Arbeiten im Homeoffice - Rechte und Pflichten
Das Arbeiten im Homeoffice wurde während der Corona-Pandemie zeitweise zur Pflicht, aber wird auch in Zukunft angesichts der Digitalisierung ein grosses Thema bleiben. Welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Arbeiten von zu Hause unter anderem haben, erfahren Sie im vorliegenden Beitrag.
Definition von Homeoffice und Abgrenzung
Die Definition des Begriffes Homeoffice ist, dass es sich dabei um Arbeiten handelt, die ein Arbeitnehmer ganz oder teilweise von zu Hause aus erledigt, wobei es keine Rolle spielt, ob dies regelmässig oder unregelmässig geschieht.
Abzugrenzen ist das Arbeiten im Homeoffice von der Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, bei der ein sogenannter Heimarbeitnehmer gewerbliche oder industrielle Hand- oder Maschinenarbeit etwa in der eigenen Wohnung ausführt. Ferner gehören nicht zum Homeoffice solche Tätigkeiten, die in einem fremden Privathaushalt ausgeführt werden, etwa die Arbeit von Haushaltshilfen und Privatlehrern.
Anwendbare Rechtsnormen
Für das Arbeitsrecht finden sich die einschlägigen Normen in der Regel im Obligationenrecht (OR) oder im Arbeitsgesetz (ArG). In Bezug auf die Frage, wie die Arbeit im Homeoffice geregelt ist, finden sich aber weder im OR noch im ArG spezielle Homeoffice-Normen. Vielmehr muss man die bestehenden Arbeitsrechts-Normen im OR und im ArG in Analogie auf das Homeoffice anwenden.
Höchstrichterliche Rechtsprechung zu arbeitsrechtlichen Fragen bezüglich des Arbeitens im Homeoffice, an der man sich orientieren könnte, existiert bislang nur wenig.
Gibt es eine Homeoffice-Pflicht in der Schweiz?
Im Rahmen der Anti-Covid-Massnahmen gab es in der Schweiz über mehrere Zeiträume eine Homeoffice-Pflicht. Am 2. Februar 2022 hatte der Bundesrat die bis dahin geltende Homeoffice-Pflicht ab dem 3. Februar 2022 aufgehoben. Aus der Homeoffice-Pflicht wurde zunächst eine Homeoffice-Empfehlung, wobei auch diese per 17. Februar 2022 aufgehoben wurde.
Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die epidemiologische Lage wieder verschlechtert, kann es in der Zukunft erneut zu einer Homeoffice-Empfehlung oder sogar Homeoffice-Pflicht kommen.
Recht auf Homeoffice nicht im Gesetz
Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice? Im Gesetz ist kein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Arbeit im Homeoffice enthalten. Wenn der Arbeitgeber seinem Angestellten kein Homeoffice gewähren will, kann Letzterer also nichts dagegen unternehmen, es sei denn, man hat ein solches Recht auf Homeoffice im Arbeitsvertrag geregelt.
Gibt es eine vertragliche Homeoffice-Regelung, sollte man zusätzlich in einem separaten Betriebsreglement festlegen, welchen Umfang die Arbeit im Homeoffice haben kann, wie der Arbeitnehmer erreichbar sein muss, wie die Arbeitszeiterfassung zu erfolgen hat, dass auch im Homeoffice grundsätzlich ein Nachtarbeitsverbot von 23 Uhr bis 6 Uhr gilt sowie ein Sonntagsarbeitsverbot, was im Falle von Störungen der Arbeit zu tun ist, wie der Arbeitsplatz eingerichtet werden soll, welche Geräte und welche Materialien vom Arbeitgeber bereitgestellt werden beziehungsweise welche Entschädigungen für die Nutzung der Geräte und des Materials des Arbeitnehmers vorgesehen sind, wie mit sensiblen Daten umgegangen werden muss und wann der Arbeitnehmer haftet.

Welche Kontrolle vom Homeoffice ist erlaubt?
Immer wieder stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber zur Kontrolle vom Homeoffice berechtigt ist und falls ja, welche Überwachung erlaubt ist. Eine dauerhafte Überwachung des Arbeitnehmers, mit der überprüft werden soll, ob der Arbeitnehmer wirklich arbeitet, ist sowohl am Arbeitsplatz im Betrieb als auch in Bezug auf den Arbeitsplatz im Homeoffice verboten.
Allerdings darf eine Überwachung, die der Kontrolle von Sicherheit, Arbeitsproduktivität oder Leistungsqualität dient, stattfinden, sofern diese verhältnismässig ist und der Arbeitnehmer über die Überwachungsmassnahmen informiert wurde.
Gesundheitsschutz im Homeoffice
Der Arbeitgeber ist auch für den Schutz der Gesundheit im Homeoffice seiner Angestellten verantwortlich und muss die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um den vorgeschriebenen Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Dazu gehört unter anderem auch die ausreichende und angemessene Information über etwaige physische und psychische Gefahren am Arbeitsplatz sowie über die Massnahmen zum Gesundheitsschutz.
Die Arbeitnehmer haben die Pflicht, sich an die Vorgaben des Arbeitgebers, die dieser in Bezug auf den Gesundheitsschutz gemacht hat, auch bei der Arbeit im Homeoffice zu halten. Daneben sind ausserdem die allgemein anerkannten Regeln zum Gesundheitsschutz einzuhalten.
Arbeitszeiten im Homeoffice
Auch die arbeitsrechtlichen Regelungen zur Arbeitszeit und zur Ruhezeit sind analog auf die Arbeit im Homeoffice anzuwenden, also etwa die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden, die grundsätzliche Mindestruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Werktagen, das grundsätzliche Verbot von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die maximale tägliche Arbeitszeit von 14 Stunden (inklusive Pausen) und die Arbeitszeiterfassung.
Erstattung von Material, Geräten und Auslagen
Solange nichts anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemäss Art. 327 Abs. 1 OR mit den für die Arbeit erforderlichen Geräten auszustatten. Gleiches gilt für das Material, das für die Arbeit benötigt wird. Diese Regel gilt auch für die Arbeit im Homeoffice. Allerdings kann der Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis auch eigene Geräte und eigenes Material verwenden, wobei der Arbeitgeber ihn dann dafür angemessen zu entschädigen hat – solange nicht etwas anderes vereinbart ist oder üblich.
Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die Auslagen zu ersetzen, die entstehen, um die Arbeit zu erledigen, wie etwa die Kosten für Strom, für die Miete der erforderlichen Räumlichkeiten und für Papier oder Druckerpatronen. Von dieser Regel darf gemäss Art. 327a Abs. 3 OR nicht abgewichen werden. Dennoch hatte der Bundesrat in seiner «Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie» vom 13. Januar 2021 in Art. 10 Abs. 3 S. 3 eine Ausnahme bei der Auslagenentschädigung festgelegt:
«Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet.»
In seinen Erläuterungen präzisiert der Bundesrat, dass damit solche Auslagen wie die Kosten für Strom oder Miete gemeint seien.
Fragen zur Haftung und dem Betriebsrisiko
Wenn Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, haften diese für Schäden des Arbeitgebers, die sie diesem absichtlich oder fahrlässig zugefügt haben. Das kann etwa den Verlust von Betriebsdaten betreffen oder auch die Beschädigung von Informatikmaterial.
Für das Betriebsrisiko bleibt der Arbeitgeber verantwortlich, also etwa für die Störung des Betriebsablaufs durch die Unterbrechung der Kommunikationsverbindung.
Rechtsberatung zum Homeoffice durch Anwalt
Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte beraten Sie in allen Rechtsfragen rund um das Arbeiten im Homeoffice.
Rufen Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei einfach an:
- Büro in der Stadt Solothurn: +41 32 623 91 91
- Büro in Grenchen (Kanton Solothurn): +41 32 654 99 99
- Büro in Herzogenbuchsee (Kanton Bern): +41 62 961 91 91
Alternativ können Sie unsere Kanzlei auch schriftlich erreichen, indem Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail an info@morandischnider.ch schicken oder über unser Kontaktformular schildern. Innerhalb von 24 Stunden werden wir uns bei Ihnen zurückmelden.