungsvertrag von der sogenannten Realteilung unterscheidet. Auch die Realteilung, also die direkte Besitzübertragung von Hand zu Hand durch die «Aufstellung und Entgegennahme der Lose», ist ein Vertrag, der aber nicht verschriftlicht ist und sogleich vollzogen wird. Die Realteilung ist also Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in einem. Bei Grundstücken besteht aber die Besonderheit, dass bei diesen erst dann die Teilung verbindlich vollzogen wurde, wenn der entsprechende Grundbucheintrag geändert wurde; frühestens, wenn die Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt angemeldet wurde (BGE 102 II 197).

 

Wenn hingegen von Erbteilungsvertrag gesprochen wird, meint man in der Regel nur den schriftlichen Erbteilungsvertrag, in dem die Erbteilung quasi geplant wird (Verpflichtungsgeschäft) und erst im Anschluss vollzogen wird (Verfügungsgeschäft).

 

Nicht zu verwechseln ist der Erbteilungsvertrag mit dem Erbvertrag. Beim Erbvertrag trifft der Erblasser mit zumindest einer anderen Vertragspartei vor seinem Tod Regelungen in Bezug auf die Behandlung seines Vermögens für die Zeit nach dem Tod des Erblassers, etwa Regelungen zur Übertragung des Vermögens auf eine bestimmte Partei oder zur Nutzung bestimmter Vermögenswerte durch eine bestimmte Person oder mehrere bestimmte Personen.

 

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Drei Arten von Erbteilungsverträgen

Es gibt drei Arten von schriftlichen Erbteilungsverträgen, und zwar die Folgenden:

 

  • Erbteilung mit kompletter Auflösung der Erbengemeinschaft
  • subjektiv-partielle Erbteilung
  • objektiv-partielle Erbteilung

 

Erbteilung mit kompletter Auflösung der Erbengemeinschaft

Die erste Art des Erbteilungsvertrages hat die komplette Auflösung der Erbengemeinschaft zum Ziel, was durch eine Vereinbarung unter den Erben erfolgt, die die Teilung des gesamten zu teilenden Nachlasses zum Gegenstand hat.

Subjektiv-partielle Erbteilung

Beim subjektiv-partiellen Erbteilungsvertrag erfolgt die Teilung lediglich mit einzelnen Miterben, indem bestimmte Erben durch einzelne Nachlassgegenstände oder durch Geld abgefunden werden, womit diese abgefundenen Erben dann aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Die übrigen Miterben verbleiben in der Erbengemeinschaft.

Objektiv-partielle Erbteilung

Beim objektiv-partiellen Erbteilungsvertrag teilen die Erben nur einen Teil des Nachlasses unter sich auf, bilden aber in Bezug auf den Rest des Nachlasses weiterhin eine Erbengemeinschaft.

Ist ein schriftlicher Erbteilungsvertrag obligatorisch zur Erbteilung?

Zur Erbteilung ist ein schriftlicher Erbteilungsvertrag nicht obligatorisch. Unter den Erben ist – wie oben bereits angesprochen – auch die sogenannte Realteilung möglich. In Art. 634 Absatz 1 ZGB heisst es dazu:

 

«Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.»

 

Im Gegensatz zum schriftlichen Teilungsvertrag ist die Realteilung formlos möglich.

Wer erstellt Erbteilungsverträge?

Die Erstellung von einem schriftlichen Erbteilungsvertrag ist ohne Notar möglich, da keine öffentliche Beurkundung dieses Vertrages nötig ist. Zur Erfüllung der Formvorschrift genügt vielmehr die einfache Schriftlichkeit des Erbteilungsvertrages. Damit der Erbteilungsvertrag Gültigkeit erlangt, muss er von allen Miterben der Erbengemeinschaft unterschrieben sein.

 

Mit Hilfe des unterschriebenen Erbteilungsvertrages und dem Erbschein kann der jeweilige Erbe dann die ihm zugeteilten Nachlassgegenstände abholen. Bei Banken kann der Erbe mit Teilungsvertrag und Erbschein ein ihm zugeteiltes Wertschriftendepot auflösen lassen. Aber auch die Überschreibung einer Liegenschaft im Grundbuch ist mit Hilfe dieser Dokumente bei der zuständigen Behörde möglich. Teilweise wird zusätzlich zum Erbteilungsvertrag und zum Erbschein noch die Vorlage der Beglaubigung der Unterschriften verlangt.

 

Wer sich unsicher ist, wie er den Erbteilungsvertrag aufsetzen soll, lässt sich am besten von einem Rechtsanwalt helfen, der auf das Erbrecht spezialisiert ist.

Beratung durch Rechtsanwalt für Erbrecht

Anwälte für Erbrecht finden Sie etwa bei der Kanzlei Morandi Schnider Rechtsanwälte und Notare. Dort helfen Ihnen die Erbrechts-Spezialisten gerne bei der Erstellung des Erbteilungsvertrages.

 

Einen Beratungstermin mit einem unserer Rechtsanwälte für Erbrecht können Sie ganz einfach entweder telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular vereinbaren:

 

  • Telefon:
    • Büro in Solothurn: +41 32 623 91 91
    • Büro in Grenchen: +41 32 654 99 99
    • Büro in Herzogenbuchsee: +41 62 961 91 91

 

  • E-Mail: info@morandischnider.ch

 

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