Die Abtretung (Übertragung) von Stammanteilen und ihre Besonderheiten
Die Abtretung von Stammanteilen bei der GmbH, auch Übertragung von Stammanteilen genannt, hat verschiedene Voraussetzungen. Welche das dem Grunde nach sind und welche Besonderheiten unter anderem zu beachten sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Was sind Stammanteile bei der GmbH?
Zur Definition des Begriffes Stammanteil kann man sagen, dass es sich hierbei um die Beteiligung der jeweiligen Gesellschafter am Stammkapital einer GmbH handelt, Art. 772 Absatz 1 Satz 1 OR (Obligationenrecht). Im Grunde ist der Stammanteil bei der GmbH also das Pendant zur Aktie bei der Aktiengesellschaft.
Im Unterschied zum Stammanteil ist die Stammeinlage der Beitrag oder die Beiträge der jeweiligen Gesellschafter oder des Alleingesellschafters in Form von Geld (Geldeinlage) oder in Form einer Sache (Sacheinlage), wobei der Wert der Stammeinlage dem Ausgabebetrag des jeweiligen Stammanteils entsprechen muss, Art. 777c OR.
Das Stammkapital der GmbH muss gemäss Art. 773 Absatz 1 OR mindestens 20’000 CHF betragen und bei Unternehmensgründung vollständig einbezahlt sein, also die Stammanteile liberiert sein, wie man auch sagt.
Abtretung von Stammanteilen der GmbH
Bei der Abtretung oder Übertragung von Stammanteilen geht es häufig um den Verkauf einer GmbH oder von Teilen einer GmbH. In der Regel sind dazu folgende Schritte erforderlich:
- Abtretungsvertrag
- Zustimmung durch Gesellschafterversammlung
- Anmeldung beim Handelsregisteramt
- Eintragung im Anteilbuch
Abtretungsvertrag
Eine Grundvoraussetzung für die Abtretung von Stammanteilen bei der GmbH ist der Abschluss eines Abtretungsvertrages zwischen Käufer und Verkäufer. In den allermeisten Fällen wird von der Nennung des Kaufpreises in den Abtretungsverträgen abgesehen. Stattdessen wird in diesen Verträgen eine Regelung folgender Art festgehalten:
«Die Parteien regeln den Kaufpreis und die Zahlungsmodalitäten ausserhalb dieser Vereinbarung».
Der Grund für die Geheimhaltung des Kaufpreises im Abtretungsvertrag ist die Publizitätswirkung des Handelsregisters. Denn es soll nicht jeder erfahren, welcher Betrag für die Übertragung des Stammanteils beziehungsweise der Stammanteile bezahlt wurde.
Neben dem Abtretungsvertrag sollte man daher von einem Anwalt für Gesellschaftsrecht eine separate und detaillierte Vereinbarung aufsetzen lassen, in der alle Einzelheiten des Stammanteil-Übertragungs-Geschäftes festgehalten sind, wobei das Handelsregisteramt dieses separate Dokument wie gesagt nicht erhält.
Sofern die Statuten der GmbH dies vorschreiben, muss im Abtretungsvertrag auch auf etwaige Vorkaufsrechte und Konkurrenzverbote der Gesellschafter hingewiesen werden.

Zustimmung durch Gesellschafterversammlung
Grundsätzlich wird die Abtretung der Stammanteile erst durch Zustimmung der Gesellschafterversammlung rechtswirksam, Art. 786 Absatz 1, 787 Absatz 1 OR. Gemäss Art. 786 Absatz 2 Nummer 1 OR kann in den Statuten der GmbH jedoch auf das Erfordernis der Zustimmung zur Abtretung der Stammanteile verzichtet werden.
Anmeldung beim Handelsregisteramt
Nach der Übertragung der Stammanteile muss diese noch im Handelsregister eingetragen werden, wozu dem zuständigen Handelsregisteramt folgende Dokumente eingereicht werden müssen:
- Handelsregisteranmeldung
- Abtretungsvertrag
- Protokoll der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung (sofern Zustimmung zur Stammanteil-Abtretung erforderlich)
Bei der Handelsregisteranmeldung muss die Unterschrift des Käufers der GmbH oder des GmbH-Teils, der nun neu zeichnungsberechtigt ist, notariell beglaubigt werden.
Neben der Handelsregisteranmeldung und dem Einreichen des Abtretungsvertrages muss dem Handelsregisteramt – sofern die Statuten nichts anderes vorsehen – die Zustimmung zur Stammanteil-Abtretung durch die Gesellschafterversammlung nachgewiesen werden, was in Form der Einreichung des Protokolls der entsprechenden ausserordentlichen Gesellschafterversammlung zu erfolgen hat.
Eintragung im Anteilbuch
Ausserdem ist die Abtretung der Stammanteile im sogenannten Anteilbuch einzutragen, das von der GmbH zu führen ist, Art. 790 OR.
Besonderheiten bei Übertragung der GmbH-Stammanteile
Bei der Abtretung von Stammanteilen der GmbH sind einige Besonderheiten zu beachten, darunter der Mantelhandel und das Erfordernis des Einreichens einer Zwischenbilanz.
Mantelhandel
Von einer Mantelgesellschaft, im Falle der GmbH auch GmbH-Mantel genannt, spricht man, wenn die betreffende GmbH keinen materiellen beziehungsweise wirtschaftlichen Gehalt mehr hat, also nur noch ein formal-rechtliches Gebilde darstellt. Ein Mantelhandel liegt in der Folge dann vor, wenn die Mehrheit der Stammanteile an einer solchen Mantel-GmbH verkauft wird. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes ist ein solcher Mantelhandel unzulässig beziehungsweise nichtig.
Einreichen einer Zwischenbilanz
Eine weitere Besonderheit bei der Abtretung von Stammanteilen ist, dass das Handelsregisteramt bei nahezu allen Verkäufen, bei denen mehr als 50 % der Stammanteile abgetreten werden, das Einreichen einer Zwischenbilanz verlangt.
Mit Hilfe dieser Zwischenbilanz prüft das Handelsregisteramt, ob die GmbH noch «lebt» oder liquidationsreif ist. In letzterem Fall wird die Eintragung des neuen Gesellschafters verweigert. Stattdessen müsste die betreffende Gesellschaft liquidiert werden und nach den offiziellen Gründungsvorschriften eine neue GmbH gegründet werden.
Beratung durch Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht
Die Abtretung von Stammanteilen der GmbH kann je nach Konstellation die Erfüllung weiterer rechtlicher Voraussetzungen nötig machen. Von daher ist es immer ratsam, sich von einem Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht beraten zu lassen, wie genau man bei der Übertragung von Stammanteilen der jeweiligen GmbH vorgehen muss. Dieser Anwalt kann Ihnen auch die erforderlichen Dokumente wie Abtretungsvertrag und separate Kaufpreis-Vereinbarung aufsetzen. Nur für die Unterschriftsbeglaubigung des Käufers für das Handelsregisteramt bedarf es eines Notars.
In der Kanzlei «Morandi Schnider Rechtsanwälte und Notare» können Sie sich nicht nur von einem Anwalt für Gesellschaftsrecht beraten und Dokumente erstellen lassen, sondern auch die Dienstleistungen einer unserer Notare in Anspruch nehmen, wie etwa die Unterschriftsbeglaubigung.
Zur Vereinbarung eines Beratungstermins mit einem unserer Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht und/oder mit einem unserer Notare können Sie uns einfach telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular kontaktieren:
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